Teilzeitmodell bei UPS krankt

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Der international tätige Paketlogistiker UPS unterliegt mit seinem Teilzeitmodell.

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 26.03.2013, Az.: 6 TaBV 9/12

Ausgangslage

Am Standort Ditzingen plante UPS die Arbeitnehmer künftig in drei Schichten in Teilzeit zu beschäftigen. Vorgesehen war eine Wochenarbeitszeit pro Schicht von 17 Stunden. UPS lehnte eine von dem Betriebsrat geforderte Arbeitszeiterhöhung auf 34 Stunden pro Woche mit zwei Schichten ab.

Als UPS den Betriebsrat zur Zustimmung der Einstellung von mehr als hundert neuen Arbeitnehmern im Einschicht-Modell mit 17 Wochenarbeitszeitstunden bat, verweigerte dieser die Zustimmung und war der Auffassung, dass die Arbeitnehmer, die ihre Arbeitszeit aufstocken möchten, benachteiligt werden.

Das Landesarbeitsgericht Stuttgart bestätigte die Auffassung des Betriebsrats und sah die Zustimmungsverweigerung als begründet an.

Entscheidungsgründe

Das Landesarbeitsgericht Stuttgart führt in seiner Entscheidung auf, dass eine Entscheidung des Arbeitgebers zur Organisation des Betriebs sachlich gerechtfertigt sein muss. Ist dies, wie im vorliegenden Fall, nicht gegeben und verstößt der Arbeitgeber mit dem Einstellungsbegehren gegen ein Gesetz, kann der Betriebsrat nach § 99 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) die Zustimmung zur Einstellung eines Arbeitnehmers verweigern.

Mit dem Konzept von UPS, nur Arbeitnehmer in Teilzeit zu beschäftigen, unterläuft UPS dem Anspruch auf Erhöhung der Arbeitszeit nach § 9 Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG). Denn nach § 9 TzBfG hat ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer grundsätzlich Anspruch auf Verlängerung seiner Arbeitszeit, wenn ein freier Arbeitsplatz neu zu besetzen ist.

Etwas anderes lässt sich auch nicht aus der Flexibilisierung des Personaleinsatzes schließen, wie UPS argumentiert hatte. Nicht erkennbar ist, so das Landesarbeitsgericht Stuttgart, dass Mehrarbeit durch Doppelschichteinsätze kompensiert würde. Auch sei ein erhöhter Organisationsaufwand in Fällen wie Urlaub und Krankheit der Mitarbeiter hinzunehmen, da höhere Krankenstände und eine größere Zahl von Betriebsunfällen in den Doppelschichten nicht zwingend auf höhere Arbeitszeit zurückzuführen sei.

Kommentar

Durch diese Entscheidung stärkt das Landesarbeitsgericht Stuttgart die Position der Betriebsräte insoweit, so Rechtsanwältin Monika Korb bei KBM Legal in Köln und Düsseldorf im Bereich des Arbeitsrechts, als dass sie ihrer Funktion gerecht werden. Sie vertreten die Arbeitnehmer und können, soweit ein Gesetzesverstoß besteht, ihre Zustimmung zur Neueinstellung von Arbeitnehmern verweigern, um hierdurch die bestehende Belegschaft gerade finanziell zu schützen. Denn Teilzeitarbeit bedeutet nicht nur weniger Arbeitszeit, auch erhalten die Arbeitnehmer regelmäßig weniger Gehalt.

http://www.kbm-legal.com/rechtsberatung/arbeitsrecht.html


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