Teilnahme des Umgangsberechtigten an der Einschulung des Kindes

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Ist ein Elternteil sorge-, der andere lediglich umgangsberechtigt, gibt es oft Streit darüber, welche Rechte der Umgangsberechtigte hat, insbesondere bezüglich individueller Feiertage. 

Große Aktualität haben zurzeit Einschulungsfeiern, aber auch individuelle Feiertage, wie z. B. Geburtstag, Kommunion oder Konfirmation werden beim betreuenden Elternteil gefeiert. Insoweit hat der Umgangsberechtigte einen Anspruch auf Anwesenheit, z. B. bei der kirchlichen Feier, nicht aber auf Teilnahme an der Feier im Familienkreis.

Der umgangsberechtigte Elternteil darf daher an der Einschulungsfeier in der Schule teilnehmen. 

Nicht auszuschließen ist, dass dies zu einer Eskalation führt, wenn die Eltern bei der Einschulung zusammentreffen. Die Eltern haben aber eine gesetzlich geregelte Verpflichtung zur Loyalität. Diese allgemeine Verpflichtung beider Elternteile bedeutet, dass Mutter und Vater alles zu unterlassen haben, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen beeinträchtigt beziehungsweise den Umgang oder die Erziehung erschwert. 

Sinnvoll kann es daher sein, im Rahmen einer Umgangsvereinbarung auch den Umgang zu besonderen Anlässen, wie zum Beispiel Geburtstagen des Kindes, des Umgangsberechtigten sowie der Einschulung des Kindes etc. zu regeln.

Eine solche Formulierung könnte wie folgt lauten:

„Der Vater ist berechtigt und verpflichtet, den persönlichen Umgang mit seinem Kind ..., geb. am ..., anlässlich wichtiger Ereignisse für das Kind, an denen üblicherweise die Eltern teilnehmen, wie z. B. musikalische Aufführungen, Einschulungs- und sonstige Schulfeiern oder Sportwettkämpfe, neben der Mutter wie folgt auszuüben:

...“

Wichtig ist, dass die besonderen Anlässe in der Vereinbarung konkret bezeichnet werden, damit die Vereinbarung vollstreckbar ist.

Eine Information Ihrer NJR Anwalts- und Fachanwaltskanzlei Neuner-Jehle – Referat Familienrecht 


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