Technische Normen Urheberschutz: Ja! [Update 20.9.22]

  • 2 Minuten Lesezeit

Altbekannt:

Dass Gemälde, Musikstücke und Romane, aber auch Datenbanken Urheberrechtsschutz genießen ist fast jedem bekannt (§ 2 UrhG). Dass Gerichtsentscheidungen und Gesetze keinen Urheberrechtsschutz unterliegen, ist ebenso klar, denn sonst müsste man ja immer fragen, wenn man ein Gesetz zitiert oder eine Gerichtsentscheidung wiedergibt (§ 5 UrhG).

Neu entschieden:

Das Gericht der europäischen Union in Luxemburg (EuG) hat nun für Dokumenten-Sammlungen wie etwa Technische Normen entschieden, dass diese Urheberschutz genießen. Anders als Gesetze (oder eben Gerichtsentscheidungen) sind sie nicht frei zugänglich, sondern werden von Normungs-Vereinen bzw. Normungs-Organisationen publiziert und sind dazu kostenpflichtig.

Kritik:

Es gibt aber Interessenvertreter, die der Auffassung sind, dass das nicht sein kann. Denn die Regelungen hätten doch einen offiziellen Charakter, würden beispielsweise auch mit staatlichen Mitteln finanziert und sollten deshalb ebenfalls kostenlos zugänglich sein und keinem Urheberrechtsschutz unterliegen. Unter anderem die Organisation Right To Know mit Sitz im irischen Dublin ging gegen diese Kostenpflicht vor. Sie berief sich dabei auf die Dokumenten-Zugangsverordnung der Europäischen Union, nach dessen Art. 2 ein Recht auf (kostenlosen) Zugang zu Dokumenten der Organe der Europäischen Union besteht. Hinsichtlich bestimmter Dokumente lehnte die EU-Kommission das ab. Dagegen ging man in Beschwerde.

Die Gründe:

Die 5. Kammer am EuG stellte nun in einem sehr langen Urteil fest, dass Technische Normen nicht wie Gesetze zu behandeln seien. Zudem widersprachen sie auch dem Argument, dass es ein öffentliches Interesse geben würde, die kostenpflichtigen Normblätter kostenfrei jedermann zur Verfügung zu stellen (Urteil vom 14. Juli 2021 – Az.: T-185/19). Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, es wurden Rechtsmittel eingelegt  (Update vom 1. Februar 2022).

Update: So entschied auch das OLG Düsseldorf mit Urteil vom 2. Juni 2022, anders ist die Rechtslage in den USA, wo jedenfalls für die nichtkommerzielle Verbreitung von technischen Normen eine sog. "fair use" angenommen wird. Das entschied soeben der U.S. Court of Appeals for the District of Columbia.

Die Kanzlei Kötz Fusbahn berät umfänglich im Bereich Urheberrrecht. Die Partner der Kanzlei sind Fachanwälte für Urheber- und Medienrecht. Wir beraten bundesweit.


#160

Dr. Daniel Kötz ist seit 2008 Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht.

Foto(s): Frank Beer

Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dr. Daniel Kötz

Beiträge zum Thema