Targobank entschädigt Phishing-Opfer

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Die Targobank hat unseren Mandanten, der Opfer eines Phishing-Angriffs geworden ist, außergerichtlich vollständig entschädigt

Der Mandant hatte die Überweisung an einen Unbekannten in Höhe von über € 1.000,- nicht autorisiert. Auf unsere Intervention hin zahlte die Targobank unserem Mandanten das nicht von ihm überwiesene Geld zurück.

Grundsätzlich hat die Bank keinen Erstattungsanspruch gegen den Verbraucher. Das ergibt sich aus § 675 u BGB. Nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Ermöglichung der missbräuchlicher Nutzung seiner Kontodaten haftet der Kunde (§ 675 v BGB). 

Die Banken berufen sich gegenüber den Opfern von Phishing Angriffen in der Regel auf den sogenannten Anscheinsbeweis: Es spreche die (widerlegliche) Vermutung dafür, dass der Bankkunde die Zahlung autorisiert habe. 

Das ist so aber nicht richtig: Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 26.01.2016, Az.: XI ZR 91/14, die Grundsätze zum Anscheinsbeweis sehr ausführlich auseinandergenommen. Der BGH entschied, dass allein die Tatsache, dass eine PIN sowie eine TAN verwendet wurden, nicht die Annahme rechtfertigt, dass der Kunde grob fahrlässig gehandelt hat. Er verneinte daher einen Erstattungsanspruch der Bank und sprach dem Kunden einen Anspruch auf Rückzahlung des von seinem Konto unrechtmäßig abgebuchten Betrages zu. 

Was können Sie tun? Widersprechen Sie der Abbuchung von Ihrem Konto und kontaktieren Sie einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, der prüft, ob Sie von der Bank die Rückbuchung des Geldes verlangen können. Die Kanzlei Dr. Eckardt und Klinger steht Ihnen für die Prüfung und die Durchsetzung Ihrer Ansprüche gerne zur Verfügung. 


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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