Form und Übermittlungsweg der strafbewehrten Unterlassungserklärung

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Wer gegen das Wettbewerbs- oder Urheberrecht verstößt oder aber auf sonstige Weise jemanden in seinen persönlichen Rechten, insbesondere auf körperliche Unversehrtheit verletzt, wird häufig zunächst aufgefordert zur Vermeidung der Wiederholungsgefahr eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.

Grundsätzlich ist eine solche Erklärung formfrei und kann insbesondere in der heutigen digitalen Zeit auch als PDF-Datei übermittelt werden, Hauptsache, sie wurde vorher unterzeichnet.

Wird sie aber, gleich wie und gleich in welchem Umfang vom Erklärenden abgeändert, wird in der Übersendung einer solch abgeänderten Unterlassungserklärung ein neues Angebot für einen Unterlassungsvertrag durch den Schuldner gegenüber dem Gläubiger gesehen, das wiederum dieser nun annehmen muss. Tut er dies aber nicht, ist nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung kein die Wiederholungsgefahr ausschließender Unterlassungsvertrag zustande gekommen.

Dies gilt nach einer neuen Entscheidung des BGH in seinem Urteil vom 12.01.2022 -  I ZR 49/22 nun nicht mehr nur für inhaltliche Änderungen, sondern nunmehr auch für den Übermittlungsweg: fordert der Unterlassungsgläubiger die Übersendung der Unterlassungserklärung im Original, so ist diese auch nur im Original an ihn zu senden um die Wiederholungsgefahr rechtsbindend auszuschließen, (BGH, ebenda). Eine Übermittlung nur per E-Mail als PDF-Datei begründet auch dann ein neues Unterlassungsvertragsangebot, wenn die Erklärung im Wortlaut unverändert ist und es sich um das vom Unterlassungsgläubiger im Zuge der Abmahnung selbst gefertigte und übersandte Erklärungsschriftstück handelt, das nunmehr vom Unterlassungsschuldner unterzeichnet, aber sonst nicht abgeändert wurde.

Die Folge ist, dass der Unterlassungsgläubiger dann eine entsprechende Klage mit Kostenlast zum Nachteil des Unterlassungsschuldners erheben kann.

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