Strafgefangener hat keinen Anspruch auf tägliche Dusche

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Der Betroffene ist 1959 geboren und verbüßt derzeit eine Freiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt in Düsseldorf. In dieser Justizvollzugsanstalt können grundsätzlich Gefangene 2 x in der Woche duschen. Gefangene, die schweißtreibende körperliche Arbeiten verrichten, dürfen täglich duschen. Unbeschäftigte Gefangene können zudem nach jeder Teilnahme am Sport duschen. Außerdem sind die Hafträume mit modernen Nasszellen ausgestattet, die eine tägliche Körperpflege ermöglichen.

Der betroffene Strafgefangene selbst ist unbeschäftigt, geht also in der Justizvollzugsanstalt keiner Arbeitstätigkeit nach, er gehört auch keiner Sportgruppe an.

Er hat aber einen Antrag gestellt, ihm täglich, zumindest aber alle 2 Tage, eine Dusche zu ermöglichen. Die Anstaltsleitung der Justizvollzugsanstalt Düsseldorf hat diesen Antrag zurückgewiesen.

Die Sache ging zur Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichtes Düsseldorf. Das Landgericht hat die Entscheidung der Anstaltsleitung bestätigt, weil die Waschmöglichkeit in der Nasszelle eine ausreichende Körperhygiene ermögliche.

Dagegen hat der betroffene Strafgefangene Rechtsbeschwerde vor dem Oberlandesgericht Hamm eingelegt. Erfolglos.

Das Oberlandesgericht Hamm hat entschieden, dass ein Strafgefangener, der nicht körperlich arbeitet und keinen Sport treibt, grundsätzlich keinen Anspruch auf eine tägliche Dusche hat.

Zwar habe die Justizvollzugsanstalt für das körperliche, seelische, geistige und soziale Wohlbefinden des Strafgefangenen zu sorgen. Im vorliegenden Fall sei nicht erkennbar, dass das körperliche Wohlbefinden des Betroffenen unter den gegebenen Umständen (zweimaliges Duschen in der Woche mit der Möglichkeit des normalen Waschens in der Nasszelle) leide.

Dadurch, dass der Strafgefangene alternative Möglichkeiten der Körperpflege hat, werde tägliches Duschen auch im Allgemeinen nicht als notwendig angesehen.

Weiter führt das Oberlandesgericht Hamm aus:

Viele Dermatologen warnen auch vor zu häufigem Duschen! Dass das seelische oder geistige Wohlbefinden des Betroffenen leide, wenn er nicht täglich duschen könne, sei ebenfalls nicht feststellbar. Möglicherweise sei sein soziales Wohlbefinden vermindert, wenn er sich an 5 Tagen in der Woche mit einer normalen Waschung begnügen müsse. Allerdings beeinträchtige bereits die Inhaftierung als solche das soziale Wohlbefinden. Hier gegenüber sei der Umstand, an 5 Tagen der Woche auf eine normale Körperwäsche angewiesen zu sein, von so dringend zu zusätzlichem Gewicht, dass er das soziale Wohlergehen nur unwesentlich vermindere.

Tägliche Dusche nicht gesellschaftliche Norm

Auch die Verpflichtung der Justizvollzugsanstalt, den Vollzug der Freiheitsstrafe so weit wie möglich den allgemeinen Lebensverhältnissen anzupassen, begründe keinen Anspruch auf eine tägliche Dusche. Mit den allgemeinen Lebensverhältnissen seien Lebensverhältnisse gemeint, die einer gesamtgesellschaftlich anerkannten Norm entsprächen. Gesellschaftliche Norm sei zwar eine mindestens tägliche Körperpflege. Diese könne aber auf unterschiedliche Weise, beispielsweise auch durch Waschen am Waschbecken, vollzogen werden. Eine gesellschaftliche Norm, nach der die tägliche Körperpflege stets eine Dusche oder ein Bad verlange, sei dem gegenüber, auch unter Berücksichtigung von im Internet zugänglichem statistischem Material, nicht feststellbar. Das hat das Oberlandesgericht Hamm betont


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