Die Einstellung eines Steuerstrafverfahrens gegen Geldauflage

  • 3 Minuten Lesezeit

Werden Sie beschuldigt, Steuern hinterzogen zu haben?

Mit der richtigen Strategie droht Ihnen keine langwierige öffentliche Gerichtsverhandlung mit anschließendem Urteil. 

Die Strafprozessordnung (StPO) sieht mehrere Möglichkeiten zur "geräuschlosen" Beendigung von Steuerstrafverfahren vor. 

Eine davon: Die Einstellung des Strafverfahrens gegen Zahlung einer Geldauflage gemäß § 153a StPO.

Wir erklären Ihnen, was Sie hierzu wissen müssen.


Eines vorab...


Steuerstraftaten sind keine Kavaliersdelikte.

Zwar mag es dabei regelmäßig "nur" um finanzielle Schäden gehen. Nichtsdestotrotz werden dem Fiskus durch Steuerstraftaten die finanziellen Grundlagen entzogen. Dementsprechend hart gehen die Ermittlungsbehörden mit mutmaßlichen Steuerstraftaten um.

Überlassen Sie die Einschätzung Ihres Tatvorwurfs sowie die Kommunikation mit den Strafverfolgungsbehörden unbedingt Experten auf dem Gebiet des Steuerstrafrechts.

Bereits vermeintlich harmlose Kleinigkeiten können dazu führen, dass die Einstellung Ihres Strafverfahrens nicht gelingt.


Unsere Kanzlei DNK Rechtsanwälte ist seit Jahren auf das Steuerrecht und Steuerstrafrecht spezialisiert.

Mit unserem Team hochqualifizierter Beraterinnen und Berater im Steuerstrafrecht bieten wir unseren Mandanten maßgeschneiderte Lösungen für jedes Anliegen. 

Wir beraten und unterstützen Sie dabei, Ihr Steuerstrafverfahren gegen eine Geldauflage einstellen zu lassen.

Aufgrund unserer langjährigen Erfahrung konnten wir bereits häufig Verfahrenseinstellungen für unsere Mandantinnen und Mandanten auf diesem Wege erreichen. Verlassen Sie sich auf unsere Expertise.

Unsere Beratungsleistungen kosten Geld. Uns nicht zu fragen, kostet Sie schlimmstenfalls Ihre Freiheit.


Rechtsgedanke der Verfahrenseinstellung

Hintergrund der Verfahrenseinstellung gegen Geldauflage gemäß § 153a StPO ist die Annahme, dass eine Steuerhinterziehung in erster Linie einen finanziellen Schaden für die Allgemeinheit hinterlässt.

Werden hinterzogene Steuern nachgezahlt, wird der entstandene Schaden teilweise oder vollständig wieder gut gemacht. Das Interesse der Justiz an einer öffentlichen Anklage und der Durchführung einer Gerichtsverhandlung ist dann vergleichsweise gering.

Als Faustformel kann man daher festhalten: Je geringer der verbleibende Steuerschaden ist, desto wahrscheinlicher wird keine öffentliche Gerichtsverhandlung durchgeführt, sondern das Strafverfahren nach § 153a StPO eingestellt.

Es kommt darauf an, den Ihnen vorgeworfenen Steuerschaden möglichst klein zu rechnen. Hierfür erforderlich sind fundierte Kenntnisse im Steuerstrafrecht, über die in der Regel nur spezialisierte Fachanwälte für Steuerrecht und zertifizierte Berater im Steuerstrafrecht verfügen.


Voraussetzungen einer Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO

Das Gesetz sieht als Voraussetzung für die Einstellung eines Steuerstrafverfahrens nach § 153a StPO neben der Zustimmung des Gerichts auch die Zustimmung des Beschuldigten vor.

Eine gerichtliche Zustimmung ist nur dann zu erwarten, wenn der durch die Steuerhinterziehung entstandene Steuerschaden mindestens teilweise wieder gut gemacht wurde.

In der Praxis läuft die Verhandlung zwischen uns, als Ihr Vertreter, sowie der Staatsanwaltschaft oder dem Finanzamt, Abteilung Bußgeld- und Strafsachenstelle (BuStra). 

Erteilen das Gericht und der Beschuldigte die entsprechende Zustimmung, entscheidet die zuständige Staatsanwaltschaft nach eigenem Ermessen darüber, ob das Strafverfahren eingestellt oder Anklage erhoben wird. Bestimmt die Staatsanwaltschaft eine Einstellung des Verfahrens, kann sie dem Beschuldigten Auflagen erteilen. Regelmäßig handelt es sich dabei um eine Geldauflage, die vom Beschuldigten innerhalb einer bestimmten Frist zu zahlen ist.


Höhe der Geldauflage

Pauschale Aussagen zur Höhe der von Ihnen als Beschuldigter zu leistenden Geldauflage können nicht getätigt werden. Das Gesetz sieht vor, dass die Höhe der Geldauflage in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere der Schuld stehen muss. Man orientiert sich hier in der Regel an der Höhe der hinterzogenen Steuern. 

Ausschlaggebend ist hierbei nicht zuletzt das Verhandlungsgeschick Ihres Rechtsbeistands. Gelegentlich gelingt auch die Vereinbarung einer Leistung der Geldauflage in Raten.


Wirkungen der Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO

Die Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO bietet Beschuldigten einige Vorteile.

Der ausschlaggebende Vorteil: Bei einer Einstellung des Strafverfahrens auf diesem Weg kommt es nicht zu einer Verurteilung (zu mehr als 90 Tagessätzen). Sie als Beschuldigter gelten daher nicht als vorbestraft.

Außerdem entsteht ein sog. Strafklageverbrauch. Das Strafverfahren für die jeweilige Tat darf - sofern Sie die Geldauflage korrekt und fristgerecht leisten - selbst bei Auftreten neuer, bisher unbekannt gebliebener Tatsachen nicht wieder aufgenommen werden. 

Im Umkehrschluss bedeutet dies jedoch auch: Strafverfolgungsbehörden sind bei Verfahrenseinstellungen recht zurückhaltend, jedenfalls sehr sorgfältig. Überlassen Sie die Abwicklung Ihres Strafverfahrens daher unbedingt einem Profi.


Ihr persönlicher Ansprechpartner


Zögern Sie nicht, beim Tatvorwurf der Steuerhinterziehung mit mir in Kontakt zu treten.


Maximilian Krämer, LL. M.

  • Rechtsanwalt
  • Steuerstrafrechtsexperte
  • Partner der Kanzlei DNK Rechtsanwälte
  • Fachanwalt für Steuerrecht
  • Zertifizierter Berater im Steuerstrafrecht
  • Referent und Autor
Foto(s): https://de.freepik.com/autor/creativeart Sebastian Weger SBW Fotografie

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