Strafvollstreckung

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Auch nach dem rechtskräftigen Urteil muss die Strafverteidigung weitergehen. Der Rechtsanwalt und/oder Fachanwalt für Strafrecht hat die Möglichkeit, für seinen Mandanten auch nach Zustellung des rechtskräftigen Urteils dafür Sorge zu tragen, dass der Mandant nicht sofort in den Strafvollzug gehen muss. Dabei stehen die strafprozessualen Maßnahmen dem Strafverteidiger genauso zur Verfügung wie auch die Wege aus den Gnadenordnungen. Die Vorbereitung auf den Vollzug und die weitere Abwicklung der Strafvollstreckung gehören ebenfalls zu der Basisarbeit des Strafverteidigers in der strafrechtlichen Nachsorge. 

Wenn die Angehörigen nicht wissen, wie sie mit dem Verurteilten Kontakt aufnehmen, wenn es um Halbstrafe oder 2/3-Entlassung geht, wenn also eine vorzeitige Entlassung erreicht werden soll, muss der Strafverteidiger für seinen Mandanten alle strafprozessualen Mittel ausspielen. Wie ein Antrag auf Halbstrafe oder sonstige vorzeitige Entlassung erfolgreich gestellt wird, habe ich in einem der vorigen Rechtstipps bereits unter den Stichworten „Halbstrafe“ und „Vorzeitige Entlassung“ dargestellt. 

Die Voraussetzungen für den erfolgreichen Halbstrafenantrag, also für den Antrag auf Halbstrafe, auf die vorzeitige Entlassung schon bei Erreichen der Hälfte der zu verbüßenden Strafzeit, sind nicht gering. Sie orientieren sich an der Vorschrift des § 57 Abs. 2 S.2 StGB. Es müssen besondere Umstände in der Person und der Tat vorliegen, damit man die Halbstrafe erreichen kann. Geht die Entwicklung eines Verurteilten im Strafvollzug noch erheblich über das Maß hinaus, das zur Erstellung einer günstigen Prognose erforderlich ist, stellt dies einen besonderen Umstand i.S. d. § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB dar.

Zur Halbstrafe im Einzelnen: Es genügen als „besondere Umstände“ bereits solche, die im Vergleich mit den gewöhnlichen, durchschnittlichen, allgemeinen oder einfachen Milderungsgründen von besonderem Gewicht sind. Auch durchschnittliche Milderungsgründe können durch ihr Zusammentreffen ein solches Gewicht erlangen, dass ihnen in ihrer Gesamtheit die Bedeutung „besonderer Umstände“ zuerkannt werden muss. 

Sie können sich aber auch jederzeit zu Fragen in der Strafvollstreckung per Telefon oder E-Mail an die Rechtsanwälte Zipper & Partner wenden.


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