Strafverfahren wegen Sozialhilfebetrug

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Sozialhilfebetrug (Täuschungen beim Arbeitslosengeld II (Hartz IV), Wohngeld, Bafög, bei der Grundsicherung oder Rente) als eigenständigen strafrechtlichen Tatbestand gibt es nicht. Vielmehr fallen alle Betrugshandlungen, welche mit dem Erhalt sozialer Leistungen durch den Staat verknüpft sind, unter § 263 StGB, welcher den Betrug allgemein unter Strafe stellt. Die Strafverfolgungsbehörden sind in den letzten Jahren immer strikter gegen diesen Kriminalitätsbereich vorgegangen.

Aus Strafverteidigersicht bieten sich häufig Verteidigungschancen, da die Akten oft nur oberflächlich bei den Ermittlungsbehörden geprüft werden. Insbesondere dem doch vielschichtigen subjektiven Tatbestand des Betrugs, widmen die Anklagebehörden nur wenig Aufmerksamkeit.

Zu den häufigsten Fällen zählen das Verschweigen von Einkommen, Vermögen (Sparbücher, Bargeld, Wertsachen usw.), einer Erbschaft und eine zu geringe Angabe des Einkommens der Eltern beim Bafög-Antrag. 

Ein Betrug kann auch dann begangen werden, wenn die Leistung bereits bewilligt wurde. Eine Veränderung der Verhältnisse muss der Behörde zwingend mitgeteilt werden. § 60 Abs. 1 Nr. 2 SGB I (1. Sozialgesetzbuch) bestimmt, dass wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen hat. Am besten sollte dies in schriftlicher Form zur Sicherung der nachträglichen Beweisbarkeit geschehen. 

Der Betrugstatbestand des § 263 StGB erfasst Vorsatztaten, während fahrlässige Handlungsweisen im Zusammenhang mit der Gewährung von Sozialleistungen zudem als Ordnungswidrigkeiten verfolgt werden können. Dabei liegt eine ordnungswidrige Handlung gemäß § 63 Abs. 1 SGB II (2. Sozialgesetzbuch) vor, wenn jemand vorsätzlich oder fahrlässig nicht rechtzeitig oder nicht vollständig Auskünfte über sein Einkommen oder über seine Vermögensverhältnisse macht. Es wird hierbei keine Strafe im Sinne einer Geldstrafe, sondern eine Geldbuße verhängt. 

Die Folgen einer Verurteilung sollte man dabei nicht unterschätzen, da diese dem beruflichen Werdegang im Wege stehen können.


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