te energy sprint I – Anlegern droht Ausfall der Nachrangdarlehen

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Anleger der te energy sprint I GmbH & Co. KG müssen um die Rückzahlung ihrer Nachrangdarlehen fürchten. Die BaFin veröffentlichte am 8. Juni 2021 eine Mitteilung der Gesellschaft, nach der ihr ein Forderungsausfall droht. Das kann dazu führen, dass Zinszahlungen und die Rückzahlung der Nachrangdarlehen an die Anleger nicht geleistet werden können.

Anleger konnten der te energy sprint I GmbH & Co. KG Nachrangdarlehen gewähren. Jeweils zum Jahresende waren dann Zinszahlungen an die Anleger fällig. Die Rückzahlung der Nachrangdarlehen stand spätestens zum 31. Dezember 2021 an. Aus den ausstehenden Zinszahlungen und Rückzahlungen könnte nun nichts werden.

Grund ist nach Angabe der Gesellschaft die Insolvenz der te management GmbH, die am 2. Juni 2021 Insolvenzantrag beim Amtsgericht München gestellt hat. Gegen die insolvente Gesellschaft hatte die te energy sprint I aus der Gewährung von Nachrangdarlehen noch Forderungen auf Zins- und Rückzahlungen, die nun ausbleiben könnten. Dadurch seien wiederum auch die Zins- und Rückzahlungen an die Anleger gefährdet, teilt die te energy sprint I mit.

Die te energy sprint I ist nicht die einzige Gesellschaft, die von der Insolvenz der te management GmbH betroffen ist. Auch die Gesellschaften UDI Immo Sprint Festzins I, UDI Immo Sprint Festzins II, UDI Energie Festzins 13 und UDI Energie Festzins 14 haben mitgeteilt, dass ein Forderungsausfall droht und daher auch die Auszahlungen an die Anleger gefährdet sind.

„Die Situation für die Anleger ist ernst. Sie müssen mit erheblichen Verlusten rechnen“, sagt Rechtsanwältin Eva Birkmann, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht bei BRÜLLMANN Rechtsanwälte. Allerdings haben die Anleger auch rechtliche Möglichkeiten. Zunächst kann geprüft werden, ob die Nachrangigkeit überhaupt wirksam vereinbart wurde. „Ist das nicht der Fall, sind die Forderungen der Anleger im Insolvenzfall auch nicht nachrangig zu behandeln, sie treten dann nicht hinter die Forderungen anderer Gläubiger zurück“, erklärt Rechtsanwältin Birkmann.

Zudem kann geprüft werden, ob Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden können. Ansprüche können z.B. entstanden sein, wenn die Anlagevermittler bzw. Anlageberater nicht ordnungsgemäß über die bestehenden Risiken der Geldanlage und insbesondere über das Totalverlustrisiko aufgeklärt haben.

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