Teilungsversteigerung: Wie kann der Erlös verteilt werden?

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Gehört ein Grundstück mehreren Personen gemeinsam, z. B. Eheleuten, Miterben oder Geschäftspartnern, dann können sie über die Nutzung des Grundstücks, eine Vermietung oder einen Verkauf auch nur gemeinschaftlich entscheiden. Kommt es zum Streit und können sich die Eigentümer nicht auf eine einvernehmliche Lösung verständigen, bleibt dem einzelnen Eigentümer als letztes Mittel die Teilungsversteigerung. Das gemeinsame Grundstück wird dann öffentlich versteigert. Der Erlös, der nach Abzug der Versteigerungskosten und nach Ausgleich der gemeinsamen Belastungen, etwa Bankdarlehen, verbleibt, steht den ehemaligen Eigentümern zu. 

Aber auch hier müssen sich die Eigentümer über die Verteilung einig werden. Gelingt das nicht, wird der Erlös beim Gericht hinterlegt. Kann einer der ehemaligen Grundstückseigentümer jetzt von der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts seinen Anteil herausverlangen? Nein, so der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung vom 22.2.2017, Az. XII ZB 137/16. Die ehemalige Bruchteilsgemeinschaft am Grundstück setzt sich am Erlös fort. Die früheren Grundstückseigentümer sind am hinterlegten Erlös gemeinschaftlich berechtigt, entsprechend ihrem bisherigen Rechtsverhältnis. Will einer der ehemaligen Eigentümer seinen Anteil ausgezahlt bekommen, muss er den oder die anderen Eigentümer auf Zustimmung zur Auszahlung verklagen. Erst gegen Vorlage einer entsprechenden rechtskräftigen Entscheidung darf die Hinterlegungsstelle auszahlen. 

Mein Tipp: Wenn die Fronten zwischen den Grundstückseigentümern verhärtet sind, fällt eine Einigung über den Verkauf des Grundstücks und die Verteilung des Erlöses schwer. Aber eine Teilungsversteigerung kostet viel Zeit und Geld. Und sie bleibt bei hohen Belastungen des Grundstücks oft ergebnislos. Eine einvernehmliche Lösung ist regelmäßig schneller und in vielen Fällen für alle Beteiligten vorteilhafter. Sie müssen nur über ihren Schatten springen. 



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