te solar-Gruppe: Abwicklungsanordnungen der BaFin - aktuell te Solar Sprint II und III betroffen

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Laut Mitteilung der BaFin vom 10. Dezember 2021 hat sie mit Bescheiden vom 25. November 2021 die Einstellung und Abwicklung des Einlagengeschäfts bei der te Solar Sprint II GmbH & Co. KG und der te Solar Sprint III GmbH & Co. KG angeordnet. Der Erlass dieser Anordnungen war absehbar. Wieso dies so ist und welche Handlungsmöglichkeiten betroffene Anleger haben, soll im Folgenden dargestellt werden:

Aus welchen Gründen ergingen die aktuellen Anordnungen der BaFin?

Grund für die aktuellen Anordnungen der BaFin sind die aus ihrer Sicht unwirksamen Darlehensklauseln der Gesellschaften te Solar Sprint II GmbH & Co. KG und te Solar Sprint III GmbH & Co. KG.

Anleger investierten in diese Gesellschaften mittels sogenannter Nachrangdarlehen, bei denen sie vereinfacht gesagt mit ihren Forderungen hinter die Forderungen sämtlicher sonstiger Gläubiger der Gesellschaft zurücktreten. Das wird in den Darlehensverträgen in einer sogenannten qualifizierten Nachrangklausel geregelt. Die Klausel hat unter anderem die Wirkung, dass die Gesellschaft trotz ausstehender Zahlungsverpflichtungen gegenüber den Nachrangdarlehensgläubigern keinen Insolvenzantrag stellen muss. Genau diese Nachrangklausel wurde bei den obigen Gesellschaften von der BaFin nunmehr als unwirksam eingestuft - genauso, wie dies vor kurzem bei vergleichbaren Nachrangdarlehensklauseln der UDI Energie Festzins-Gesellschaften geschah, die Verbindungen zu der te Gruppe aufweisen. Es ist daher nicht verwunderlich, sondern nur konsequent, dass weitere, vergleichbare Nachrangdarlehensklauseln dasselbe Schicksal ereilte.

Welche Konsequenzen hat das für betroffene Investoren?

Die BaFin hat in den Anordnungen die Abwicklung des Einlagengeschäfts verfügt. Das bedeutet, die te Solar Sprint II GmbH & Co. KG und te Solar Sprint III GmbH & Co. KG sind verpflichtet, sämtliche angenommenen Gelder unverzüglich und vollständig zurückzuzahlen. Es ist nicht auszuschließen, dass die Gesellschaften nunmehr einen Insolvenzantrag stellen müssen, da eine vollständige Rückabwicklung des Anlagekapitals regelmäßig nicht darstellbar sein dürfte. Die Anordnung hat aber auch einen Vorteil: Wenn die Nachrangklauseln unwirksam sind, werden die Forderungen der Anleger nicht mehr nachrangig, sondern gleichrangig mit den Forderungen sonstiger Gläubiger behandelt. Der Nachrang entfällt. Für ein etwaiges Insolvenzverfahren gilt dennoch: Anleger müssen ihre Rechte individuell und rechtssicher geltend machen, um überhaupt bei Auszahlungen berücksichtigt zu werden. Des Weiteren ist es ratsam, weitere Anspruchsmöglichkeiten – insbesondere auf Schadensersatz – überprüfen zu lassen.

Was können betroffene Investoren der te-Gruppe jetzt tun?

Die Fachanwaltskanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Greger & Collegen rät von voreiligen und unüberlegten Entscheidungen ab und bietet betroffenen Anlegern der te-Gruppe an, sich kostenlos einer Interessensgemeinschaft anzuschließen, um ihre Interessen zu bündeln und sich über weitere Handlungsmöglichkeiten informiert zu halten – u.a. zum Thema Schadensersatz und Insolvenz.

Sofern auch Sie Kapital in eine der Tochtergesellschaften der te-Gruppe investiert haben, können Sie sich unter der E-Mail-Adresse te@dr-greger.de für die kostenlose Interessensgemeinschaft der Kanzlei Dr. Greger & Collegen registrieren. Alternativ hierzu können Sie sich auch über unten stehende Kontaktbox für die kostenlose Interessensgemeinschaft registrieren. Registrierte Interessenten erhalten weiterführende Informationen.


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