Strafbarkeit von (bestimmten) CBD-Produkten trotz Cannabislegalisierung? Ja!

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Das Bundesministerium für Gesundheit hat einen Gesetzesentwurf zum kontrollierten Umgang mit Cannabis vorgelegt. 

Doch werden auch CBD-Produkte durch das Cannabislegalisierungsgesetz endlich ohne Wenn und Aber als straflos zu behandeln sein? Rechtsanwalt Urbanzyk aus Coesfeld (bei Stadtlohn, Borken, Steinfurt), erklärt nachfolgend, die aktuellen und leider wohl auch zukünftigen CBD-Fallstricke:

Vorab sei darauf hingewiesen, daß der Beitrag die aktuelle und künftige Rechtslage beschreibt. Es geht nicht um eine Wertung, ob diese nun gut oder schlecht ist - das ist Sache der Politik und Interessenverbände.         

Derzeit kann Cannabis allein vom Schwarzmarkt bezogen werden und beinhaltet unbekannte Gesundheitsrisiken durch giftige Beimengungen oder Verunreinigungen. Dies soll durch das neue Cannabislegalisierungsgesetz (CanG) verändert werden. 

Systematisch werden durch das Gesetz grundsätzlich alle Handlungen mit Cannabis verboten, aber für bestimmte Personengruppe werden bestimmte Ausnahmeregelungen getroffen. Deren Darstellung soll hier nicht Thema sein, sondern allein der Sonderfall CBD. 

Die aktuelle Debatte um die sehr trendigen CBD-Produkte ist und bleibt vor diesem Hintergrund sehr interessant. Hinsichtlich des möglicherweise kommenden Cannabis-Gesetzes stellen sich verschiedene Fragen. Vor Allem ist die schon in der Vergangenheit stark umstrittenen Frage, inwiefern CBD-Produkte strafbar sind bzw. nun nach dem Gesetzesentwurf strafbar bleiben, äußerst bedeutsam. 

Die schon zuvor erwähnten Ausnahmeregelungen umfassen nach aktuellem Entwurf CBD-Produkte nur teilweise, so daß einige Produkte von der Legalisierung ausgenommen sein werden.


Was ist CBD und THC?

CBD steht für Cannabidiol und benennt einen Stoff der sich vorrangig in Nutzhanf finden lässt. Dabei wird CBD aus den Blättern und den Stängeln des Nutzhanfs gewonnen. Mit THC ist der Stoff Tetrahydrocannabinol gemeint. Die beiden Wirkstoffe gehören zur Gruppe der Cannabinoiden. THC ist ein psychoaktiver und berauschender Bestandteil der Hanfpflanze. 

Sogenannter Nutzhanf hat einen sehr geringen THC Anteil (unter 0,2 % bzw. 0,3 %) und beinhaltet somit vorwiegend den Wirkstoff CBD. CBD wirkt nicht psychoaktiv und hat folglich keine berauschende Wirkung. Dem Wirkstoff wird eine entzündungshemmende, schmerzstillende und beruhigende Wirkung nachgesagt. 


Inwiefern begründen CBD-Produkte eine Strafbarkeit? 

Die aktuelle Rechtslage sieht vor, dass der Verkauf von Cannabispflanzenbestandteilen, die aus dem Anbau in Ländern der EU mit zertifiziertem Saatgut stammen, nach dem Betäubungsmittelgesetz legal ist. Cannabispflanzenteile unterliegen dem BtMG ebenfalls nicht, wenn der Verkehr mit ihnen ausschließlich gewerblichen oder wissenschaftlichen Zwecken dient, der Missbrauch zu Rauschzwecken ausgeschlossen ist und der THC Gehalt unter 0,2 % liegt. 

Der aktuelle Gesetzesentwurf sieht ebenfalls eine solche Begriffsbestimmung vor. Auf der neunten Seiten in § 1 Nr. 9 wird der Nutzhanf begrifflich definiert. Dabei findet sich die zuvor dargestellten Definition insoweit wieder. Lediglich der THC-Gehalt ist hier auf 0,3 % festgesetzt statt 0,2 %. 

Anhand dieser Begriffsbestimmung wird deutlich, daß die aktuell geltenden Regelungen über die Strafbarkeit von CBD-Produkten auch nach der Legalisierungsnovelle fortbestehen bleiben. 


Strafbarkeitsfalle: Das Kriterium "zum Rauschzweck ausgeschlossen"

Beinhaltet ein CBD-Produkt THC, dann muss der Missbrauch zu Rauschzwecken bereits heute wie auch nach dem geplanten CanG ausgeschlossen sein. 

Wird ein solches Hanferzeugnis entgegen der Definition genutzt oder liegt eine Missbrauchsmöglichkeit zum Rauschzweck vor, dann unterfällt dieses Produkt weiterhin den Regeln des BtMG und eine Strafbarkeit kann entstehen. Das gilt sogar dann, wenn das Produkt zweckentfremdet wird, indem z.B. ein Teekraut als Cookie eingebacken wird. 

Somit bleiben die aktuell geltenden Regeln und die Rechtsprechung für CBD-Produkte auch nach einer möglichen Reform weiterhin bestehen.

Betroffen werden auch weiterhin insbesondere Händler im Bereich CBD sein, wie auch die weiteren Glieder in der Vertriebskette. Bei Verurteilung, z.B. wegen unerlaubten gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, nämlich bestimmter CBD-Produkte, droht sogar die Versagung gewerberechtlichen Zuverlässigkeit!    


Rechtsprechung des Bundesgerichtshof

Es wird damit nach dem aktuellen Gesetzesentwurf zur Cannabislegalsierung daher die bisherige Rechtsprechung zur Strafbarkeit von CDB-Produkten zu beachten sein. Der BGH hat in einigen Entscheidung konkretisiert inwiefern CBD-Produkte einer Strafbarkeit unterfallen. 

2021 entschied der BGH (6 StR 240/20) einen Fall zur Betäubungsmitteleigenschaft von Hanftee. Dabei wurden Cannabispflanzenteile als Hanfblütentee verkauft. Der BGH hat die Betäubungsmitteleigenschaft des Hanftees angenommen. Sehr relevant war in der Konstellation die Bewertung des Missbrauchspotentials. Bei einem bestimmungsgemäßen Genuss des Tees als Aufgussgetränke würde zwar grundsätzlich keine Missbrauchsgefahr bestehen, jedoch kann der Tee anderweitig wie beispielsweise in Gebäck zu Rauschzwecken missbraucht werden. Demnach hat der BGH eine Missbrauchsmöglichkeit festgestellt und dies führte unter anderem zur Einstufung des Tees als Betäubungsmittel. 

2022 erging erneut eine Entscheidung des BGH (5 StR 490/21),  bei der über die Betäubungsmitteleigenschaft von CBD-Blüten entschieden wurde. Der BGH subsumiert, daß CBD-Blüten ebenfalls nicht unter die zuvor genannte Ausnahmeregelung fallen. Hier konnte ebenfalls ein Missbrauch der Blüten zu Rauschzwecken nicht ausgeschlossen werden. Werden CBD-Blüten erhitzt etwa beim Backen, dann kann dabei zusätzliches THC freigesetzt werden, welches zu Rauschzwecken verwendet werden könnte (BGH 5 StR 269/22 bestätigt diese Abgrenzung erneut). 

Entscheidend ist bei der Rechtsprechung des BGH vorwiegend, ob Cannabispflanzenteile unverändert/unbearbeitet an den Endverbraucher weitergegeben werden, denn dies begründet das genannte Missbrauchspotential. Verarbeitete Produkte wie CBD-Öl, Cremes oder Kosmetika sind nach Abgrenzung der Rechtsprechung demnach nicht strafbar. Blüten, Tee oder CBD-Zigaretten sind hingegen strafbar.


Strafbarkeit gem. § 29 Abs. 1 BtMG

Wer ein solches CBD-Produkt verkauft oder kauft, der macht sich gem. § 29 Abs. 1 BtMG strafbar und wird entweder mit Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe bis fünf Jahre bestraft. 

Dabei ist zu bedenken, daß der Täter den Tatbestand auch subjektiv erfüllen muss. Demnach also vorsätzlich das Produkt gekauft oder verkauft haben muss mit zumindest der Vermutung, daß dies strafbar sein könnte.

Im Hinblick auf mögliche Verteidigungsansätze ist vor allem der Vorsatz des Beschuldigten bezüglich der Missbrauchsmöglichkeit entscheidend. Dabei muss das Gericht feststellen, daß dem vermeintlichen Täter das Missbrauchsrisiko bewusst ist und er dies unverändert an einen möglichen Endverbraucher weitergibt. Werden Pflanzenteile in unbearbeiteter Form weiterverkauft, dann besteht das zuvor festgestellte Missbrauchsrisiko, jedoch muss eben dies vom Täter zumindest billigend in Kauf genommen werden. Sollte dies nicht vorliegen, dann kann das Gericht mangels Tatvorsatz keine Verurteilung vornehmen. 

Auch ein möglicher Irrtum des Beschuldigten hinsichtlich des Produktes und dessen Legalität kann einer Bestrafung entgegenstehen. 

Um diese Aspekte überprüfen zu lassen ist es erforderlich einen erfahrenen Strafverteidiger zu konsultieren, welche Ihnen in dieser Situation beisteht und mit Ihnen zusammen eine Verteidigungsstrategie erarbeitet. Wichtig ist ebenfalls gegenüber der Polizei bei einer möglichen Befragung keine Aussagen zu tätigen. Schweigen Sie und kontaktieren Sie einen professionellen Strafverteidiger.

Rechtsanwalt Heiko Urbanzyk aus Coesfeld (bei Dülmen, Gescher, Ahaus) ist Fachanwlt für Strafrecht und verfügt über viele Jahre praktische Verteidigungserfahrung im Betäubungsmittelstrafrecht. 

Foto(s): Heiko Urbanzyk

Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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