Stuttgarter Kanzlei verklagt LBBW auf € 90.000,00.- Nutzungsentschädigung nach Darlehenswiderruf

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Die auf Bankrecht spezialisierte Kanzlei MPH Legal Services verklagt die Landesbank Baden-Württemberg („LBBW“) auf Darlehensrückabwicklung vor der 29. Zivilrechtskammer des Landgerichts Stuttgart (29 O 473/16).

Die seitens von zwei Darlehensnehmern aufgenommenen drei streitgegenständlichen Darlehensverträge wurden im Jahre 2003 bei der LBBW zu einem Zinssatz von knapp unter 5 %/p.a. (effektiv) abgeschlossen. Zwei der Darlehen wurden bereits im Jahre 2013 abgelöst. Ein weiteres Darlehen valutiert weiterhin. Die Verträge wurden im Mai diesen Jahre widerrufen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Stuttgart können auch bereits abgewickelte Verbraucherdarlehen (nachträglich) abgewickelt werden (vgl. u.a. OLG Stuttgart, 6 U 21/15 und 6 U 140/14).

Die Widerrufsbelehrung enthalten den unzulässigen Begriff – im Rahmen des Abschnitts über das „Widerrufsecht“ – „frühestens“.

Der Bundesgerichtshof hat diesen Begriff zuletzt mit Urteil vom 12.07.2016 (XI ZR 564/15) als unzulässig, da intransparent und missverständlich im Sinne von § 355 Abs. 2 BGB, erachtet. Dieser Begriff findet sich bundesweit in rund 35000 Darlehensverträgen aus dem Jahre 2002-2010 wieder.

Im Weiteren entspricht die Widerrufsbelehrung der LBBW auch im Übrigen nicht dem gesetzlichen Muster aus dem Zeitraum 2002-2004.

So wurde Satz 2 des Abschnitts über finanzierte Geschäfte einer bankeigenen Wortkreation unterzogen. So findet sich dort der Begriff „... wir ...“ statt „...Vertragspartner ...“. Eine Gesetzlichkeitsfiktion kommt somit nicht in Betracht. Außerdem wird vom Verbraucher die rechtliche Einordnung grundstücksgleicher Rechte sowie die Unterscheidung zwischen Satz 2 und Satz 3 gefordert. Dem Verbraucher wird hiermit eine für ihn unzumutbare Subsumtionsanforderung aufgebürdet (vgl. LG Karlsruhe, Urt. v. 15.07.2016, 2 O 108/16 (dort Sparkasse Pforzheim)). Außerdem nimmt der Abschnitt über finanzierte Geschäfte über 50 % der Widerrufsbelehrung ein, womit den Darlehensnehmern suggeriert wird, es handele sich um einen für sie bedeutsamen Abschnitt, was de facto mitnichten der Fall ist, da kein finanziertes Geschäft gegeben ist.

Hinsichtlich der Höhe der Nutzungsentschädigung orientiert sich die Kanzlei an den Grundsätzen des OLG Stuttgart, zuletzt bestätigt durch den BGH, wonach der erbrachte Kapitaldienst (Zins- und Tilgungsleistungen) einer Nutzungsentschädigung von 2,5 % über Basiszinssatz der EZB zugänglich ist. Hinsichtlich der Höhe der geltend gemachten Nutzungsentschädigung von rund € 90.000,00.- handelt es sich um einen Rekordwert in der hiesigen Kanzleipraxis, so Dr. Martin Heinzelmann, LL.M., Rechtsanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht (Kanzlei MPH Legal Services).


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