Strafverteidiger beim Vorwurf des Handels mit Betäubungsmitteln

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Strafbarkeit des Handels mit Betäubungsmitteln wie Marihuana, Kokain oder LSD



Den Weg zur Apotheke nicht selbst geschafft und schnell bei einem Freund etwas gekauft? Oder nur einem Freund etwas gegen seine Schmerzen gegeben - oder doch schon mit Drogen gehandelt?
Nicht immer denkt man sofort daran, dass zum Beispiel die Weitergabe von Medikamenten von den Ermittlungsbehörden als Drogenhandel gewertet werden kann.


Aber was ist eigentlich Drogenhandel im Sinne des Drogenstrafrechts?


Die Strafbarkeit ist unabhängig von einer Freundschaft oder davon, ob es vielleicht nur „ein bisschen“ war.
Wichtig zu wissen: Beim Handeltreiben gibt es keine geringe Menge!

Was bedeutet Drogenhandel ganz genau?


Als Drogenhandel bezeichnet man umgangssprachlich den illegalen An- und Verkauf von Betäubungsmitteln wie z.B. Koks, Heroin oder Marihuana. Die Strafbarkeit des Handels mit Betäubungsmitteln ist im Wesentlichen im Betäubungsmittelgesetz (BtMG) geregelt.
Der Begriff „Droge“ umfasst dabei nicht nur Betäubungsmittel, sondern auch andere, z.B. psychoaktive Stoffe.  Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes sind nach § 1 BtMG alle Stoffe und Zubereitungen, die in den Anlagen I bis III des Gesetzes aufgeführt sind. Weitere Stoffe, die unter den Betäubungsmittelbegriff fallen, sind im Gesetz über neue psychoaktive Stoffe (NpSG) sowie im Arzneimittelgesetz (AMG) aufgeführt.
Strafbar ist nicht nur der An- und Verkauf von Betäubungsmitteln, sondern auch das den Verkauf unterstützende Verhalten.
Unter Handeltreiben ist demnach jede eigennützige, auf Umsatz gerichtete Tätigkeit zu verstehen, auch wenn sie sich nur gelegentlich, einmalig oder ausschließlich vermittelnd darstellt (vgl. BGHSt 6, 246; BGHSt 63, 1; BGH Beschl. v. 6. 11. 2019 - 2 StR 246/19, BeckRS 2019, 40390; BGH NStZ 2021, 53.).
Wichtig ist, dass das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln nicht voraussetzt, dass bei einer Person tatsächlich Betäubungsmittel aufgefunden werden. Der Begriff ist bewusst weit gefasst, um eine Vielzahl von Handlungen im Zusammenhang mit der Weitergabe von Betäubungsmitteln unter Strafe stellen zu können.


Nicht jede Handlung ist strafbar!


Ein bloßes Informationsbemühen stellt noch kein Handeltreiben dar. Nicht jedes vermeintliche „Kauf- oder Verkaufsgespräch“ gilt als Handel.
Voranfragen oder allgemeine Angebote wie „Hast du Stoff?“ oder „Willst du Stoff?“ sind kein Handeltreiben, sondern straflose Vorbereitungshandlungen. Solche Gespräche sind von konkreten Angeboten abzugrenzen. Ein Kaufgespräch liegt vor, wenn z.B. eine konkrete Droge gegen eine konkrete Zahlung verlangt wird.


Die Strafbarkeit beginnt mit der hinreichenden Konkretisierung und Verbindlichkeit des Verkaufs- oder Kaufangebots zum Zwecke des gewinnbringenden Weiterverkaufs.
Die Konkretisierung erfolgt durch die Angabe von Art, Menge und Preis des Betäubungsmittels.
Vom Handel mit Betäubungsmitteln ist die Abgabe von Betäubungsmitteln zu unterscheiden. Dies ist insbesondere bei Arzneimitteln von Bedeutung, da eine Strafbarkeit der Abgabe im Arzneimittelgesetz nicht geregelt ist. Bei der Abgabe von Betäubungsmitteln handelt es sich um die Übertragung der tatsächlichen Verfügungsgewalt ohne rechtsgeschäftliche Grundlage und ohne Gegenleistung an einen Dritten, der über das Betäubungsmittel frei verfügen kann. Das BtMG klassifiziert dagegen auch die Abgabe als strafbares Verhalten.
D.h. auch das Teilen mit Freunden kann strafbar sein!

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