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Teilnahme eines umgangs- aber nicht sorgeberechtigten Elternteils an der Einschulungsfeier des Kindes

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Der Schritt vom Kindergarten in die Schule ist nicht nur für das Kind von tragender Bedeutung, sondern auch die Eltern fiebern regelmäßig ganz besonders mit. Deshalb besteht auch ein besonderes Bedürfnis, dass die Eltern an der Einschulungsfeier ihres ABC-Schützen teilnehmen können. Gerade dann, wenn die Eltern voneinander getrennt leben, kann dies zu weiteren Spannungen führen, zumindest wenn die Eltern feindselig zueinander gestimmt sind.

Das Oberlandesgericht Zweibrücken hat vor Kurzem aufgrund eines Eilantrages in einem solchen Fall folgendes entschieden: Die Teilnahme an der Einschulungsfeier steht dem umgangsberechtigten Elternteil ohne Sorgerecht nicht zu, wenn beim Aufeinandertreffen beider Elternteile mit Feindseligkeiten zu rechnen ist, die traumatische Folgen für das Kind haben könnten.

Dem Fall lag ein seit längerem andauernder familiengerichtlicher Streit zwischen den Eltern zugrunde. In dessen Folge wurde der Kindesmutter für beide gemeinsamen Kinder die elterliche Sorge allein übertragen; der Kindesvater erhielt nur ein Umgangsrecht.

Die Richter stellten klar, dass das Umgangsrecht auch das Anrecht beinhalte, regelmäßig an besonderen Ereignissen, wie z. B. einer Einschulungsfeier, teilzunehmen. Dies setze aber voraus, dass beide Eltern spannungsfrei an dieser Veranstaltung teilnehmen können und nicht die familiäre Belastung in die Veranstaltung hineingetragen wird. Im konkreten Fall bestand eine solche Befürchtung, weshalb die Richter zum Schutz des Kindes dem Kindesvater untersagten, an der Einschulungsfeier teilzunehmen.

Die Entscheidung verdeutlicht, dass im Sinne des Wohles der gemeinsamen Kinder auch nach beendeter Beziehung der Elternteile ein Mindestmaß an Kooperationsfähigkeit und sachorientierter Kommunikation zwingend erforderlich ist. Anderenfalls schaden die Eltern ihrem Kind mitunter ganz erheblich, weshalb staatliches Einschreiten dann geboten ist. Eltern tun also in jedem Fall gut daran, sich im Sinne des Kindes miteinander zu verständigen und an den Interessen des Kindes orientiert zu verhalten.

 

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Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet Familienrecht

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