Taxi statt Krankentransport: 3.500 Euro

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Mit Vergleich vom 13.02.2018 hat sich ein Krankenhaus verpflichtet, an meine Mandantin 3.500 Euro sowie die außergerichtlichen Anwaltsgebühren (2,0 Geschäftsgebühr + 1,5 Vergleichsgebühr) zu zahlen.

Die 1944 geborene Rentnerin wurde im Juni 2015 wegen eines Adenokarzinoms (bösartiger Tumor aus Drüsengewebe) im Bauch operiert. Nach der Operation litt sie unter einem diffusen Druckgefühl im gesamten Bauchraum. Es kam zu starkem Ausfluss von Bauchwasser, sodass sie mehrfach die Kleidung wechseln musste. Die Mandantin litt unter starken Schmerzen, Bauchkrämpfen und Durchfall. Danach kam es zu einem andauernden Erbrechen in der Nacht bis zum nächsten Morgen. Zur weiteren operativen Behandlung sollte die Mandantin in ein spezialisiertes Krankenhaus verlegt werden. Sie wurde deshalb mit einem Taxi in das Nachfolgekrankenhaus zur onkologischen Sprechstunde gefahren. Vom Pflegepersonal erhielt sie vor der Abfahrt eine kleine Flasche Wasser mit dem Hinweis, sie müsse viel trinken. Außerdem erhielt sie zwei Schmerztabletten mit auf den Weg. Nach der Aufnahme in der neuen Klinik wurde sie umgehend notoperiert.

Die schwerstkranke Mandantin hatte dem verlegenden Krankenhaus mit einem Bescheid der Gutachterkommission der Ärztekammer Nordrhein vorgeworfen, sie grob fehlerhaft mit dem Taxi und nicht mit einem Krankentransport zur onkologischen Sprechstunde gefahren zu haben. Ihr dokumentiert eingeschränkter Allgemeinzustand habe es nicht zugelassen, sie mit einem Taxi sitzend in das Nachfolgekrankenhaus zu bringen. Trotz der zunehmenden Verschlechterung ihres Allgemeinzustandes mit Übelkeit und Erbrechen nach der großen Operation seien keine weiteren medizinischen Maßnahmen ergriffen worden, z. B. die Anlage einer Magensonde. Die notfallmäßige Sonographie vor Verlegung habe zwar eine vorhandene Peristaltik (Bewegung des Darmes) ergeben. Ob es sich um einen mechanischen Ileus (Darmverschluss) gehandelt habe, lasse sich anhand der Behandlungsunterlagen nicht nachweisen. Eine weitere Abklärung ihres zunehmend schlechten Zustandes sei behandlungsfehlerhaft nicht erfolgt.

Für ihre Leidenszeit von sechs Tagen und die grob fehlerhafte Verlegung mit einem Taxi in das Nachfolgekrankenhaus verpflichtete sich die Klinik, 3.500 Euro zur endgültigen Erledigung zu zahlen.

Christian Koch, Fachanwalt für Medizinrecht



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