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Strafbarkeit sogenannter Drittortauseinandersetzungen

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Um sich nicht der Gefahr strafrechtlicher Sanktionen auszusetzen ist es seit Jahren gang und gäbe, dass sich Hooligans zu sogenannten Drittortauseinandersetzungen treffen. Dabei treffen sich diese Gruppen irgendwo in Wäldern, Parks oder auf Feldwegen. Dort prügeln sie sich.

Bislang war es unter Juristen höchst umstritten, ob solche Schlägereien strafbar sind oder nicht. Nach § 228 StGB ist nämlich eine Körperverletzung dann nicht strafbar, wenn der Verletzte hierin eingewilligt hat. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Körperverletzung trotz der Einwilligung gegen die guten Sitten verstößt. Die Strafbarkeit einer Drittortauseinandersetzung hängt also davon ab, ob man in einer verabredeten Auseinandersetzung zweier Gruppen auf der grünen Wiese einen Sittenverstoß sieht.

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 20.02.2013, Aktenzeichen: 1 StR 585/12, nur die Diskussion beendet. Er hält Drittortschlägereien für strafbar. Die wechselseitige Einwilligung der Beteiligten sei sittenwidrig. Grund hierfür sei das erhöhte Risiko schwerer Verletzungen, die Gruppenauseinandersetzungen mit sich brächten. 

Als Konsequenz dieser Entscheidung dürfte es ab sofort zu Strafverfolgungsmaßnahmen seitens der Staatsanwaltschaften kommen. Ob das Problem dadurch aus der Welt geschafft wird, ist eine andere Frage.


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