STREAMING-Abmahnungen der Rechtsanwälte U+C für die The Archive AG - AMANDA´S SECRETS

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Die Rechtsanwälte U + C (Urmann & Collegen) mahnen derzeit im Auftrag der THE ARCHIVE AG, Blumenweg 3a, 8393 Basserdorf, Schweiz Urheberrechtsverletzungen an Pornofilmen wie DREAM TRIP, HOT STORIES, GLAMOUR SHOW GIRLS, AMANDA´S SECRETS und MIRIAM´S ADVENTURES ab.

Abmahnungen aufgrund der unerlaubten Verwertung urheberrechtlich geschützte Werke durch die Teilnahme an sog. Tauschbörsen sind in letzten Jahren tausendfach - wahrscheinlich millionenfach  - versendet worden. Die aktuellen Abmahnungen der Rechtsanwälte U+C für die The Archive AG haben aber nicht die Nutzung von Tauschbörsen zum Gegenstand; Vielmehr werden erstmals Abmahnungen aufgrund des angeblichen Streamens von urheberrechtlich geschützten Werken (hier von Pornofilmen wie DREAM TRIP, HOT STORIES, GLAMOUR SHOW GIRLS, AMANDA´S SECRETS oder MIRIAM´S ADVENTURES, die - auch wenn sie nicht als „Werke" im Sinne des UrhG gelten - zumindest als sog. Laufbilder im Sinne des § 95 UrhG urheberrechtlichen Schutz genießen.

Ob allerdings ein Stream überhaupt eine urheberrechtlich relevante Verwertungshandlung darstellt, ist nicht unumstritten.

Während bei der Nutzung von Peer-To-Peer-Netzwerken der Download urheberrechtlich geschützte Werke systemimmanent gleichzeitig immer mit einem Upload der jeweiligen Werke verbunden ist und die urheberrechtlich relevante Verwertungshandlung somit im „öffentlichen Zugänglichmachen" im Sinne des § 19a UrhG zu sehen ist, geht es beim Streaming nicht um „öffentliches Zugänglichmachen", sondern um den Tatbestand der „Vervielfältigung" im Sinne des § 16 UrhG. Ob das streamen urheberrechtlich geschützter Werke allerdings wirklich eine Vervielfältigung im Sinne des § 16 UrhG darstellt, ist bislang umstritten. Die besseren Argumente sprechen allerdings dagegen:

Allein durch die flüchtige Ablage von Daten im Arbeitsspeicher wird noch keine körperliche Kopie des Werkes angelegt. Dies wird in erster Linie am Wortlaut des § 16 UrhG deutlich, der von der Herstellung von Vervielfältigungsstücken spricht. Damit sind in der ganzen Systematik des UrhG stets körperliche Medien gemeint, mit welchen ein Werk so kopiert werden kann, dass es wieder wahrnehmbar gemacht wird, also die Fotokopie des Bildes, aber eben auch der Download einer Bild-, Musik- oder Filmdatei, der das Werk in kopierter Form dauerhaft wiedergabefähig enthält.

Dieses Verständnis wird auch an § 15 UrhG deutlich, der in Absatz 1und 2 klar zwischen körperlichen und unkörperlichen Verwertungshandlungen unterscheidet. Das körperliche Vervielfältigen bezieht sich auf Vorgänge, bei welchen verkörperte Kopien des Werkes angelegt werden. Die digitale Datenablage im Arbeitsspeicher eines Computers stellt schlichtweg kein Vervielfältigen dar. Denn sonst könnte man allein aufgrund der Funktionsweise von PCs nichts mehr abspielen oder sonst wahrnehmbar machen, ohne das Urheberrecht zu verletzen. Ein körperliches Vervielfältigungsstück mag die gebrannte DVD oder das kopierte Bild sein, eben ein körperliches Medium in wiedergabefähiger Form, nicht aber die Ablage von Daten im Arbeitsspeicher.

Der BGH entschied äußerte sich hierzu in einer Entscheidung wie folgt (BGH GRUR 1991, 449/453):

„Umstritten ist, ob auch beim reinen Ablauf des Programms im Computer, bei der eigentlichen Programmbenutzung, Vervielfältigungsvorgänge in diesem Sinne anfallen. Dabei scheidet die Ausgabe des Programms auf dem Bildschirm von vorneherein als maßgeblicher Vervielfältigungstatbestand aus, da insoweit nur eine unkörperliche Wiedergabe vorliegt (vgl. u. a. E. Ulmer, GRUR 1971, 297, 301; Katzenberger, GRUR 1973, 629, 632; Schricker/Loewenheim aaO § 16 Rdn. 9). Im Übrigen ist zu beachten, daß die reine Benutzung - im Gegensatz zu den technischen Nutzungsrechten - urheberrechtlich nicht erfaßt wird. Die Benutzung eines Werkes als solche ist kein urheberrechtlich relevanter Vorgang. Dies gilt für das Benutzen eines Computerprogramms ebenso wie für das Lesen eines Buches, das Anhören einer Schallplatte, das Betrachten eines Kunstwerks oder eines Videofilms. Es wird daher auf die Frage ankommen, ob die im Rahmen der Programmbenutzung erfolgende Programmeingabe und -verarbeitung eine Vervielfältigung erforderlich macht (BGH, Urteil vom 4. 10. 1990 - I ZR 139/89, http://lexetius.com/1990,179)."

Beim Streaming dürfte also bereits eine Urheberrechtsverletzung dem Grunde nach abzulehnen sein, da es an einer Vervielfältigungshandlung i.S.d. § 16 UrhG fehlt.

Aber selbst wenn man dies anders beurteilen würde, ist die Rechtsmäßigkeit der Abmahnung fraglich. Mangels Vorliegens eines urheberrechtlich relevanten Verwertungstatbestandes hätte die Telekom die Daten der betroffenen Anschlussinhaber nicht an die Rechtsanwälte U+C herausgeben dürfen bzw. müssen. Der Fehler liegt hier allerdings nicht bei der Telekom, sondern beim Landgericht Köln, welches die Deutsche Telekom im Beschlusswege zur Herausgabe der Daten der Anschlussinhaber zwang. In diverse Anträgen hat es das angerufene Landgericht Köln schlicht übersehen, dass es bei den hier vorliegenden Fällen gerade nicht um die Nutzung einer „Tauschbörse" geht und das Streaming urheberrechtlich geschützter Werke zumindest kein „öffentliches Zugänglichmachen" im Sinne des § 19a UrhG darstellt. Möglicherweise eine Vervielfältigung im Sinne des § 16 UrhG; Dazu findet sich aber in den erlassenen Beschlüssen kein Wort.

Von alledem offenkundig  unbeeindruckt, fordern die Rechtsanwälte U + C (Urmann & Collegen) - wie auch schon bei den früheren Peer-to-Peer-Abmahnungen - auch in den aktuellen Streaming-Abmahnungen für die THE ARCHIVE AG die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung, sowie die Zahlung eines pauschalen Betrages in Höhe von 250,00 EUR, der sich aus Rechtsanwaltskosten in Höhe von 169,50 EUR und einem Schadensersatzbetrag in Höhe von 15,50 EUR und Ermittlungskosten in Höhe von 65,00 EUR zusammen setzt.

Keinesfalls sollte die den Abmahnschreiben von U + C beiliegende vorformulierte Unterlassungserklärung unterzeichnet werden. Eine Pflicht zur Abgabe einer lebenslänglich bindenden, strafbewehrten Unterlassungserklärung kann nur dann bestehen, wenn das Streaming überhaupt eine Urheberrechtsverletzung darstellt. Aber selbst wenn dies bejaht wird, sollte dennoch nicht die vorformulierte Unterlassungserklärung verwendet werden. Sofern der betroffene Anschlussinhaber nicht selbst, also täterschaftlich, für den vorgeworfenen Stream verantwortlich ist, stehe maximal eine sog. Störerhaftung im Raum. In diesen Fällen sollte sich die Unterlassungserklärung auch nur auf die der Störerhaftung zugrunde liegende Verletzungshandlung beschränkt werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn nicht der Anschlussinhaber, sondern Dritte, wie z.B. andere Familienmitglieder gestreamt haben.

Auch der geforderte Geldbetrag in Höhe von 250,00 EUR sollte nicht ungeprüft bezahlt werden, auch wenn es sich um einen relativ geringen Betrag handelt. Grundsätzlich haftet nur der tatsächliche Täter auf Zahlung von Schadensersatz. Ob im Einzelfall aber auch Ansprüche aus der sog. Störerhaftung bestehen können, muss im Einzelfall überprüft werden.

Wenn auch Sie von einer Abmahnung der Rechtsanwälte Urmann & Collegen ( U + C) im Auftrag der THE ARCHIVE AG für das Streamen von Pornofilmen über die Internetseite wwwredtube.com erhalten haben, setzten Sie sich mit uns in Verbindung. Wir helfen Ihnen gerne und geben im Rahmen einer kurzen kostenlosen Ersteinschätzung unter 030 / 323 015 90.

Bislang liegen uns für die folgenden „Werke" Streaming-Abmahnung der Rechtsanwälte Urmann & Collegen ( U + C) im Auftrag der THE ARCHIVE AG vor:

  • DREAM TRIP
  • HOT STORIES
  • GLAMOUR SHOW GIRLS
  • AMANDA´S SECRETS
  • MIRIAM´S ADVENTURES

Ihr Ansprechpartner

Florian Sievers

Rechtsanwalt - Urheberrecht

Sievers & Collegen

- Rechtsanwaltskanzlei -

Rheinstraße 11

D-12159 Berlin

E-Mail: f.sievers@recht-hat.de

Fon: + 49 (0) 30 - 323 015 90

Fax: + 49 (0) 30 - 323 015 911

Web: http://www.recht-hat.de


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