Teakbäume der Life Forestry – Anleger hat Anspruch auf Rückzahlung – BGH VIII ZR 226/22

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Gute Nachrichten für Anleger, die bei der Life Forestry Switzerland AG in Teakbäume in Costa Rica und Ecuador investiert haben. Der BGH hat mit Urteil vom 15. Mai 2024 entschieden, dass der Widerruf der Kauf- und Dienstleistungsverträge immer noch möglich ist und die Anleger die Rückzahlung ihres investierten Gelds verlangen können (Az. VIII ZR 226/22). „Grund ist, dass die Verträge keine Widerrufsbelehrung enthalten und damit der Widerruf unbefristet möglich ist“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Die Life Forestry AG mit Sitz in der Schweiz bot unter dem Slogan „Teakinvestment - Das natürliche Kraftpaket für ihr Portfolio" Investitionen in Teakbaumplantagen in Costa Rica und Ecuador an. Das Angebot umfasste, die Bewirtschaftung der Plantagen und den Verkauf des Holzes. Aus dem Verkaufserlös sollten Renditen an die Anleger fließen.

„Das Investment lief nicht für alle Anleger wie erhofft, aber nach dem BGH-Urteil haben sie die Möglichkeit durch den Widerruf der Verträge, ihr investiertes Geld zurückzuerhalten“, so Rechtsanwalt Seifert.

Der BGH hatte über den Widerruf eines in Deutschland wohnhaften Anlegers zu entscheiden. Der Anleger hatte zwischen 2010 und 2013 mit der Life Forestry Kauf- und Dienstleistungsverträge über insgesamt 1.400 Teakbäume abgeschlossen. Der Preis betrug insgesamt rund 81.000 Euro. Die Verträge hatten eine Laufzeit von 14 bzw. 17 Jahren. Eine Aufklärung über Widerrufsrechte  fand nicht statt.

Der Kläger widerrief spätestens 2020 die abgeschlossenen Kauf- und Dienstleistungsverträge und forderte die Rückzahlung seines investierten Geldes abzüglich geringer Beträge, die ihm das Holz-Invest eingebracht hatte.

Wie schon das OLG Köln entschied der BGH, dass der Widerruf der Verträge noch Jahre nach Abschluss möglich war und der Kläger Anspruch auf die Rückzahlung seines investierten Geldes abzüglich der bereits erhaltenen Erlöse hat.

Zur Begründung führte der BGH aus, dass es sich bei den abgeschlossenen Verträgen um sog. Finanzdienstleistungsverträge handelt. Der Begriff der Finanzdienstleistung sei weit zu fassen und erstrecke sich auch auf Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Geldanlage, so der BGH. Zudem verfolge die Beklagte mit ihren Teakinvestments mit der Bündelung von Anlegerkapital und den langen Laufzeiten ein Konzept, das über den reinen Verkauf von Sachgütern hinaus auch Parallelen zu einem Sachwertefonds aufweise.

Dem Kläger habe ein Widerrufsrecht zugestanden und er habe dieses auch Jahre nach Vertragsschluss wirksam ausgeübt. Da der Kläger nicht über sein Widerrufsrecht aufgeklärt wurde, sei die Widerrufsfrist nicht in Lauf gesetzt worden, so der BGH.

Weiter stellte der BGH klar, dass deutsche Gerichte für die Ansprüche der Anleger mit Wohnsitz in Deutschland zuständig seien. Denn die Beklagte habe ihre Angebote auch auf Deutschland ausgerichtet. Eine Regelung in den AGB, dass ausschließlich Gerichte am Sitz der Beklagten in der Schweiz zulässig seien, sei daher unwirksam.

„Anleger, die Investitionen bei der Life Forestry getätigt haben und unzufrieden mit der Entwicklung ihres Investments sind, können nun prüfen lassen, ob der Widerruf der Verträge möglich ist“, so Rechtsanwalt Seifert.

Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte gibt betroffenen Anlegern für einen Pauschalpreis von 100 Euro zzgl. MwSt. gern eine Ersteinschätzung zu ihren rechtlichen Möglichkeiten. Sprechen Sie uns an!

Mehr Informationen: https://bruellmann.de/bank-und-kapitalmarktrecht





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