Strafprozessuale Maßnahmen beim Schmuggel von Zigaretten

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Landgericht Magdeburg, Beschluss vom 11.07.2016 – 24 Qs 66/16

Der Schmuggel mit Zigaretten und anderen Tabakerzeugnissen ist auch oder gerade in Zeiten des Schengener Abkommens ein florierendes Geschäft. Osteuropäische oder asiatische Marken, die vielfach nicht die gesundheitlichen Standards hierzulande erfüllen werden in großen Mengen in die Bundesrepublik geschmuggelt. Für den Staat ist dabei nicht nur der Gesundheitsschutz, sondern auch die entgangenen Geldmittel aus der Tabaksteuer von großem Interesse. Insoweit verwundert es nicht, dass der Tabakschmuggel ein juristisch tief durchdrungenes Gebiet mit vielen Gerichtsentscheidungen darstellt.

Der vorliegende Beschluss des Landgerichts Magdeburg ist in diesem Zusammenhang durchaus interessant. 

Zunächst hatte das Amtsgericht Magdeburg einen dinglichen Arrest in das Vermögen des Beschuldigten angeordnet, weil dieser dringend verdächtig sei, mit unverzollten und unversteuerten Zigaretten Handel zu treiben, um sich hieraus eine fortlaufende Einnahmequelle von Dauer in nicht unerheblichem Umfang zu verschaffen. Der Beschuldigte hatte Beschwerde gegen den Beschluss erhoben.

Ein dinglicher Arrest ist grundsätzlich möglich nach §§ 111b II, 111d, 111e I StPO, 73 I, 73a StGB aufgrund der Steuerstraftat in Form der Steuerverkürzung nach §§ 369 374 AO. In diesem Fall war dies jedoch äußerst fragwürdig. Die Argumentation des Landgerichts Magdeburg, das die Beschwerde als begründet ansah, vermag durchaus zu überzeugen.

Die Voraussetzungen des dinglichen Arrests seien gar nicht gegeben. Denn über den Tatverdacht hinaus seien konkrete Umstände erforderlich, die eine Gefährdung des Anspruchs des Geschädigten befürchten lassen. Das Amtsgericht Magdeburg hatte dafür nur die Gesinnung des Beschuldigten angeführt, das Erlangte behalten zu wollen. Das Landgericht Magdeburg folgte dieser Ansicht nicht und bezog sich dabei auf einen Beschluss des Oberlandesgerichts Oldenburg. Danach sei es gerade diese Gesinnung in nahezu allen Fällen von Steuerhinterziehung oder Steuerverkürzung gegeben. Dann könne dieses Argument aber nicht ausreichen, um die besondere strafprozessuale Maßnahme de dinglichen Arrests zu rechtfertigen. 

Im Übrigen war der dingliche Arrest unverhältnismäßig, da er über ein Jahr aufrechterhalten worden war, ohne dass Anklage erhoben wurde.  


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