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SWISS GOLD TREUHAND AG: Was tun bei einer etwaigen Konkurseröffnung in der Schweiz

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Aktuelles

Die SWISS GOLD TREUHAND AG (SGT) in Liquidation, mit Sitz in Zug, stellte ein Gesuch um provisorische Nachlassstundung beim Kantonsgericht Zug ein. Das Eingangsdatum des Gesuchs war der 5. Februar 2024. Der Hauptinhalt des Gesuchs betraf die Erteilung einer viermonatigen provisorischen Nachlassstundung und die Einsetzung der STAIGER Rechtsanwälte AG als provisorische Sachwalterin.

Angesichts der Überschuldung und eingestellten Geschäftstätigkeit sah sich die SGT gezwungen, im Februar 2024 ein Gesuch um provisorische Nachlassstundung zu stellen. Die Gesuchstellerin argumentierte, dass durch eine Stundung eine bessere Lösung für die Gläubiger erarbeitet werden könnte, verglichen mit einer direkten Konkursabwicklung. Die SGT zeigte sich optimistisch, durch die Zusammenarbeit mit der SGB Vault AG einen Recovery- und Business-Plan umzusetzen, der Verluste der Kunden reduzieren sollte.

Trotz der vorgebrachten Argumente wurde das Gesuch abgelehnt, da keine klare Aussicht auf eine erfolgreiche Sanierung oder Bestätigung eines Nachlassvertrages erkennbar war. Die Entscheidung zur Ablehnung des Gesuchs und zur Eröffnung des Konkurses erfolgte am 6. Februar 2024 um 10:00 Uhr. Es wurde festgestellt, dass die SGT überschuldet und bereits in Liquidation ist, was die Aussicht auf eine erfolgreiche Sanierung weiter mindert.

Die SWISS GOLD TREUHAND AG hat vor dem Obergericht in Zug Beschwerde hiergegen eingereicht, welche den Kokursbeschluß vorläufig außer Kraft setzte. Die SGT befindet sich derzeit ( 26.04.2024) jendenfalls nicht in Konkurs sondern nur in Liquidation.  

Möglichkeiten im Falle einer Konkurseröffnung

Das Wichtigste überhaupt in diesem Falle wäre, eine kompetente allumfassende anwaltliche Vertretung der SGT - Kunden im Konkursverfahren. Dazu gehört auch die Vertretung in einem Gläubigerausschuss. 

Der Gläubigerausschuss spielt eine zentrale Rolle im Konkursverfahren nach schweizerischem Recht. Er dient als Überwachungs- und Beratungsgremium, das die Interessen der Gläubiger vertritt und die Arbeit der Konkursverwaltung kontrolliert. Seine Rechte und Pflichten sind im schweizerischen Konkursrecht, insbesondere im Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG), festgelegt. Hier ein ausführlicher Bericht über die Rechte dieses Ausschusses:

1. Überwachung der Konkursverwaltung

Der Gläubigerausschuss hat das Recht, die Tätigkeiten der Konkursverwaltung zu überwachen. Dazu gehört die Überprüfung der von der Verwaltung getroffenen Entscheidungen und deren Auswirkungen auf die Konkursmasse und die Gläubigerbefriedigung. Diese Überwachung soll sicherstellen, dass die Verwaltung im besten Interesse der Gläubiger handelt und die Konkursmasse effizient verwaltet wird.

2. Begutachtung vorgelegter Fragen

Der Ausschuss hat das Recht, zu allen wesentlichen Fragen Stellung zu nehmen, die ihm von der Konkursverwaltung vorgelegt werden. Diese Fragen können die Verwertung von Vermögenswerten, die Annahme von Vergleichen oder die Fortführung von Geschäftstätigkeiten betreffen. Der Ausschuss kann Empfehlungen aussprechen und hat oft ein entscheidendes Mitspracherecht.

3. Einspruch gegen Entscheidungen

Ein weiteres wichtiges Recht des Gläubigerausschusses ist die Möglichkeit, Einspruch gegen Entscheidungen der Konkursverwaltung zu erheben, die den Interessen der Gläubiger zuwiderlaufen könnten. Dies stellt eine kritische Kontrollfunktion dar, die verhindern soll, dass nachteilige Entscheidungen die Gläubiger benachteiligen.

4. Genehmigung von Rechtshandlungen

Der Ausschuss muss bestimmten Rechtshandlungen zustimmen, insbesondere wenn es um größere Transaktionen oder rechtliche Schritte geht, wie zum Beispiel das Führen von Prozessen, den Abschluss von Vergleichen und das Eingehen von Schiedsverfahren. Diese Genehmigungsrechte gewährleisten, dass keine bedeutenden Entscheidungen ohne die Zustimmung der Gläubigervertreter getroffen werden.

5. Anordnung von Abschlagsverteilungen

Der Gläubigerausschuss hat das Recht, Abschlagsverteilungen an die Gläubiger zu beschließen, bevor das Konkursverfahren abgeschlossen ist. Dies ermöglicht eine schnellere Befriedigung der Gläubigeransprüche, insbesondere in langwierigen Konkursverfahren.

6. Erhebung von Widerspruch gegen Konkursforderungen

Falls die Konkursverwaltung Konkursforderungen akzeptiert, die der Ausschuss für ungerechtfertigt hält, hat er das Recht, dagegen Widerspruch zu erheben. Dies ist besonders wichtig, um die Integrität des Verfahrens und die gerechte Verteilung der Konkursmasse sicherzustellen.

Zusammenfassung

Der Gläubigerausschuss ist ein essentielles Organ im Rahmen des schweizerischen Konkursverfahrens, das eine aktive Rolle bei der Überwachung, Beratung und Kontrolle des Konkursprozesses spielt. Seine Rechte sind umfangreich und darauf ausgerichtet, die Interessen der Gläubiger zu schützen und eine effiziente und gerechte Abwicklung des Konkurses zu fördern. Durch diese Rechte wird eine zusätzliche Ebene der Sicherheit und des Einflusses für die Gläubiger geschaffen, die dazu beiträgt, die Transparenz und Fairness des Konkursverfahrens zu erhöhen.

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