Strafbefehl erhalten: Warum sich der Einspruch lohnen kann

  • 3 Minuten Lesezeit


Unangenehme Post im gelben Umschlag: das Amtsgericht schickt einen Strafbefehl. Die Staatsanwaltschaft wirft Ihnen also eine Straftat vor, erachtet aber eine Gerichtsverhandlung nicht für nötig und hat deshalb den Erlass eines Strafbefehls beantragt. Wenn dagegen nicht rechtzeitig etwas unternommen wird, tritt Rechtskraft ein und Sie sind sogar vorbestraft: anders als ein Bußgeldbescheid steht der Strafbefehl einem Urteil gleich.


Was ist ein Strafbefehl?

Das Strafbefehlsverfahren ermöglicht eine schnelle Abwicklung von vermeintlich einfach gelagerten Fällen, in denen die Staatsanwaltschaft eine öffentliche Hauptverhandlung nicht für notwendig hält. Das Gericht entscheidet in einem schriftlichen Verfahren nach Aktenlage über den Antrag der Staatsanwaltschaft, es findet also keine Überprüfung durch eine Beweisaufnahme statt. Ist der Antrag der Staatsanwaltschaft "plausibel", wird der Strafbefehl erlassen und die beantragte Strafe ausgesprochen.


Vor allem in  Bagatellsachen wie Diebstahl oder Beleidigung werden oft Strafbefehle erlassen und meist eine Geldstrafe verhängt. Möglich ist aber auch zum Beispiel die Entziehung der Fahrerlaubnis oder, unter bestimmten Voraussetzungen, sogar eine Bewährungsstrafe von bis zu einem Jahr. Auch ohne Bewährungsstrafe wird es ab einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen aber richtig unangenehm: es erscheint ein Eintrag im Führungszeugnis. 


Wie kann ich mich dagegen wehren? Einspruchsfrist beachten!

Das müssen Sie natürlich nicht hinnehmen. Innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung kann Einspruch entweder gegen den gesamten Strafbefehl oder gegen bestimmte Rechtsfolgen eingelegt werden. Ist der Einspruch rechtzeitig eingelegt worden, bestimmt das Gericht einen Verhandlungstermin und es ergeht dort nach einer Beweisaufnahme eine neue Entscheidung, die völlig anders ausfallen kann, als der Strafbefehl. Die Einspruchsfrist muss unbedingt eingehalten werden: wird der Einspruch verspätet eingelegt, hilft nur noch ein Antrag auf Wiedereinsetzung. Die wird allerdings nur unter sehr engen Voraussetzungen gewährt wird, wenn der Beschuldigte ohne eigenes Verschulden daran gehindert war, den Einspruch rechtzeitig anzubringen.


Lohnt sich ein Einspruch?

Eine solche „über den Kopf des Beschuldigten hinweg“ verhängte Strafe sollte immer kritisch überprüft werden. Gerade weil nur nach Aktenlage und ohne nähere Überprüfung der Beweismittel entschieden wird, sind Strafbefehle häufig fehlerhaft und es bestehen oft sehr gute Erfolgsaussichten. 

Selbst wenn ein Freispruch nicht in Betracht kommen sollte, sind die Strafen mitunter unangemessen hoch und können in vielen Fällen mit einfachen Mitteln und wenig Aufwand deutlich abgemildert und so eine Menge Geld gespart werden. Es ist zum Beispiel möglich, den Einspruch auf bestimmte Punkte, wie etwa die Höhe des Tagessatzes, zu beschränken. Das kann sinnvoll sein, da die Tagessatzhöhe oft nur auf einer Schätzung beruht. Zu einer Verhandlung kommt es in diesem Fall nicht, das Gericht kann darüber schriftlich entscheiden und die Höhe der Strafe reduzieren.

Wie in jedem Strafverfahren hilft hier nur ein genauer Blick auf den konkreten Fall und eine anwaltliche Beratung ist dabei in der Regel mehr als sinnvoll: der Beschuldigte kann den Einspruch zwar auch selbst einlegen, sich im Strafverfahren allein zurechtzufinden und die prozessuale Situation richtig einzuschätzen, fällt aber oft ebenso schwer, wie das Risiko realistisch zu bewerten.


Jetzt beraten lassen!

Wenn Sie einen Strafbefehl erhalten haben, erreichen Sie uns jederzeit per Telefon, per E-Mail oder über das Kontaktformular auf dieser Seite. Ein erstes und unverbindliches Gespräch ist zumindest telefonisch oder per Videochat in der Regel noch am selben Tag möglich.

Wir beraten Sie und stimmen gemeinsam mit Ihnen das weitere Vorgehen ab: wir legen für Sie Einspruch ein, beantragen  Akteneinsicht und erarbeiten eine Verteidigungsstrategie, um in der anstehenden Gerichtsverhandlung das bestmögliche Ergebnis zu erzielen.



Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Nils Paßmann

Beiträge zum Thema