Strafverfahren wegen Subventionsbetrug in der Landwirtschaft- Rat und Hilfe vom Fachanwalt!

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Gegen Sie ist ein Strafverfahren wegen des Verdachts des Subventionsbetruges gem. § 264 StGB eingeleitet worden? Meist erfahren die Beschuldigten erst im Rahmen von Hausdurchsuchungen, dass gegen Sie ermittelt wird. Der Schock über die durchgeführten Maßnahmen, den Einbruch in die private und geschäftliche Intimsphäre und die von den Ermittlungsbeamten angedrohten Strafen ist fast immer groß. Trotzdem empfiehlt es sich einen kühlen Kopf zu behalten. Es sollten keine Angaben zum Sachverhalt und keine Unterschrift zum Durchsuchungsprotokoll erfolgen.

Stattdessen sollte schnellstmöglich ein spezialisierter Verteidiger beauftragt werden.

Sind doch nicht nur strafrechtliche Verurteilungen möglich, sondern auch Rückzahlungen samt Zinsen, welche die wirtschaftliche Zukunft der Beschuldigten auf Dauer ruinieren können. Zusammen mit dem Rechtsanwalt kann eine Verteidigungsstrategie erarbeitet werden, die meist schon im Ermittlungsverfahren die entscheidenden Weichen zur Einstellung des Verfahrens legt.

Ein juristischer Laie oder mit der Materie nicht vertrauter Verteidiger kann dies meist nicht leisten, da diese Verfahren einige Besonderheiten aufweisen. Schon der Wortlaut der Norm weist darauf hin.

Wer über eine subventionserhebliche Tatsache unrichtige oder unvollständige Angaben macht, sich über eine Verwendungsbeschränkung der Subvention hinwegsetzt, den Subventionsgeber über veränderte Tatsachen in Unkenntnis lässt oder eine durch unrichtige oder unvollständige Angaben erlangte Subventionsbescheinigung verwendet, macht sich des Subventionsbetruges gem. § 264 1. Abs. StGB strafbar.

Gerade in schwierigen Zeiten, in denen Druck und Zeit den Alltag bestimmen, ist eine falsche subventionserhebliche Tatsache, die einem selbst vielleicht gar nicht von großer Bedeutung schien, schnell niedergeschrieben oder eine Geldleistung doch nicht für den beschränkten Zweck ausgegeben worden. Eine Zweckverfehlung ist beispielsweise eine subventionierte Investition, welche umweltschonend sein sollte und zu der Wettbewerbsfähigkeit der Landwirtschaft beitragen müsste, diese Kriterien jedoch nicht erfüllt. Von großer Gefahr ist es auch einen Subventionsantrag für eine Anlage zu stellen, die so nicht existiert. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn der Behörde vorgespielt wird den Küstenschutz in Schleswig-Holstein zu erhöhen, dies aber in Wahrheit unterlässt bzw. eine Anlage errichtet, die nicht geeignet ist dies sicherzustellen. Sogar das Unterlassen der Aufklärung einer im Nachgang zur Subventionsbewilligung geänderten Situation, wie der Kaufpreis einer subventionierten Sache, erfüllt den Straftatbestand und hat schnell eine Verfahrenseinleitung zur Folge, welche ohne rechtlichen Beistand kaum zu bewältigen ist.

Im Gegensatz zum Betrug gem. § 263 StGB ist der Subventionsbetrug gem. § 264 StGB bereits ohne Irrtum bzw. Vermögensverfügung vollendet. Juristisch Geschulte bezeichnen dieses Delikt deshalb als „abstraktes Gefährdungsdelikt“. Dies hat zur Folge, dass Ihnen noch nicht einmal die Subvention ausgezahlt werden musste, um eine Strafbarkeit zu begründen.

Ebenfalls anders als beim Betrug, welcher die willentliche und wissentliche Begehung verlangt, werden Sie auch bereits vom Tatbestand des Subventionsbetruges erfasst, wenn Sie leichtfertig gehandelt haben, § 264 5. Abs. StGB. Demnach kann bereits ein Versehen zu einer existenziellen Bedrohung führen, ohne dass Sie sich überhaupt an der Tat bereichern wollten. Dabei ist eine der subventionserheblichen Tatsachen schnell übersehen, welche von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung in der „Mitteilung gem. § 2 Subventionsgesetz über die subventionserheblichen Tatsachen“ veröffentlicht wurden.

Demnach ist bei einem Subventionsantrag auf Hinweise zu subventionserheblichen Angaben zu achten. Diese müssen nämlich in dem Gesetz bzw. Antragsformular oder anderen Quellen hinreichend bestimmt sein und müssen demnach wahrheitsgemäß und vollständig angegeben werden.

Allerdings unterliegt auch der Subventionsbetrug wie auch andere Delikte der Verjährung. Dies bedeutet, dass die Straftat auch bei sonstiger Erfüllung aller Erfordernisse nach einer gewissen Zeit nicht mehr verfolgt werden darf. Für den Subventionsbetrug besteht eine Verjährungsfrist von 5 Jahren gem. § 78 3. Abs. Nr. 4 StGB.

Falls die Tat nicht verjährt ist, lohnt es sich angesichts der möglichen Folgen tätig zu werden. Im schlimmsten Fall droht Ihnen die Rückzahlung der Subvention zusammen mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren gem. § 264 1. Abs. 1. Alt. StGB.

Doch nicht erst ab Verurteilung drohen wirtschaftliche Gefahren für Sie und Ihr Unternehmen, sondern bereits bei Einleitung des Ermittlungsverfahrens können Maßnahmen wie der Vermögensarrest gem. § 111e StPO erhoben werden. Oft werden diese Verfahren auch dazu benutzt, parallel vermeintliche Steuerstraftaten bei dem betroffenen Unternehmen und dem persönlich Haftenden nachzuweisen.  Aufgrund dessen ist ein spezialisierter Strafverteidiger nicht nur wirtschaftlich, sondern auch existenziell sinnvoll.

Rechtsanwalt Andreas Junge ist Fachanwalt für Strafrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht. Er verteidigt bundesweit in zahlreichen Wirtschaftsstrafverfahren und hat bisher bei der überwiegenden Anzahl eine Einstellung des Verfahrens oder einen Freispruch erreicht. Selbst bei einer Verurteilung konnte durch entsprechende Zahlungsvereinbarungen das wirtschaftliche Überleben der Betroffenen gesichert werden. In Schleswig- Holstein werden diese Verfahren von der Schwerpunktabteilung der Staatsanwaltschaft Kiel geführt. Rechtsanwalt Junge hat bisher in solchen Verfahren immer eine Einstellung erreicht.

Senden Sie einfach Ihre Fragen per mail oder rufen Sie in der Kanzlei von Rechtsanwalt Andreas Junge an. Die eventuelle örtliche Entfernung ist kein Hinderungsgrund für eine erfolgreiche Verteidigung.

Eine kurzfristige Kontaktaufnahme ist auch über Handy: 01792346907 möglich. Signal und WhatsApp stehen als Messenger zur Verfügung.

                                        

Foto(s): andreas Junge

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