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Der Ladendiebstahl und seine strafrechtlichen Konsequenzen

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Der Ladendiebstahl und seine strafrechtlichen Konsequenzen

Experten-Autorin dieses Themas

Ladendiebstahl ist eines der häufigsten Delikte in der strafrechtlichen Praxis. Typischerweise werden bei einem Ladendiebstahl Waren aus einem sogenannten Selbstbedienungsladen gestohlen, also einem Supermarkt, einer Drogerie, einem Kaufhaus oder einem anderen Verkaufsraum, in dem man frei auf Artikel zugreifen kann. 

Was ist ein Ladendiebstahl und wo ist er geregelt?

Im Strafgesetzbuch (StGB) gibt es für den Ladendiebstahl keinen eigenen Tatbestand. Es handelt sich vielmehr um einen einfachen Diebstahl nach § 242 StGB. Wegen Diebstahls nach § 242 StGB macht sich strafbar, „wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen“. 

Waren im Laden einzustecken, ist Diebstahl!

Viele Menschen wissen nicht, dass die Wegnahme schon dann erfüllt ist, wenn sie sich Artikel in einen mitgeführten Rucksack, eine Tasche oder in die Hosentasche stecken. Es liegt dann ein vollendeter Diebstahl vor, ohne dass zwingend der Kassenbereich passiert werden muss. Es ist also keine gute Idee, Artikel in der eigenen Tasche zu verstauen, da man hier schnell des Ladendiebstahls beschuldigt werden kann. 

Welche Strafe droht bei einem Ladendiebstahl?

Bei einem einfachen Ladendiebstahl droht eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren. Wie hoch die Strafe konkret ausfällt, hängt von unterschiedlichen Faktoren ab. Entscheidend ist, ob die Ware unbeschädigt im Laden verblieben ist, wie hoch ihr Wert war und ob Vorstrafen bestehen. Auch das Verhalten nach dem Ladendiebstahl spielt eine Rolle, etwa ob eine Entschuldigung erfolgt oder die Wiedergutmachung des Schadens. 

Die Strafe erhöht sich, wenn ein Diebstahl im besonders schweren Fall nach § 243 StGB vorliegt. Hier droht eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren. Eine Geldstrafe ist dann nicht mehr vorgesehen. Der relevanteste der besonders schweren Fälle ist der gewerbsmäßige Ladendiebstahl. Gewerbsmäßigkeit liegt vor, wenn geklaut wird, um sich eine fortlaufende Einnahmequelle aus wiederholter Tatbegehung zu verschaffen. 

Hohe Strafen beim Mitführen von gefährlichen Gegenständen

Wer bei einem Diebstahl eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug dabeihat, wird sich dem Vorwurf des Diebstahls mit Waffen ausgesetzt sehen. Bei diesem droht nach § 244 Abs. 1 StGB eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Gefährliche Werkzeuge sind zum Beispiel Taschenmesser und Pfeffersprays. Auch Werkzeuge können unter den Tatbestand fallen. Verwendet werden müssen sie nicht. Es reicht aus, wenn man ein solches Werkzeug griffbereit bei sich hat. 

Auch Ladendiebstahl bei einem Warenwert unter 50 € ist strafbar

Ein Ladendiebstahl ist immer strafbar, unabhängig vom Wert der Sache. Wird eine günstige Ware gestohlen, spricht das Gesetz von einem Diebstahl geringwertiger Sachen. Geringwertig sind nach der Rechtsprechung Sachen, die einen Warenwert von 50 € nicht übersteigen. Ist diese Grenze unterschritten, muss der Verkäufer beziehungsweise Ladeninhaber einen Strafantrag stellen, damit der Diebstahl strafrechtlich verfolgt wird. Die Geringwertigkeit der Beute wird auch bei der Annahme des besonders schweren Falles und der Strafzumessung berücksichtigt. 

Strafantrag bei Diebstahl geringwertiger Sachen erforderlich

Wenn es sich um den Diebstahl einer geringwertigen Sache handelt, muss der Verkäufer nach § 248a StGB innerhalb von drei Monaten nach Entdeckung der Tat einen schriftlichen Strafantrag stellen. Passiert dies nicht, darf die Staatsanwaltschaft den Vorfall nur verfolgen, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht. Dies ist in der Regel nur bei Vorstrafen des Beschuldigten der Fall. Ist jemand nicht vorbestraft und der Warenwert gering, wird die Staatsanwaltschaft ein besonderes öffentliches Interesse an der Verfolgung ablehnen und das Verfahren einstellen müssen.

Vorsicht bei Auseinandersetzungen mit Ladendetektiven!

Nach einem Diebstahl sollte man sich auf keinen Fall körperlich mit Ladendetektiven auseinandersetzen. Denn wer einem Ladendetektiv oder einer anderen Person droht oder gegen sie Gewalt anwendet, um das Diebesgut nicht herausgeben zu müssen, kann sich wegen räuberischen Diebstahls nach § 252 StGB strafbar machen. Hier droht eine Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr. 

Wird der Ladendiebstahl ins Führungszeugnis eingetragen?

In das polizeiliche Führungszeugnis wird ein Ladendiebstahl nur eingetragen, wenn es sich um eine Verurteilung zu einer Geldstrafe von über 90 Tagessätzen oder zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten handelt. Gibt es bereits eine frühere Verurteilung, wird der Ladendiebstahl unabhängig von der Höhe der Strafe mit der ersten Verurteilung im Führungszeugnis eingetragen. 

Führt Ladendiebstahl immer zu einem Strafverfahren?

Ein Ladendiebstahl muss nicht zwingend zu einem Strafverfahren führen. Dem Verkäufer steht es frei, die Polizei zu rufen oder eine Anzeige zu erstatten oder auf strafrechtliche Konsequenzen zu verzichten. Ruft der Verkäufer nicht die Polizei und erstattet keine Strafanzeige, wird kein Strafverfahren eingeleitet. Allerdings kann die Anzeige nachgeholt werden. 

Was darf der Verkäufer beim Ladendiebstahl?

Der Verkäufer darf nach einem Ladendiebstahl – neben der im Folgenden noch zu beschreibenden Vertragsstrafe – ein Hausverbot erteilen. Von ihrem Hausrecht machen in der Regel größere Geschäfte und Ketten Gebrauch. Das Hausverbot kann unbefristet verhängt werden. Wer sich nicht an das Hausverbot hält und beim Betreten des Geschäfts erwischt wird, muss mit einer Strafanzeige wegen Hausfriedensbruchs rechnen. Zudem darf man als Verkäufer einen potenziellen Ladendieb bis zum Eintreffen der Polizei festhalten. 

Darf eine „Fangprämie“ oder Vertragsstrafe gefordert werden?

Es wird immer üblicher, dass vor allem größere Supermärkte und Ketten nach einem Diebstahl eine sogenannte Vertragsstrafe fordern. Diese wird umgangssprachlich als Fangprämie bezeichnet und soll Kosten abdecken, die durch die Bearbeitung des entdeckten Ladendiebstahls entstehen. Die Fangprämie wurde von Gerichten bisher grundsätzlich als zulässig erachtet. Allerdings muss sie auch der Höhe nach angemessen sein, was vor allem bei Diebstählen mit geringen Warenwerten oft nicht der Fall ist. Die Vertragsstrafe ist völlig unabhängig von den strafrechtlichen Konsequenzen. Sie muss vor dem Zivilgericht angegriffen werden. 

Was Sie bei einer Strafanzeige wegen Ladendiebstahls tun sollten

Sie sind wegen Ladendiebstahls angezeigt worden und haben ein Schreiben von der Polizei erhalten? Dann sollten Sie sich nicht zur Sache äußern und sich an einen Strafverteidiger wenden. Ohne anwaltliche Beratung und Akteneinsicht sollten Sie keine Angaben machen, um Ihre Verteidigungschancen nicht zu schmälern. Insbesondere bei Diebstählen mit geringem Warenwert lohnt es sich, mithilfe eines Rechtsanwalts für die Einstellung des Verfahrens zu kämpfen.

Foto(s): ©Adobe Stock/Nomad_Soul

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