„Strafzettel“, Aufforderung zur Zahlung eines Verwarnungsgelds erhalten – was tun?

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Fast jeder Autofahrer kennt es, man fährt nur kurz zum Supermarkt um die Ecke und schnallt sich für die kurze Strecke nicht an oder vergisst in der Eile seinen Führerschein zu Hause. 

Und wenn man dann ärgerlicherweise dabei erwischt wird, bekommt man einen Strafzettel. 

Als Strafzettel werden Verwarnungen mit Verwarnungsgeld bezeichnet (§ 56 ff. OWiG). Ein Verwarnungsgeld wird ausgesprochen, wenn ein geringfügiger Verstoß vorliegt. Das heißt, die Behörde möchte Sie verwarnen und spricht ein Verwarnungsgeld in Höhe von 5,00 € bis 55,00 € aus, anstatt dass sie ein Bußgeldverfahren einleitet (obwohl sie es könnte).

Es dient dazu, Verkehrsteilnehmer für kleinere Verstöße zu sensibilisieren und sie zur Einhaltung der Verkehrsregeln anzuhalten. Grundsätzlich ist auch der Ausspruch einer Verwarnung ohne Verwarnungsgeld möglich.


Der Ausspruch einer Verwarnung nebst Verwarngeld ist z.B. möglich in den folgenden Konstellationen:

  • Führerschein nicht mitgeführt – Regelsatz 10,00 € 
  • keine Warnweste in Deutschland mitgeführt - Regelsatz 15,00 € 
  • in einer 50er-Zone bis zu 10 km/h zu schnell gefahren - Regelsatz 48,50 € 
  • parken vor einer Bordsteinabsenkung - Regelsatz 10,00 €
  • nicht angeschnallt während der Fahrt - Regelsatz 30,00 € 


Ist Verwarnungsgeld dasselbe wie Bußgeld? 

Das Verwarnungsgeld dient der Ahndung von geringfügigen Verkehrsverstößen. Im Vergleich zum Bußgeldverfahren, das bei schwerwiegenderen Verstößen angewendet wird, bietet das Verwarnungsverfahren eine schnellere und weniger formale Möglichkeit, Verstöße zu ahnden. 

Wichtig: Der Ausspruch einer Verwarnung statt der Einleitung eines Bußgeldverfahrens ist eine Möglichkeit der Behörde. Gezwungen ist sie dazu grundsätzlich nicht.


Wann ist ein Verwarngeld an Stelle eines Bußgeldes möglich?

Die Verhängung eines Verwarnungsgeldes statt eines Bußgeldes ist möglich, wenn der Verkehrsverstoß mit bis zu 55 Euro geahndet wird. Wird für den Verkehrsverstoß also eine höhere Geldbuße angedroht bzw. verhängt, so kann nur ein Bußgeldverfahren eingeleitet werden. Eine bloße Verwarnung ist in diesem Fall nicht mehr möglich.

Ein Verwarnungsgeld kommt dem Betroffenen auch insofern „günstiger“, als dass in diesem Fall keine weiteren Gebühren und Auslagen hinzukommen. Gerade die Kosten, die mit einem Bußgeldverfahren und einem Bußgeldbescheid verbunden sind, fallen also bei einem Verwarngeld weg.


Bis wann muss ich das Verwarnungsgeld gezahlt haben?

Für die Zahlung von Verwarnungsgeld hat der Betroffene in der Regel eine Woche Zeit. Sollte der Betrag bis dahin nicht ausgeglichen worden sein, wird ein Bußgeldverfahren eröffnet und der Betroffene erhält einen Bußgeldbescheid. 

Es kann auch sein, dass der (Polizei-) Beamte dem Betroffenen direkt vor Ort anbietet, das Verwarngeld zu zahlen. Haben Sie das Geld nicht direkt dabei, soll Ihnen aber auch dann die Zahlungsfrist von einer Woche bewilligt werden (§ 56 Abs. 2 OWiG).


Muss ich vor Erlass eines Strafzettels angehört werden?

Ein weiterer Unterschied zwischen Verwarnung und Bußgeldbescheid ist die Anhörung. Bei einem Bußgeldverfahren erhält der Betroffene in der Regel einen Anhörungsbogen. In diesem Bogen kann er sich dann zum Tatvorwurf äußern. Bei einer Verwarnung ist eine vorherige Anhörung nicht zwingend erforderlich. Wenn das Ordnungsamt also z.B. ein „Knöllchen“ wegen Falschparkens ausstellt und somit die Verwarnung ausspricht, bedarf es keiner weiteren Anhörung. Dies ermöglicht eine schnellere Bearbeitung von geringfügigen Verkehrsverstößen.  

Der Verwarnungsgeldbescheid ist zugleich der Anhörungsbogen. Sollte sich der Betroffene nicht äußern oder die Zahlungsfrist verstreichen lassen, wird ein Bußgeldverfahren eröffnet. 

Beachten Sie aber: Das Verwarnungsverfahren ist dennoch nur wirksam, wenn der Betroffene der Verwarnung zustimmt, also mit ihr einverstanden ist. Dies bringt der Betroffene regelmäßig durch Zahlung des Verwarnungsgeldes zum Ausdruck. Eines gesonderten, ausdrücklichen Einverständnisses bedarf es also nicht. Widersprechen Sie der Verwarnung aber aktiv oder zahlen Sie das Verwarnungsgeld nicht fristgemäß, so ist die Verwarnung unwirksam und es kann stattdessen ein Bußgeldverfahren eingeleitet werden.


Kann man gegen das Verwarnungsgeld / Strafzettel vorgehen?

Nein und Ja.

„Eine Verwarnung wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit ist unanfechtbar“ (OVG Münster, Beschluss v. 11.04.2011 – 8 A 589/10).

Allerdings ist das Verwarnungsgeld nicht immer berechtigt oder die Höhe der Geldbuße angemessen. Der Betroffene kann innerhalb der Frist eine Stellungnahme zum Verwarnungsgeldbescheid abgeben. Wenn die Behörde der Stellungnahme des Betroffenen nicht zustimmt, kann diese ein Bußgeldverfahren einleiten. In diesem Verfahren wird der Sachverhalt erneut geprüft und es besteht zum Beispiel die Möglichkeit Beweise vorzulegen. Sollte dann ein Bußgeldbescheid erlassen werden, ist es möglich, innerhalb der Frist nach Zustellung des Bescheids Einspruch einzulegen. Ob diesem Einspruch stattgegeben wird, entscheidet dann das zuständige Amtsgericht. 


Verwarnungsgeld nicht bezahlt, was nun? 

Wenn die Zahlungsfrist für das Verwarnungsgeld verstreicht, wird ein Bußgeldverfahren eröffnet und nach Prüfung des Vorwurfs durch die Behörde ein Bußgeldbescheid erlassen. Sobald der Bußgeldbescheid erlassen wurde, kann man hiergegen Einspruch einlegen. Beachten Sie hier aber die kurze Einspruchsfrist

Darüber, ob es Sinn macht, in Ihrem Fall Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einzulegen, berät Sie Ihr Fachanwalt für Verkehrsrecht. Dies hängt von verschiedenen Faktoren ab, maßgeblich natürlich von den Erfolgsaussichten eines rechtlichen Vorgehens gegen den Bußgeldbescheid. Zu berücksichtigen sind aber zum Beispiel auch Faktoren, wie die zusätzlichen Kosten im Falle eines gerichtlichen Verfahrens und dass für Verkehrsverstöße, die mit einem Bußgeld geahndet werden, ein Eintrag in das Fahreignungsregister erfolgen kann.


Verwarnungsgeld pünktlich gezahlt – hat sich die Sache erledigt?

Ja. Wenn das Verwarnungsgeld innerhalb der Zahlungsfrist vollständig beglichen wurde, ist die Angelegenheit für Sie erledigt. Beim vollständigen Zahlungsausgleich sollte auf den rechtzeitigen Zahlungseingang geachtet werden, da der bei der Banküberweisung der Betroffene das Risiko des rechtzeitigen Eingangs trägt - AG Saalfeld, Beschluss vom 15. 7. 2005 - OWi 23/04.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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