Sturm und Sturmschäden – einige Unterschiede und Probleme in den Versicherungssparten

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Schäden durch Sturmereignisse können in verschiedenen Versicherungssparten versichert werden. Die bekannteste Sturmversicherung findet sich in der Wohngebäudeversicherung. Sturmschäden werden u. a. auch in der Hausrat-, Vollkasko- oder auch und in der Campingversicherung versichert.

Sturm ist laut vereinbarter Versicherungsbedingungen meistens definiert ab Windstärke 8 bzw. ab 62 km/ h oder ab 17,2 m/s.

In allen Versicherungssparten muss der Versicherungsnehmer das Sturmereignis und die durch den Sturm entstandenen Schäden an den versicherten Sachen darlegen und beweisen. Denn anders, als z. B. bei einem Einbruchsdiebstahl, befindet sich der Versicherungsnehmer in der Sturmversicherung nicht in einer typischen Beweisnot, die daraus resultiert, dass das versicherte Ereignis regelmäßig unbeobachtet eintritt und Beweismittel so nicht zur Verfügung stehen. Der Eintritt eines Sturmereignisses vollzieht sich im Gegenteil so offenkundig, dass es dem Versicherungsnehmer im Regelfall zumutbar ist, geeignete Beweismittel zu benennen, wenn der Versicherer den Eintritt eines Schadens in Frage stellt (OLG Hamm, Urteil vom 20.11.2013 – 20 U 26/13).

Auf der anderen Seite muss der Versicherungsnehmer z. B. im Rahmen der Campingversicherung den genauen Zeitpunkt eines Sturms nicht darlegen und beweisen, wenn der Wohnwagen entsprechend den Bedingungen in einem Winterlager abgestellt war, in diesem Zeitraum unstreitig bedingungsgemäß Stürme auftraten und der Schaden am Wohnwagen durch Sturmeinwirkung erfolgt ist (OLG Hamm, Urteil vom 20.11.2013-20 U 26/13).

Weitere Unterschiede in Versicherungssparten ergeben sich jedoch im Besonderen bei der Direktheit des Sturms in Bezug auf den eingetretenen Schaden. Der Jurist spricht von der besonderen Schadenszurechnung und vom unmittelbaren Einwirken des Sturms auf die versicherte Sache. Bei der sogenannten Elementarversicherung im Rahmen der Gebäudeversicherung und auch im Rahmen der Hausratversicherung wird dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz für die Beschädigung, Zerstörung oder den Verlust der versicherten Sache durch unmittelbare Einwirkung der genannten Ereignisse zugesagt, wobei auch Schäden eingeschlossen werden, die dadurch verursacht werden, dass durch Sturm Gegenstände auf oder gegen die versicherte Sache geworfen werden.

In der Campingversicherung für Wohnwagen z. B. gilt dies nicht. Dort besteht Versicherungsschutz nur gegen Beschädigungen durch unmittelbare Einwirkung des Sturms, sodass dort nur die Schäden ersetzt werden, bei denen der Sturm die zeitlich letzte Ursache des Sachschadens ist. Tritt z. B. nach einem Sturmschaden aufgrund von Niederschlags Wasser in einen Wohnwagen ein und verursacht dort Feuchtigkeitsschäden (Folgeschaden), so fehlt es am erforderlichen Unmittelbarkeitszusammenhang.

Wie oben schon dargelegt, sind in der Gebäudeversicherung Folgeschäden durch Sturmereignisse ausdrücklich von den Versicherungsbedingungen miteinbezogen.

Trotzdem treten häufig Schwierigkeiten bei der Schadensregulierung durch die Versicherer auf. Denkbar sind hier Fälle, in denen z. B. Fenster dem Druck des Sturms oder des Wassers, das sich sturmbedingt im Wohnraum angesammelt hat, nachgegeben haben. Große Diskussionen ergeben sich auch immer dann, wenn zwar der Sturm unmittelbar die versicherte Sache beschädigt hat, aber der Versicherer den eingetretenen Schaden als Zusammenspiel von bereits vorher bestandenen Mängeln an den versicherten Sachen und dem Sturm wertet. Hier sehen Versicherer oft Anlass, die Schadenssumme wegen einer Obliegenheitsverletzung zu kürzen. Denn die Versicherungsbedingungen sehen regelmäßig vor, dass der Versicherungsnehmer die versicherte Sache in Ordnung hält. Was aber, wenn der von den Mängeln gar nichts wusste? Interessant ist hier eine Entscheidung des OLG Koblenz vom 15.05.2009 – 10 U 1018 /08. Dort wurde das marode Dach des Hauses bei einem Sturm teilweise abgedeckt. Der Hauseigentümer wollte seine Gebäudeversicherung in Anspruch nehmen. Der Versicherer stellte durch einen Gutachter fest, dass das Dach bereits an erheblichen Vorschäden litt, die letztendlich auch den Sturmschaden begünstigt haben. Der Gebäudeversicherer lehnte deshalb die Versicherungsleistung ab. Der Hauseigentümer klagte. Das OLG Koblenz sah in dem Schaden keine grobe Fahrlässigkeit, nur weil die notwendigen Reparaturen nicht vor dem Sturm durchgeführt wurden. Das Gericht hatte keine Zweifel an den Vorschäden, allerdings konnte der Versicherer nicht nachweisen, dass der Hauseigentümer von den lockeren Ziegeln gewusst hatte. Nur wenn dieser davon Kenntnis gehabt hätte, könnte von einem grob fahrlässigen Verhalten die Rede sein (OLG Koblenz, Az. 10 U 1018/08).

Oder ein anderes Problem: Eine Abdeckplane, die während des Umbaus über das betreffende Gebäude gedeckt war, wurde durch den Sturm weggefegt. Eindringender Regen führte zu einem erheblichen Feuchtigkeitsschaden. Dazu gibt es einige Gerichtsentscheidungen, die die unmittelbare Einwirkung des Sturms auf das Gebäude in einem solchen Falle verneint haben, da die Abdeckplane nicht wesentlicher Bestandteil des Gebäudes war. Hingegen hat der Bundesgerichtshof in einem solchen Fall die unmittelbare Einwirkung des Sturms auf das Gebäude bejaht.

Schwierig wird es auch immer wieder dann, wenn durch den Sturm umherfliegende Gegenstände zu Schäden an versicherten Sachen führen. Da geht es schon darum, welcher Begriff von Gegenständen anzunehmen ist, im Weiteren, ob der Gegenstand tatsächlich durch den Sturm aktiviert wurde und zudem natürlich auch, dass der Versicherungsschutz nur für die Sachen gilt, die durch die umherfliegenden Gegenstände beschädigt wurden, aber nicht für die Gegenstände selbst.

Das Einfachste bei der Regulierung eines Sturmschadens ist der Sturm selbst. Alles Weitere hat sehr viel Konfliktpotential. So gibt es viele Gerichtsentscheidungen, mit denen die Versicherer zu eigenen Gunsten gerne argumentieren. Aber nicht alle dieser Entscheidungen sind richtig und viele richtige Entscheidungen sind unbekannt oder werden von den Versicherern nicht herangezogen. In diesem Sinne geht der Appell an die Geschädigten, Schadensregulierungen und Vergleichs- bzw. Abfindungsangebote der Versicherer einer Überprüfung zu unterziehen.


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