Strafverfahren wegen der Verwendung von K.O.- Tropfen- Schnelle Hilfe vom Fachanwalt!
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Das Umfeld von Partys und Clubs birgt oft ein unsichtbares Risiko: K.O.-Tropfen. Ob in der Diskothek oder einer Bar, sollte das eigene Getränk stets unter Beobachtung bleiben. Täter mischen solche Substanzen unbemerkt in Getränke, wodurch das Opfer schnell willenlos oder bewusstlos wird und damit ein leichtes Ziel für sexuelle Übergriffe oder Raubdelikte wird. Dieser Ratgeber erklärt rechtliche Aspekte und Risiken rund um K.O.-Tropfen und deren Missbrauch.
Was sind K.O.-Tropfen?
Als „K.O.-Tropfen“ bezeichnet man verschiedene farb- und geruchslose Substanzen, die meist unter den Party-Drogen als „Roofies“ bekannt sind. Die gängigsten Wirkstoffe sind GHB (Gammahydroxybutyrat) und GBL (Gamma-Butyrolacton), welche auch als „Liquid Ecstasy“, „Liquid E“, oder „Soap“ bekannt sind. Diese Substanzen wirken beruhigend und schränken die Kontrolle über den eigenen Körper stark ein, wodurch das Opfer in einen hilflosen Zustand versetzt wird. Täter nutzen dies, um Übergriffe zu verüben oder Diebstähle durchzuführen. Durch ihre unauffällige Vermischung in alkoholischen Getränken sind K.O.-Tropfen schwer wahrzunehmen und führen häufig zu Gedächtnislücken, weshalb Betroffene oft annehmen, sie hätten nur zu viel Alkohol konsumiert.
Nachweisbarkeit von K.O.-Tropfen
Die Nachweisbarkeit hängt vom jeweiligen Stoff ab. Im Blut und Urin sind K.O.-Tropfen in der Regel nur etwa 12 bis 14 Stunden nach Einnahme nachweisbar. Abbauprodukte der Substanzen sind jedoch unter Umständen länger im Harn oder sogar über Wochen und Monate hinweg in den Haaren nachweisbar. Wer glaubt, Opfer eines solchen Übergriffs geworden zu sein, sollte daher schnellstmöglich eine Probenentnahme vornehmen lassen.
Rechtliche Bewertung: Umgang mit K.O.-Tropfen
Die meisten K.O.-Tropfen fallen unter das Betäubungsmittelgesetz (BtMG), das den Besitz und die Weitergabe solcher Substanzen ohne ärztliche Erlaubnis verbietet. Bereits das Mitführen oder der Erwerb der Substanzen ist strafbar, wobei bei Verstößen empfindliche Strafen verhängt werden, insbesondere bei einschlägigen Vorstrafen.
Strafbarkeit bei Verabreichung von K.O.-Tropfen
Die unbemerkte Verabreichung dieser Substanzen erfüllt verschiedene Straftatbestände. Das Verabreichen kann bereits als gefährliche Körperverletzung gewertet werden und bei gesundheitlichen Schäden des Opfers, wie Stürzen oder Überdosierungen, kann sogar eine Anklage wegen schwerer Körperverletzung oder Körperverletzung mit Todesfolge drohen. Selbst ohne Eintritt eines Schadens ist bereits der Versuch strafbar: Das heimliche Mischen der Substanz in ein Getränk kann als versuchter Raub, versuchter sexueller Missbrauch oder versuchte gefährliche Körperverletzung gelten.
Sexualdelikte und K.O.-Tropfen
In vielen Fällen dienen K.O.-Tropfen dazu, das Opfer sexuell zu missbrauchen. Das Sexualstrafrecht, besonders § 177 StGB, regelt sexuelle Übergriffe, sexuelle Nötigung und Vergewaltigung. Ein Übergriff ist strafbar, wenn er gegen den erkennbaren Willen des Opfers erfolgt, wozu auch Situationen zählen, in denen das Opfer keinen eigenen Willen mehr bilden kann. Eine sexuelle Handlung unter diesen Bedingungen zieht meist schwere Strafen nach sich: Ein sexueller Übergriff kann mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis fünf Jahren geahndet werden, Vergewaltigung und besonders schwere Formen sogar mit Freiheitsstrafen zwischen zwei und 15 Jahren.
Einstufung als „gefährliches Werkzeug“
K.O.-Tropfen gelten oft als „gefährliches Werkzeug“, wodurch die Mindeststrafe im Falle eines Übergriffs auf fünf Jahre ansteigt. Diese Einstufung schließt meist eine Bewährungsstrafe aus.
Vorgehen bei Vorwürfen wegen K.O.-Tropfen-Missbrauchs
Falls Sie als Beschuldigter mit dem Vorwurf eines Vergehens im Zusammenhang mit K.O.-Tropfen konfrontiert werden, ist eine sofortige Rechtsvertretung unerlässlich. Sexualdelikte und Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz führen oft zu langjährigen Haftstrafen. Es empfiehlt sich dringend, keine Aussage ohne juristische Beratung zu machen und schnellstmöglich einen auf Betäubungsmittel- und Sexualstrafrecht spezialisierten Anwalt hinzuzuziehen.
Rechtsanwalt Andreas Junge ist Fachanwalt für Strafrecht und ein Spezialist auf dem Gebiet des Sexual- und Betäubungsmittelstrafrechts. Er verteidigt seit Jahren erfolgreich bundesweit in solchen Verfahren. Diese werden überdurchschnittlich häufig ohne Schuldspruch eingestellt. Fast immer erfolgt dies ohne eine Hauptverhandlung und die Betroffenen müssen nicht mit der ansonsten drohenden sozialen Ächtung leben.
Senden Sie einfach Ihre Fragen per Mail (junge@jhb.legal) oder rufen Sie in der Kanzlei von Rechtsanwalt Junge an.
Eine kurzfristige Kontaktaufnahme ist auch unter 01792346907 möglich.

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