OLG Frankfurt: Urheberschutz für eine Bedienungsanleitung

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Das OLG Frankfurt hat einer Bedienungsanleitung Schutz durch das Urheberecht gewährt. Bei dem Text gelte der „Grundsatz der kleinen Münze“, also sind an die Urheberrechtsfähigkeit keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Bei Texten, die Gebrauchszwecken dienten, sei allerdings ein deutliches Überragen des Alltäglichen, der Handwerksmäßigen, der mechanisch–technischen Aneinanderreihung zu verlangen. Im vorliegenden Fall habe der Autor Informationen aus verschiedenen Einzelbereichen in einer Weise angeordnet, die dem Leser die Bedienung eines Produktes erlaubten. In der Bedienungsanleitung seien die Themen Sicherheit, erforderliche Kennzeichnung, Montage und Aufstellung, Betrieb, Wartung und Pflege sowie Entsorgung des Produktes erläutert worden. Die sprachliche Darstellung zeichnet sich durch entsprechend prägnante Anordnung der technischen Inhalte aus, die zur Verbesserung der Übersichtlichkeit in Einzelabschnitte geteilt sei. Der Text weise eine besondere Übersichtlichkeit und Verständlichkeit auf. Er genießt deswegen den Schutz des Urheberrechtsgesetzes.

OLG Frankfurt, Urteil vom 26. 5. 2015 - Az. 11 U 18/14
WRP 2015, 1004

Tipp: Bei der Übernahme von fremden Texten, gleichviel, ob es sich um eine Bedienungsanleitung, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Songtexte oder andere Schriften handelt, sollte vorher sicherheitshalber die Einwilligung des Urhebers eingeholt werden. Dies liegt daran, dass bereits die so genannte „kleine Münze“ geschützt ist. Dies bedeutet, dass nur geringe Anforderungen an die Individualität des Werks gestellt werden. Daraus folgt zugleich, dass bereits kleine Textteile eines Sprachwerks urheberrechtlich geschützt sein können. Daher sollte bei jeglicher Übernahme auch nur eines Teils besonders vorsichtig agiert werden. Bei Bedienungseinleitungen wird vom OLG Frankfurt unter Verweis auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs ein deutliches Überragen des Alltäglichen, des Handwerksmäßigen, der mechanisch-technischen Aneinanderreihung des Materials (s. BGH GRUR 1993, 34) gefordert. Dies hat das OLG Frankfurt hier erkannt. Das OLG Hamburg (Schulze OLGZ 229, 7) kam bei der Übernahme von Textteilen einer Bedienungsanleitung zu einer anderen Einschätzung. Folglich muss jeder Fall individuell geprüft werden, ob eine Verletzung des Urheberrechts vorliegt oder nicht.


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