Straftat der Bedrohung § 241 StGB am Beispiel: Bedrohung in der U-Bahn – Vorladung der Polizei

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Vor wenigen Tagen kam es in einem Zug der U-Bahnlinie U6 zu einer Auseinandersetzung zwischen einem Rentner und einer jungen Frau. Der ältere Herr forderte die Frau aggressiv zum Freimachen ihres Sitzplatzes auf. Dabei gab er an, Polizist zu sein und zeigte ihr zum Nachdruck eine Schusswaffe in seiner mitgebrachten Einkaufstüte. Daraufhin wechselte er den Waggon.

Kurze Zeit später wurde der Mann von der Polizei vorläufig festgenommen. Nachdem seine Identität festgestellt und die Schreckschusswaffe einbehalten wurde, wurde der Rentner wieder freigelassen. Gegen ihn wird nun wegen Bedrohung, Amtsanmaßung und Verstoßes gegen das Waffengesetz ermittelt.

Der Tatbestand der Bedrohung im Strafgesetzbuch

„Wer einen Menschen mit der Begehung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bedroht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.“

So lautet der erste Absatz des § 241 des Strafgesetzbuches (StGB), der Tatbestand der Bedrohung.

Zunächst stellt sich die Frage, was genau unter der Tathandlung der Bedrohung zu verstehen ist. Unter der Bedrohung wird allgemein das In-Aussicht-Stellen eines künftigen Übels verstanden, auf das der Drohende Einfluss zu haben vorgibt. Im Rahmen des § 241 Abs. 1 StGB stellt der Täter jedoch nicht irgendein künftiges Übel in Aussicht, sondern die Begehung eines gegen den Bedrohten oder eine ihm nahestehende Person gerichtetes Verbrechens, also einer Straftat, die in ihrem Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr geahndet wird. Dabei ist unerheblich, ob der Täter tatsächlich in der Lage ist, die Bedrohung zu realisieren bzw. ob er dies beabsichtigt. Es genügt, dass der Täter objektiv den Eindruck der Ernstlichkeit erweckt und will, dass die Drohung vom Bedrohten auch ernst genommen wird.

Der Eindruck der Ernstlichkeit ist regelmäßig entscheidend für die Annahme der Bedrohung. Situationsbedingte Beschimpfungen und Beleidigungen sollen aus dem Anwendungsbereich ausgenommen sein. So führt eine im Eifer des Wortgefechts entstandene Äußerung wie „Du sollst verrecken“ nicht zu einer Verurteilung wegen Bedrohung. Der Grad an Ernstlichkeit muss zur Erfüllung des Tatbestandes gegeben sein.

Der Vortäuschungstatbestand in § 241 Abs. 2 StGB

Im zweiten Absatz des § 241 StGB heißt es:

„Ebenso wird bestraft, wer wider besseres Wissen einem Menschen vortäuscht, dass die Verwirklichung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bevorstehe.“

Der grundsätzliche Unterschied zum ersten Absatz besteht darin, dass der Täter die Verwirklichung des Verbrechens nicht von seinem Willen abhängig darstellen muss. Es genügt, dass der Täter vorgibt, von dritter Seite drohe das Verbrechen oder er könne einen selbst in Gang gesetzten Geschehensablauf (z. B. unmittelbar bevorstehende Explosion einer Zeitbombe) nicht mehr beeinflussen.

Die strafrechtlichen Konsequenzen einer Verurteilung wegen Bedrohung

Wer wegen Bedrohung verurteilt wird, dem droht Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr. Bei dem Tatbestand handelt es sich nicht um ein Verbrechen, weshalb eine Einstellung des Verfahrens wegen Geringfügigkeit durchaus möglich ist. Dies hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

Ich habe eine Anklage wegen Bedrohung erhalten – Was nun?

Sollten Sie eine Vorladung oder bereits eine Anklage wegen Bedrohung erhalten haben, rate ich Ihnen zunächst dringend, von Ihrem Schweigerecht Gebrauch zu machen. Jede Aussage, die Sie jetzt voreilig machen, kann in einem späteren Gerichtsverfahren negative Auswirkungen auf den Ausgang des Prozesses haben.

Machen Sie daher als erstes einen Termin mit einem Strafverteidiger aus. Nur er kennt sich mit den Besonderheiten eines Strafprozesses aus und kann Ihnen zu den richtigen Schritten raten. Er wird zunächst Akteneinsicht beantragen, um für Sie persönlich eine Verteidigungsstrategie zu entwickeln. Ein guter Anwalt wird versuchen, auf eine Einstellung des Verfahrens hinzuwirken.

Ich als Anwalt für Strafrecht stehe Ihnen gerne in Ihrem bevorstehenden Verfahren zur Verfügung. Machen Sie noch heute einen Termin mit mir in unserer Kanzlei mit Sitz in Berlin Charlottenburg und Köpenick aus.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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