Streit um den Dienst­wa­gen bei Kün­di­gung

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Wie verhält es sich bei einer Kündigung mit dem Dienstwagen? Hat der Arbeitnehmer das Recht, den Dienstwagen weiter zu benutzen, gegebenenfalls auch für die Dauer eines Kündigungsschutzprozesses? 


  • Die Antwort lautet: Grundsätzlich nein! In der Regel muss der Dienstwagen in diesem Fall nach Ende der Kündigungsfrist herausgegeben werden.

  • Nur bei einer offensichtlich unwirksamen Kündigung kann der Arbeitgeber den Dienstwagen nicht sofort zurückfordern. Entschieden hat dies das Landesarbeitsgericht Hamm (LAG Hamm, Ur­teil vom 09.11.2010, 12 Sa 1376/10).



Der Grundsatz:


In der Regel wird der Dienstwagen dem Arbeitnehmer auch für die Pri­vat­nutzung zur Ver­fü­gung ge­stellt. Die Mög­lich­keit der Pri­vat­nut­zung des Dienst­wa­gens ist ei­ne Sach­leis­tung und – rechtlich gesehen - ein Vergütungsbestandteil. Der Arbeitnehmer darf den Dienstwagen deshalb nutzen, solange ein Vergütungsanspruch besteht. Das gilt grundsätzlich während des Laufes der Kündigungsfrist und auch bei einer Freistellung.


Bei ei­ner Kündigung ist die Be­en­di­gung des Ar­beits­ver­hält­nis­ses in­fol­ge kün­di­gungs­schutz­recht­li­cher Strei­tig­kei­t oftmals un­klar. Ein Streit vor Gericht kann lange dauern, manchmal sogar Jahre. Trotzdem muss der Ar­beit­neh­mer den Dienstwagen grund­sätz­lich erst ein­mal mit Ablauf der Kündigungsfrist her­aus­ge­ben. Dem Arbeitnehmer bleibt in diesem Fall nur, Schadensersatz geltend zu machen, wenn sich herausstellt, dass die Kündigung unwirksam ist.



Die Ausnahme:


In einem ak­tu­el­len Fall hat das LAG Hamm Regeln aufgestellt, wann der Ar­beit­neh­mer den Dienst­wa­gen trotz Kün­di­gung aus­nahms­wei­se wei­ter be­hal­ten darf. Ei­ne Füh­rungs­kraft wur­de we­gen der­sel­ben An­ge­le­gen­heit zunächst ab­ge­mahnt und dann ge­kün­digt. An­schlie­ßend wur­de dem Ar­beit­neh­mer er­neut ge­kün­digt, weil er den Dienstwagen nicht her­aus­gab.


Das Gericht entschied, dass die erste Kündigung offensichtlich unwirksam war, weil nach ei­ner Abmahnung we­gen der­sel­ben Sa­che nicht noch gleichzeitig gekündigt werden kann. Da­mit gab es kei­nen Her­aus­ga­be­an­spruch und demzufolge kei­nen Grund für die zwei­te Kün­di­gung.


Aus den Entscheidungsgründen:

„Ist die Kündi­gung of­fen­sicht­lich un­wirk­sam, be­steht ei­ne ho­he Wahr­schein­lich­keit dafür, dass der Kläger im Pro­zess ob­siegt und er des­we­gen An­spruch auf die wei­te­re Zur­verfügung­stel­lung des Fahr­zeugs hat. In die­sem Fal­le wäre es un­bil­lig, dem Kläger le­dig­lich ei­nen fi­nan­zi­el­len Aus­gleich für den Zeit­raum des Ent­zugs des Fahr­zeugs zu­zu­er­ken­nen.“



Fazit für die Beratung:


Der Fall einer offensichtlich unwirksamen Kündigung ist sicherlich ein Ausnahmefall. Deshalb sollte der Arbeitnehmer sich arbeitsrechtlich beraten lassen, ob ein solcher Ausnahmefall überhaupt vorliegt. Im Regelfall ist der sicherere Weg, den Kündigungsschutzprozess zu führen und in diesem Verfahren zugleich Schadensersatz wegen des Entzuges des Dienstwagens geltend zu machen. Dann ist man auf der sicheren Seite.


Stand: April 2024

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