Strafverfahren bei der Corona-Soforthilfe

  • 4 Minuten Lesezeit

Schon im Mai habe ich über den Zusammenhang und die Gefahren der Corona-Soforthilfe und den Subventionsbetrug berichtet:

Interview von Maximilian Krämer: Plötzlich Straftäter?

Der Verdacht und die Vermutungen haben sich leider bestätigt ... dabei drohen Strafen und weitere Konsequenzen. Hier dürfen Sie nicht zögern und müssen sich direkt an einen spezialisierten Experten wenden. Rufen Sie mich an und wir lösen das Problem!

Nun wurden die Abschlagzahlungen der Corona-Soforthilfe Anfang März kurzfristig gestoppt.

Der Grund: Es besteht in einigen Fällen der Verdacht staatliche Hilfsgelder bei den Corona-Hilfen unrechtmäßig erschlichen zu haben.

Die Folge: Ermittlungen wurden aufgenommen und Strafverfahren eingeleitet.

Dabei stellen sich die Unternehmer und die Unternehmen die Frage: Wann habe ich mich strafbar gemacht? Was muss ich tun, wenn die Vorladung der Polizei oder der Steuerfahndung wegen des Verdachts auf Subventionsbetrug bereits im Briefkasten liegt?

Was ist die Corona-Soforthilfe?

Die Soforthilfe unterstützt Unternehmen finanziell dabei die Corona-Pandemie zu überstehen. Diese Fördermittel können Unternehmen und Freiberufler beantragen, die wegen der Corona-Krise von Schließungen betroffen sind und/oder starke Rückgänge im ihrem Umsatz haben. Voraussetzung ist, dass das Unternehmen durch die Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist. Zunächst wurden die Anträge auf Corona-Soforthilfe nicht auf die Richtigkeit der Angaben geprüft. Dies hat sich nun geändert und auch für die Zukunft sollen die neuen Vorkehrungen und genauere Prüfungen weitere Betrugsversuche verhindern.

Wann macht man sich strafbar wegen Subventionsbetrug?

Werden Anträge für die Genehmigung der Corona-Soforthilfe falsch ausgefüllt oder sogar mehrere Anträge für ein Unternehmen eingereicht, liegt ein Fall des Subventionsbetrugs nach § 264 StGB vor. Dies ist auch der Fall, wenn das Unternehmen schon vor der Pandemie in finanzieller Schieflage war. Nur durch die vollständigen und richtigen Angaben bei der Beantragung der Soforthilfe kann die spätere Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachts eines Subventionsbetruges vermieden werden. Ein strafrechtliches Verfahren wird also dann eingeleitet, wenn der Verdacht besteht, dass ein Unternehmen vorsätzlich oder leichtfertig falsche Angaben gemacht hat.

Praxistipp:

Dokumentieren Sie vor der Beantragung der Hilfen die nötigen Beweise um im Zweifelsfall nachweisen zu können, dass Ihre wirtschaftlichen Probleme aufgrund der Corona-Pandemie entstanden sind und keine anderen Ursachen haben.

Welche Strafen sind möglich?

Das Strafmaß kann dabei von einer Geldstrafe und der Rückzahlung der ausgezahlten Fördermittel bis hin zu einer Freiheitsstrafe von maximal fünf Jahren reichen. Wichtig ist, dass schon die leichtfertige Tatbegehung mit Strafe bedroht ist. Deswegen sollten Unternehmen nicht voreilig die Hilfen beantragen und im Zweifel einen Experten um Rat fragen.

Was können Sie tun…

…wenn Sie glauben falsche Angaben gemacht zu haben?

Bisher haben Sie zwar keine negative Post erhalten. Die Hilfen könnten jedoch bereits unberechtigt von Ihnen beantragt worden sein. Dann gibt es zwei Möglichkeiten:

  1. Der Antrag wurde noch nicht bearbeitet:

In diesem Fall können Sie Ihren Antrag noch zurücknehmen und der Rücktritt führt im optimalen Fall zu einer Straffreiheit.

  1. Die Hilfe wurde bereits gewährt:

In diesem Fall wurde die Tat begangen und es können je nach Verstoß eine Selbstanzeige, Berichtigung oder Wiedergutmachung in Betracht kommen.

Auf jeden Fall müssen Sie den Rat eines Experten einholen. Hier helfen wir Ihnen als Spezialisten auf diesem Gebiet weiter!

…wenn bereits eine polizeiliche Vorladung eingetroffen ist?

Sollten Sie eine polizeiliche Vorladung erhalten haben, sollten Sie Ihre im besten Fall schon dokumentierten Nachweise sammeln und Hilfe von einem spezialisierten Experten in Anspruch nehmen. Auch in diesem Fall sind wir der richtige Ansprechpartner um Ihr Problem zu lösen!


Das können Sie von uns Erwarten

Wir stehen zuverlässig an Ihrer Seite, um Ihnen die bestmögliche Beratung und wenn nötig Verteidigung zu bieten. Der größte Teil unserer Arbeit findet bereits vor der Hauptverhandlung statt. Wenn es die Möglichkeit einer Einstellung ohne Verhandlung und insbesondere ohne Eintragungen in das Bundeszentralregister gibt, setzen wir alles daran. Durch geeignete Anträge, Gutachten und Stellungnahmen gilt es, den Verfahrensgang maßgeblich zu beeinflussen.

Was für uns anwaltliche Routine darstellt, ist für Sie ein einschneidendes Ereignis in ihrem Leben verbunden mit beruflicher und familiärer Zukunftsangst. Das ist uns bewusst. Ich verstehe die anwaltliche Tätigkeit als höchstpersönliche Dienstleistung, die dazu dient, dass Sie sich um die Angelegenheit nicht mehr kümmern müssen, sondern Entlastung bekommen. Professionelle Unterstützung ist für uns eine Selbstverständlichkeit.

Über München hinaus sind wir bundesweit für Sie tätig.

Maximilian Krämer - Ihr Experte bei DNK Dinkgraeve Norstedt Krämer Rechtsanwälte PartGmbB

Antworten kosten Geld, nicht zu fragen vielleicht die Zukunft!


Unter Mitarbeit von Lena Hoffmann.

Foto(s): www.dinkgraeve.eu

Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt und Fachanwalt Maximilian Krämer LL. M.

Beiträge zum Thema