Sturm und Orkanböen – was muss man tun, um pünktlich am Arbeitsplatz zu sein?

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Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen.

Das Sturmtief „Sabine“ hat Teile der Bundesrepublik lahmgelegt. Viele Arbeitnehmer haben deshalb Probleme gehabt, rechtzeitig oder überhaupt zur Arbeit zu kommen. Was, wenn sie es nicht geschafft haben? Droht eine Abmahnung oder eine Kündigung, wenn sie wetterbedingt nicht rechtzeitig zur Arbeit gekommen sind? Antworten hat der Kündigungsschutzexperte Anwalt Bredereck.

1. Was, wenn sich ein Arbeitnehmer wegen eines Sturms verspätet?

Hier kommt es darauf an, ob der Arbeitnehmer alles ihm Zumutbare unternommen hat, um pünktlich zu sein. Hat er das getan, kann man ihm die Verspätung nicht vorwerfen. Er hat seine arbeitsvertraglichen Pflichten eingehalten und muss wegen der Verspätung keine Nachteile befürchten.

Hat er sich aber nicht genug bemüht, rechtzeitig zu kommen, oder es überhaupt zur Arbeit zu schaffen, kann der Arbeitgeber ihm das vorwerfen. In dem Fall begeht der Arbeitnehmer eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung, auf die der Arbeitgeber mit einer Abmahnung reagieren kann.

Reiht sich die Verspätung in eine allgemeine Unzuverlässigkeit und Unpünktlichkeit des Arbeitnehmers ein, kann eine verschuldete Verspätung unter Umständen Grund für eine Kündigung sein – sofern der Arbeitgeber wegen früherer Verspätungen bereits mehrmals abgemahnt hat.

2. Was muss der Arbeitnehmer tun, um rechtzeitig zur Arbeit zu kommen? Was ist zumutbar?

Sicherlich muss man sein Leben nicht aufs Spiel setzen. Man muss keine Landstraße oder Allee entlangfahren, wo entwurzelte Bäume umfallen und abgeknickte Äste herumfliegen.

Wird aber tags zuvor vom Sturm und den möglichen Folgen berichtet, ist der Arbeitnehmer regelmäßig verpflichtet, sich eine Alternative herauszusuchen: Entweder muss er einen Straßenverlauf nehmen, der relativ sicher vor Sturmschäden ist, etwa weil die Straße an landwirtschaftlichen Feldern entlangführt, oder er muss mit den öffentlichen Verkehrsmitteln fahren und die zusätzliche Fahrtzeit einkalkulieren.

Allerdings gibt es hier Grenzen: Er muss nur das tun, was zumutbar ist. Zumutbar wäre es etwa, am Bahnsteig zwei Stunden auf den Zug zu warten, damit man wenigstens den Großteil des Tages arbeiten kann. Auch wäre es in einer solchen Ausnahmesituation regelmäßig zumutbar, zwei Stunden früher loszufahren – das aber nur dann, wenn von Vornherein klar ist, dass die Hauptstrecke gesperrt oder nicht befahrbar ist.

Stellt sich erst am Bahnsteig oder unmittelbar nach dem Aufstehen heraus, dass sich die Regionalbahn oder S-Bahn, den man üblicherweise nimmt, wegen eines Sturms deutlich verspätet, kann einem die Verspätung regelmäßig nicht vorgeworfen werden. Man muss dann aber abwarten und darf nicht einfach umkehren, nur weil der Weg zur Arbeit umständlich geworden ist.

3. Welche zusätzlichen Mühen und Kosten sind zumutbar?

Auch hier darf man die arbeitsvertragliche Pflicht des Arbeitnehmers nicht überdehnen. Am Abend zuvor anzureisen und in einem Hotel übernachten, nur um sicher zu gehen, rechtzeitig im Büro zu sein – dazu wird man so gut wie nie verpflichtet sein. Auch kann man regelmäßig von niemandem verlangen, morgens um zwei aufzustehen, um nach fünfmal umsteigen völlig erschöpft um neun anzukommen. Man muss auch nicht hunderte von Euro für ein Taxi oder einen Mietwagen ausgeben, nur weil die Bahnen komplett ausfallen.

Aber: Das Geld für das zusätzliche Bahnticket wird man wohl ausgeben müssen, und wohl auch für eine zumutbare Taxifahrt. Mindestens zwei Stunden jeweils für Hin- und Rückfahrt wird man einplanen müssen.

4. Welchen Folgen hat es, wenn man unverschuldet zu Hause bleiben muss?

Zunächst: Der Arbeitnehmer trägt das sogenannte „Wegerisiko“. Das heißt: Der Arbeitnehmer muss zusehen, wie er zur Arbeit kommt. Kommt er an einem Tag nicht zur Arbeit, erhält er für diesen Arbeitstag regelmäßig kein Gehalt.

Viele Arbeitgeber zahlen dennoch aus Kulanz den vollen Arbeitslohn, wenn man aufgrund extremen Wetters nicht zur Arbeit kommen kann. Dazu verpflichtet sind sie aber regelmäßig nicht.

Können sich Verspätungen häufen, weil man beispielsweise in einer anderen Stadt arbeitet, empfiehlt es sich, mit dem Arbeitgeber eine Homeoffice-Vereinbarung zu treffen, damit man seine Arbeitsleistung kontinuierlich anbieten kann.

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