Strafbarkeitsrisiko E-Scooter – Es droht der Entzug der Fahrerlaubnis!

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Für die einen ein weiterer Schritt in Richtung Mobilitätswende, für andere ein unbeliebtes Hindernis auf den Fuß- und Radwegen: Seit Sommer 2019 prägen die E-Scooter das Stadtbild von deutschen Großstädten. Auch zwei Jahre nach der Zulassung für den öffentlichen Straßenverkehr, werden die E-Scooter häufig mit Fahrrädern gleichgesetzt, wie die Strafverteidiger von H/T Defensio regelmäßig in Mandantengesprächen erfahren. An Wochenenden entsteht der Eindruck, dass viele Großstädter und Touristen, die nach Alkoholgenuss das Auto – vernünftigerweise – stehen lassen, als Alternative für den Heimweg zum E-Scooter greifen.

Hierbei handelt es sich um einen fatalen Irrtum, der nicht selten den Entzug der Fahrerlaubnis zur Folge hat.


Welche Promillegrenze gilt für die Fahrt mit E-Scootern?

Zur Beantwortung dieser Frage ist entscheidend, wie E-Scooter rechtlich einzuordnen sind.

Die Fahrt mit einem E-Scooter ist für die meisten Nutzer und Beobachter eher mit der Nutzung eines Fahrrads vergleichbar. So werden E-Scooter in aller Regel auf dem Geh- oder Radweg gefahren. Auch das Gewicht und die Erscheinung eines E-Scooters erinnern eher an ein Fahrrad als an einen Pkw. Die Gefahr, die von einem E-Scooter ausgeht, ist damit deutlich geringer, als von einem Kraftfahrzeug. Aus diesen Gründen sind für die Nutzung ein gesonderter Führerschein und das Tragen eines Helms entbehrlich.

Trotz der vielen Parallelen zum Fahrrad behandelt die Rechtsprechung E-Scooter wie Kraftfahrzeuge im Sinne des § 1 Abs. 2 StVG. Grund hierfür ist die Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV). Diese Verordnung hat im Sommer 2019 die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehrt für E-Scooter ermöglicht. Gleichzeitig ordnet sie diese als Kraftfahrzeuge ein.

Dies mag überraschen, kann jedoch schwerwiegende Folgen haben: Die E-Scooter unterliegen damit grundsätzlich den für Kraftfahrzeuge geltenden Regelungen im Straßenverkehrsrecht. Dies hat Auswirkungen auf die Promillegrenze, also das Erreichen der sog. absoluten Fahruntüchtigkeit.

Für Kraftfahrzeuge und damit auch E-Scooter liegt die absolute Fahruntüchtigkeit bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 ‰.

Im Vergleich: Absolute Fahruntüchtigkeit zum Führen eines Fahrrads wird bei 1,6 ‰ angenommen.


Welche Folgen hat das Überschreiten der Promillegrenze (absolute Fahruntüchtigkeit)?

Auswirkungen hat dies insbesondere darauf, ab wann eine Strafbarkeit wegen Trunkenheit im Straßenverkehr vorliegt.

§ 316 StGB setzt voraus, dass der Täter ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen.

Liegt der Promillewert über 0,3 ‰ aber unter 1,1 ‰ (sog. relative Fahruntüchtigkeit) kann man sich daher bereits nach § 316 StGB strafbar machen. Erforderlich ist dann, dass alkoholbedingte Ausfallerscheinungen hinzukommen. Diese können sich zum Beispiel im Fahren von Schlangenlinien zeigen

Ist der Promillewert der absoluten Fahruntüchtigkeit erreicht, wird die Fahruntüchtigkeit für jeden Verkehrsteilnehmer im Prozess unwiderleglich vermutet. Ein „Gegenbeweis“, dass der Fahrer im konkreten Fall trotz Überschreitens des Promillewertes in der Lage gewesen ist, das Fahrzeug sicher zu führen – etwa weil er besonders alkoholgewöhnt ist – ist dann nicht mehr möglich. Auf weitere Umstände, wie zum Beispiel die Fahrweise des Fahrzeugführers im konkreten Fall, kommt es dann nicht mehr an.


Ich wusste nicht, welche Promille-Grenze für E-Scooter gilt – Kann ich mich damit entlasten?

Auch wenn die Einordnung als Kraftfahrzeug überraschen mag, ist die Antwort ein klares „Nein“.

Für eine Strafbarkeit wegen Trunkenheit im Straßenverkehr genügt nach § 316 Abs. 2 StGB Fahrlässigkeit. Wegen der fortlaufenden Aufklärung der Öffentlichkeit über die Gefahren von Trunkenheit im Verkehr wird Fahrlässigkeit bereits angenommen, wenn objektive (jedenfalls absolute) Fahruntüchtigkeit gegeben ist. Hier setzt das Strafverteidiger-Team von H/T Defensio an und begründet am Einzelfall, dass ein Fahrlässigkeitsvorwurf nicht vorliegt.


Welche strafrechtlichen Konsequenzen drohen bei absoluter Fahruntüchtigkeit?

Bei Trunkenheit im Verkehr sieht das Gesetz eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr vor. Während eine Freiheitsstrafe bei Ersttätern nicht in Betracht kommt, ist die Gefahr einer Geldstrafe nicht zu unterschätzen. Fällt diese höher als 90 Tagessätze aus, erfolgt eine Eintragung in das Führungszeugnis, die für zukünftige Arbeitgeber sichtbar ist. Zudem erfolgt regelmäßig die Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB).

Das primäre Ziel der Strafverteidiger von H/T Defensio ist es daher, eine Einstellung des Verfahrens zu erwirken, was bei E-Scootern anders als Autos häufig gelingt. Eine Einstellung gegen Auflage hat zahlreiche Vorteile gegenüber einer Geldstrafe in Form eines Strafbefehls:

  • Geldauflage an gemeinnützige Einrichtung in der Regel günstiger als Geldstrafe
  • Keine Vorstrafe
  • Keine Eintragung im Führungszeugnis
  • Keine Entziehung der Fahrerlaubnis im Strafverfahren (ggf. nur Fahrverbot)

Wenn der Tatnachweis gar nicht geführt werden kann, kommt sogar eine Einstellung mangels Tatverdacht in Betracht. Ob sich dies begründen lässt, ist stets zuerst zu prüfen.


Ich wurde alkoholisiert mit einem E-Scooter angehalten – Was soll ich tun?

Verhalten Sie sich in ihrem eigenen Interesse gegenüber der Polizei stets kooperativ. Ganz wichtig ist jedoch: Machen Sie keine Angaben zur Sache. Dies gilt auch und vor allem dann, wenn Sie eine Einladung zur polizeilichen Vernehmung oder schriftlichen Stellungnahme erhalten. Lesen Sie hierzu: „Umgang mit einer polizeilichen Vorladung“ von Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig (Verlinkung).

Sie sollten in jedem Fall einen Fachanwalt für Strafrecht aufsuchen. Nur dieser kann auf Antrag uneingeschränkte Einsicht in die Ermittlungsakte erhalten.

Strafverteidiger Albrecht:

 „Oftmals ergeben sich aus der Ermittlungsakte ausreichend Anhaltspunkte, um einen Vorsatz- oder Fahrlässigkeitsvorwurf gegen den Mandanten auszuräumen, sodass das Verfahren mit einem schriftlichen Antrag zur Einstellung gebracht werden kann – und das ohne jede Einlassung. Durch eine vorschnelle Aussage werden die Chancen auf eine Einstellung in aller Regel drastisch reduziert.“

Die Strafverteidiger und Fachanwälte für Strafrecht von H/T Defensio konnten in zahlreichen Fällen im Zusammenhang mit E-Scootern durch fundierte und einzelfallbezogene Anträge eine Einstellung des Ermittlungsverfahrens erreichen. Ist der Fall vermeintlich aussichtslos, besteht in Ausnahmefällen die Möglichkeit, dass von einer Entziehung der Fahrerlaubnis abgesehen wird.´

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