Streit über Wirksamkeit eines Aufhebungsvertrages - Aussetzung der Verzugslohnklage

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Oft wird vor den Arbeitsgerichten darüber gestritten, ob das Arbeitsverhältnis beendet ist. In aller Regel liegt der (streitigen) Beendigung eine Kündigung durch den Arbeitgeber zugrunde. Gelegentlich wird aber auch darüber gestritten, ob ein zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zuvor geschlossener Aufhebungsvertrag wirksam ist.

Solange der Arbeitgeber von einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgeht, beschäftigt er den Arbeitnehmer nicht und zahlt keinen Lohn.  Wird später vom Arbeitsgericht festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis nicht wirksam beendet war, befand der Arbeitgeber sich mit der Annahme der Arbeitsleistung (sofern der Arbeitnehmer zu dieser bereit war) in Annahmeverzug und muss für die Zeit den Lohn zahlen (so genannter "Verzugslohn").

Hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis nicht beendet ist, so hat eine Verzugslohnklage des Arbeitnehmers in der Regel Erfolg. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber Berufung oder Revision eingelegt hat und daher noch nicht rechtskräftig und endgültig über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses entschieden ist.

Trotz des laufenden Berufungs- oder Revisionsverfahrens bezüglich der Beendigung wird also die Verzugslohnklage nicht ausgesetzt. Der Arbeitgeber trägt also das Risiko, gemäß Verurteilung Verzugslohn zahlen zu müssen, obwohl sich am Ende herausstellt, dass das Arbeitsverhältnis doch beendet war. Zwar kann der Arbeitgeber dann (wenn der auch bezüglich der Verzugslohnansprüche in Berufung/Revision gegangen ist und dort gewonnen hat)die Zahlungen zurückfordern - oft wird aber beim Arbeitnehmer "nichts zu holen sein".

Das Arbeitsgericht (ArbG) Hannover hat mit Beschluss vom 26.06.2013 (Aktenzeichen 11 Ca 254/06) eine Verzugslohnklage ausgesetzt. Im konkreten Fall hatten Arbeitnehmer und Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag geschlossen, der sogar auf eine Initiative des Arbeitnehmers zurückging.  Der Arbeitnehmer klagte gegen den Aufhebungsvertrag und gewann in der ersten Instanz; hiergegen hat der Arbeitgeber Berufung eingelegt, über die noch nicht entschieden ist.

Die Verzugslohnklage hat das ArbG solange ausgesetzt, bis über die Wirksamkeit des Aufhebungsvertrages rechtskräftig entschieden ist. Anders als bei einer arbeitgeberseitigen Kündigung (wo dem Arbeitgeber die Zahlung des Verzugslohn zugemutet wird, sobald die Unwirksamkeit der Kündigung in der ersten Instanz  - wenn auch noch nicht rechtskräftig - festgestellt wurde) könne dem Arbeitgeber die Zahlung von Verzugslohn nicht zugemutet werden, wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch einen Aufhebungsvertrag erfolgt sein soll, der noch dazu auf Anregung des Arbeitnehmers zustande kam.


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