Strafbefehl – was ist das? Wie verhalte ich mich richtig?

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Wenn Ihnen ein Strafbefehl zugestellt worden ist, fragen Sie sich sicherlich: Was ist das überhaupt, welche Bedeutung hat das nun für mich und was kann ich dagegen tun?

Nachfolgend möchte ich Ihnen dazu die grundlegenden Antworten geben. An dieser Stelle muss aber ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass dieser allgemeine Leitfaden selbstverständlich eine ausführliche Rechtsberatung durch einen erfahrenen Strafverteidiger nicht ersetzen kann und soll.

1. Was ist ein Strafbefehl?

Der Strafbefehl bzw. das Strafbefehlsverfahren wird angewandt in den Fällen der leichten Alltags- und Massenkriminalität (Einfache Körperverletzung, Sachbeschädigung, Beleidigung etc.). Es soll dazu dienen, die Gerichte und Staatsanwaltschaften zu entlasten und möglichst schnell eine rechtskräftige Entscheidung herbeizuführen. Dies soll durch die Besonderheit gewährleistet werden, dass im Rahmen des Strafbefehlsverfahrens grundsätzlich ohne mündliche Hauptverhandlung, also erstmal ohne Ihre Anhörung, eine Verurteilung ergehen kann. Es kann also sein, dass Sie das Gerichtsgebäude nicht von innen sehen und dennoch rechtskräftig von diesem Gericht wegen einer Straftat verurteilt werden. Sie erhalten dann ein entsprechendes Schriftstück, den sogenannten Strafbefehl, in dem Sie in der Regel zur Zahlung einer gewissen Geldstrafe verurteilt werden (Eine Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr kann im Strafbefehlsverfahren nur dann ausgesprochen werden, wenn Sie im Vorfeld einen Strafverteidiger beauftragt haben und das Gericht davon Kenntnis hatte, § 407 Abs. 2 Satz 2 StPO).

2. Was bedeutet das für mich?

Der zugestellte Strafbefehl steht einem Urteil gleich, § 410 Abs. 3 StPO. Dieser entfaltet also die identische Wirkung wie ein Urteil, sodass Sie rechtskräftig verurteilt werden und gegebenenfalls als vorbestraft gelten (bei Geldstrafen erst ab einer Tagessatzanzahl von über 90 Tagessätzen).

Insofern ist es enorm wichtig, den zugestellten Strafbefehl ernst zu nehmen und unverzüglich den Rat eines Strafverteidigers einzuholen.

3. Was kann ich dagegen tun?

Zunächst gilt wie immer die Devise: Ruhe bewahren! Sie haben durchaus die Möglichkeit, diese „Verurteilung“ so nicht zu akzeptieren und sich dagegen zur Wehr zu setzen.

Das Zauberwort an dieser Stelle heißt Einspruch. Hierzu sollten Sie unverzüglich nach Zustellung des Strafbefehls Kontakt zu einem Strafverteidiger aufnehmen. Denn mit der Zustellung beginnt der Lauf der 2-Wochen-Frist für die Einlegung des Einspruchs, § 410 Abs. 1 StPO. Deshalb ist es wichtig, dass Sie den gelben Briefumschlag, in dem Ihnen der Strafbefehl zugestellt wurde (Zustellungsumschlag), aufbewahren und Ihrem Verteidiger vorlegen. Auf dem Briefumschlag ist nämlich das genaue Datum der Zustellung vermerkt. Dieses allein ist maßgeblich für die Berechnung der Einspruchsfrist.

4. Was passiert nach dem Einspruch?

Sofern der Einspruch frist- und formgerecht bei dem Gericht, welches diesen erlassen hat, eingegangen ist, wird ein Termin zur mündlichen Hauptverhandlung bestimmt. In diesem haben Sie dann die Möglichkeit, dem Gericht Ihre Sicht der Dinge zu schildern und sich gegen den Vorwurf zu verteidigen.

An dieser Stelle muss allerdings ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass bei einem Einspruch gegen den Strafbefehl, anders als bei der Berufung oder Revision gegen ein Urteil, das sogenannte Verschlechterungsverbot nicht gilt. Dies bedeutet, dass das Gericht an die im Strafbefehl ursprünglich ausgesprochene Strafe nicht gebunden ist und in der Hauptverhandlung grundsätzlich auch auf eine höhere Strafe erkennen kann, § 411 Abs. 4 StPO.

Im Rahmen der Beratung wird Sie Ihr Verteidiger darauf aber hinweisen und nach erfolgter Akteneinsicht für Sie die potenziellen Erfolgschancen eines Einspruchs einschätzen.

Sollten Sie weitere Fragen zu dem Strafbefehlsverfahren haben oder ist Ihnen ein Strafbefehl zugestellt worden, können Sie sich gerne bei mir unter den hier hinterlegten Kontaktdaten melden.

Rechtsanwalt Jan-Peter Schwarzhoff aus Dortmund


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