Teil 1 Unternehmensnachfolge: Unternehmenskauf und -verkauf in der Praxis; ein Leitfaden

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1. Vorwort/ Einführung

Nach den statistischen Zahlen stehen allein in der Bundesrepublik jährlich ca. 70.000 Unternehmen vor ihrer Nachfolge bzw. Übergabe an. So unterschiedlich die Motive für den Übergeber (z. B. mangelnder Nachfolger innerhalb der Familie, Altersabsicherung, Verkauf des Unternehmens wegen zu geringen Marktanteils) und den Übernehmer (z. B. Eintritt in die Selbständigkeit durch Ausnutzung vorhandener Ressourcen, Erwerb von Know-how, Stärkung der Marktposition, Ausschalten von Konkurrenz) sind, so vielfältig sind die Interessen des Übergebers (z. B. Erzielen eines hohen Kaufpreis bei Gewährung von wenigen Garantien, Minimierung der Steuern auf den Verkaufserlös) und des Übernehmers (z. B. Erwerb zu günstigen Konditionen inklusive ausreichender Garantien, steuerliche Absetzbarkeit der Anschaffungskosten, Verrechenbarkeit der Finanzierungskosten mit den Erträgen) bei der Durchführung der Transaktion, die im Rahmen von Verhandlungen auf eine gemeinsame Schnittmenge zu bringen sind. Da sich Unternehmenstransaktionen in einem Geflecht aus betriebswirtschaftlichen, rechtlichen und steuerrechtlichen Fragen bewegen, sind sie in der Gestaltung und Abwicklung vielfach sehr kompliziert und stellen hohe Anforderungen an alle Beteiligten und ihren Beratern.

Da der Kauf bzw. Verkauf eines Unternehmens für die meisten Vertragsparteien ein außergewöhnliches und grundsätzlich nur einmal vorkommendes Rechtsgeschäft ist, besteht eine große Wissenslücke, wie überhaupt eine Unternehmenstransaktion abläuft und welche Dinge hierbei zu beachten sind.

Der vorliegende Leitfaden dient nicht dazu, die Vertragsparteien über die betriebswirtschaftliche und rechtliche Komplexität einer Transaktion umfassend aufzuklären, sondern soll vielmehr einen groben Überblick über die einzelnen Schritte einer Transaktion gewähren und sie für bestimmte Bereiche sensibilisieren. Gleiches gilt für die sich in der Anlage befindenden Musterformulare und Musterverträge. Hierbei ist zu bedenken, dass jede Transaktion ihre eigenen individuellen Besonderheiten aufweist, deren Einarbeitung in den konkreten Vertrag überaus wichtig ist und daher nach entsprechender Rechtsberatung angepasst werden sollte.

2. Ablauf eines Unternehmenskaufs

Der Ablauf eines Unternehmenskaufs unterliegt keinen festen Regeln. Er ist ebenso vielfältig wie die zu erwerbenden Unternehmen bzw. Unternehmensanteile. Allerdings kann man eine Unternehmenstransaktion generell in verschiedenen Phasen, nämlich in die Planungsphase, die Durchführungsphase und in die anschließende Integrationsphase unterteilen.

Während sich die Planungsphase mit dem Entscheidungsprozess zu einem Unternehmenskauf/-verkauf sowie die Auswahl des Kaufgegenstandes/des Käufers und die Kontaktaufnahme zum künftigen Vertragspartner beschäftigt, setzt sich die Integrationsphase mit den Fragestellungen der Integration des Erwerbers in den Betrieb oder in die Unternehmensstruktur des Veräußerers auseinander.

Da die Behandlung aller Phasen das Ziel und den Umfang des Leitfadens leicht sprengen würde, wird im Folgenden lediglich auf die Durchführungsphase einer Unternehmenstransaktion eingegangen. Dies bedeutet, dass zu diesem Zeitpunkt die Vertragsparteien und das so genannte Zielunternehmen bekannt sind und man sich in der konkreten Vertragsanbahnungsphase bzw. bei konkreten Vorgesprächen befindet.  

a) Vorvertragliches Verhandlungsstadium

Als vorvertragliches Stadium bezeichnet man den Zeitraum von der ersten Kontaktaufnahme der Vertragsparteien bis zum Abschluss eines Kaufvertrages.

Der Beginn dieser Phase stellt einer der empfindlichsten Stadien des Unternehmenskaufs dar, da die Parteien noch keine großartigen gegenseitigen Verpflichtungen eingegangen sind, andererseits aber schon Informationen (z. B. Jahresabschlüsse, Gewinnermittlungen bzw. Bilanzen des Zielunternehmens auf der einen Seite, Vermögensverhältnisse des Käufers auf der anderen Seite) ausgetauscht haben bzw. dabei sind, diese noch auszutauschen. Da gerade dieses Stadium durch viele Interessensgegensätze der Vertragsparteien (Käufer möchte möglichst viele Informationen über das Zielunternehmen erfahren wohingegen der Verkäufer möglichst wenig Einblick in sein Unternehmen gewähren möchte) geprägt ist, verlangt es ein erhebliches Fingerspitzengefühl, damit die Transaktion nicht von vornherein scheitert. Gerade in dieser Phase, wo es schnell zu einem Verhandlungsbruch kommt, möchten die Parteien eine Sicherheit haben, dass die gegenseitigen erlangten Daten und Informationen im Ernstfall geschützt werden und weder die Unternehmensdaten noch die Kauf- bzw. Verkaufsabsicht publik wird.

Ferner möchte der Käufer während der Verhandlungen sichergehen, dass er nicht durch einen anderen Kaufinteressenten überboten wird, d. h. er möchte gegenüber dem Verkäufer als exklusiver Verhandlungspartner gelten. Andererseits darf der Verkäufer nicht befürchten, dass der Kaufinteressent nach Scheitern von Vertragsverhandlungen qualifizierte Mitarbeiter des Verkäufers abwirbt.

Aufgrund dieser unterschiedlichen Interessen und den damit verbundenen Problemen ist es überaus empfehlenswert, dass die Parteien die in diesem Zeitpunkt bestehenden Rechtsbeziehungen möglichst konkret regeln.

Als Instrumentarium hierfür stehen den Vertragsparteien die typischen Mittel, wie z. B. die Kaufabsichtserklärung, d. h. Letter of Intent (LoI), Exklusivitätsvereinbarung sowie die Vertraulichkeits- und Geheimhaltungserklärung zur Verfügung, deren rechtliche Rechweite und Bindung sowie ihre Rechtsfolge im Falle einer Verletzung dieser Regelungen gestalterisch frei wählbar ist.

aa) Letter of Intent (LoI)

Der aus dem angelsächsischen Raum stammende Begriff bedeutet eine schriftlich abgefasste Absichtserklärung der Parteien wonach diese bereit sind, das Unternehmen unter bestimmten Bedingungen zu erwerben bzw. zu veräußern. Der LoI wird auch oftmals nur von einer Vertragspartei verfasst mit der Bitte an die andere Partei, die Erklärung zu bestätigen. Inhaltlich hängt der LoI vom Einzelfall ab, und zwar davon, inwieweit die ersten Gespräche der Parteien fortgeschritten sind. Daher kann der LoI sowohl ganz allgemein gehalten werden als auch schon relativ konkret abgefasst sein, bei dem bereits Aussagen zu einzelnen wesentlichen Vertragsbestandteilen, wie z. B. Zeitpunkt des Unternehmensüberganges, der Kaufpreis oder etwaige Gewährleistungsregelungen enthalten sind. Oftmals enthält der LoI auch nur eine Zusammenfassung der Ergebnisse über die bereits erfolgten Vorgespräche.

In rechtlicher Hinsicht wird der LoI als eine unverbindliche Absichtserklärung verstanden, da der Bindungswillen der Parteien noch fehlt. Er hat vielmehr eine psychologische Funktion, da er ein bereits erreichtes Verhandlungsergebnis festschreibt, so dass die Parteien die Parteien über bereits „abgehakte“ Punkte nicht erneut verhandeln müssen.  

bb) Exklusivitätsvereinbarung

Mit dieser Vereinbarung wird dem Kaufinteressenten für einen bestimmten, festgelegten Zeitraum eine exklusive Verhandlungsposition eingeräumt. Dies bedeutet, dass sich der Verkäufer für den festgelegten Zeitraum dazu verpflichtet, ausschließlich mit dem Kaufinteressenten zu verhandeln. Die psychologische Wirkung einer derartigen Vereinbarung darf nicht unterschätzt werden. Schließlich gibt der Verkäufer damit dem Kaufinteressenten einen Vertrauensvorschuss und gibt auch zugleich zu erkennen, dass er sich für den Kaufinteressenten ernsthaft interessiert.

cc) Vertraulichkeits- und Geheimhaltungsvereinbarung

Diese Vereinbarung soll den Parteien die Sicherheit bieten, dass ein allzu frühes Bekanntwerden einer Unternehmensübergabe vermieden wird, um etwaige nachteilige Auswirkungen auf Kreditgeber, Kunden, Lieferanten etc. zu verhindern.

Inhaltlich sichern sich die Parteien gegenseitig zu, dass sie über die Tatsache der Kauf- und Übertragungsabsichten, der Inhalt der Verhandlungen Stillschweigen bewahren. Aufgrund der Tatsache, dass der Verkäufer oftmals mit der Informationsbeschaffung über das Unternehmen in Vorleistung tritt, besteht gerade für ihn ein hohes Sicherungsbedürfnis, dass die Unternehmensdaten geheim bleiben.

b) Überprüfung des Zielunternehmens (Due Diligence)

Der aus dem anglo-amerikanischen Raum stammende Begriff „Due Diligence (DD)“ bedeutet die Überprüfung, d. h. Analyse des zu erwerbenden Unternehmens bzw. Unternehmensanteils. Sinn und Zweck einer DD ist einen möglichst genauen Einblick über das Kaufobjekt zu bekommen um hierdurch die Stärken und Schwächen des Zielunternehmens herauszufinden. Hierdurch kann sich der Kaufinteressent vergewissern, ob das Unternehmen seinen grundlegenden unternehmerischen Zielen und strategischen Vorstellungen entspricht. Die Durchführung einer DD ist deshalb empfehlenswert, weil das deutsche Gewährleistungsrecht nicht ausreichend ist, um sämtliche Risiken eines Unternehmenskaufs abzusichern. Die Ergebnisse einer DD dienen dazu, die aufgedeckten Schwächen und Risiken des Zielunternehmens in die weitere Vertragsverhandlung (z. B. Minderung des Kaufpreises, weitergehende Gewährleistungsrechte, Regelung von evtl. Pensionsverpflichtungen, Durchführung der Kaufpreiszahlung etc.) mit einzubeziehen. Manchmal kann es sogar vorkommen, dass der Kaufinteressent nach Entdeckung problematischer Bereiche (z. B. das Betriebsgrundstück ist mit Altlasten belastet) von einem Kauf völlig Abstand nimmt. Die Durchführung einer DD kann aber auch für den Käufer für die Zeit nach dem Unternehmensübergang (d. h. in der Integrationsphase) von großer Bedeutung sein, so z. B. um notwendige Maßnahmen einzuleiten; Lösungskonzepte zur Bewältigung der aufgedeckten Probleme zu entwickeln; einen schnellen Überblick über die Unternehmensstruktur, Personal und vertragliche Beziehungen des Unternehmens zu erhalten etc.).

Eine umfassende DD erstreckt sich auf folgende Gebiete:

aa) Betriebswirtschaft (Financial Due Diligence)

Gegenstand dieser DD sind die betriebswirtschaftlichen Chancen und Risiken des Unternehmens zu erkennen. Untersucht werden z. B. Produktions- und Absatzstruktur des Unternehmens, Vertriebssystem, Finanzstruktur etc.

bb) Steuern (Tax Due Diligence)

Bei der Tax-DD werden die steuerlichen Risiken des Unternehmens untersucht, d. h. z. B. Anlässe für steuerliche Rückstellungen, steuerliche Eigenkapitalstruktur des Unternehmens, Gewerbe- und Umsatzsteuer etc.

cc) Recht (Legal Due Diligence)

Diese DD stellt die umfangreichste und zugleich wichtigste Untersuchung dar. Geprüft werden z. B. gesellschaftsrechtliche Verhältnisse, Verträge mit Lieferanten, Kunden, Abnehmern usw.; Eigentumsgegenstände des Unternehmens, Mietverhältnisse, Personalrecht etc.

dd) Umwelt (Environmental Due Diligence)

Diese DD wird nur im Einzelfall extra durchgeführt. Oftmals wird sie in die Legal-DD mit aufgenommen. Untersuchungsgegenstände sind hier sämtliche Umweltgefahren, d. h. sowohl Abfallstoffe aus der Produktion als auch Altlasten auf dem Betriebsgrundstück etc.

Zu Teil 2 des Leitfadens Unternehmensnachfolge: „Unternehmenskauf und -verkauf in der Praxis“



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