Streaming von Erotikfilmen führt zu Abmahnung in Höhe von 250,00 Euro!

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In den letzten Tagen erreichen uns Anfragen bezüglich einer strafbewehrten Unterlassungserklärung der Kanzlei U+C aus Regensburg, die wegen angeblicher Urheberrechtsverletzung, neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung, auch die Zahlung von 250,00 Euro fordert.

Was ist passiert? 

Der Internetnutzer besuchte die Seite redtube.com, um sich dort diverse Filme anzusehen, ohne diese jedoch, wie bei den typisch bekannten "Filesharingfällen" zunächst downzuloaden um im Nachgang weiteren Nutzern ebenfalls den Download zu gestatten (untechnisch: upload). Nunmehr meint die abmahnende Kanzlei einen Anspruch auf Urheberrechtsverletzung infolge der Vervielfältigung gemäß § 16 UrhG geltend machen zu können. 

 Wir meinen, diese rechtliche Auffassung ist nicht so eindeutig, wie von der abmahnenden Kanzlei suggeriert. Außerdem halten wir die Kenntniserlangung der IP-Adressen ebenfalls für fragwürdig. Wie unlängst in den bekannten online medien veröffentlicht, ist wohl infolge geschickter Formulierung Auskunft seitens des LG Köln erteilt worden.

Was ist zu tun:

1.

Zunächst einmal wird davon abgeraten, die strafbewehrte Verpflichtungs- und Unterlassungserklärung blindlings zu unterschreiben. Derartige Erklärungen sind meist zu weit gefasst, zeitigen also Rechtsfolgen, die der Unterzeichner noch gar nicht vorhersehen kann.

Suchen Sie somit anwaltliche Hilfe auf. Der Anwalt formuliert ggfs. eine eigene modifizierte Erklärung.

2.

Weiterhin sollte der Betrag in Höhe von 250,00 Euro ebenfalls nicht einfach gezahlt werden. Größtenteils resultiert dieser aus der RA-Kostennote. Nach dem neuen § 97a II UrhG muss mittlerweile eine Abmahnung bestimmten formellen Anforderungen genügen.

3.

Zuletzt sollte Ihnen der Grund der Abmahnung nicht unangenehm sein. Gerade im Hinblick auf den "Vergleichsbetrag" von 250,00 Euro neigen die meisten Abgemahnten dazu, den Betrag einfach zu bezahlen, die vorformulierte Erklärung zu unterschreiben und Gras über die ganze Angelegenheit wachsen zu lassen. Scheuen Sie sich deshalb nicht, zum Anwalt zu gehen. Ob das Streamen von Filmen eine Urheberrechtsverletzung darstellt, ist höchst umstritten.

So Sie sich also dazu entscheiden sollten, anwaltliche Hilfe aufzusuchen, dürfen Sie sich auch gerne an unsere Kanzlei wenden, um waffengleich auf die Abmahnung reagieren zu können.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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