Telefonate: Habe ich das Recht, alle meine personenbezogenen Daten einzusehen?

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LG München urteilt zum Umfang des Auskunftsrechts

Die Richter am Landgericht (LG) München I haben sich mit der Frage auseinandergesetzt, wie weit der Auskunftsanspruch nach Artikel 15, Absatz 3 der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) fasst: Hat man als betroffene Person ein Anrecht darauf, auch Kopien von den Daten zu erhalten, die in Gesprächsprotokollen oder Telefonnotizen über einen gesammelt worden sind?

Ja, urteilten sie klar. Der Begriff der „personenbezogenen Daten“, auf die man einen Auskunftsanspruch hat, sei nämlich sehr umfassend definiert (Urteil vom 06.04.2020 - Az.: 3 O 909/19).

Die Klage: Eine fehlerhafte Beratung bezüglich einer Finanzanlage

Streitgegenstand im vorliegenden Fall war eine Finanzanlage. Die Klägerin forderte diesbezüglich Schadensersatz – sie sei nämlich fehlerhaft beraten worden. Im Zuge dessen bat sie darum, eine Kopie aller personenbezogenen Daten zu erhalten, die von der beklagten Beraterin über sie gesammelt worden waren. Für diesen Auskunftsanspruch stützte die Klägerin sich auf Artikel 15, Absatz 3 (DSGVO).

Daraufhin wurden ihr zwar die über sie gespeicherten Personendaten zugeschickt, aber keine weitergehenden Informationen – dabei gab es zahlreiche solcher weitergehenden Informationen. Die Beklagte hatte nämlich in Telefonnotizen und Schreiben Daten über die Berufsunfähigkeit der Klägerin festgehalten und lehnte die Übersendung einer Kopie schlicht ab. Durfte die Ausgabe dieser Daten zurecht verhindert werden…?

Das Urteil: Die Klägerin muss eine Kopie ihrer Daten bekommen

Die Münchener Richter fällten ein eindeutiges Urteil: Nicht nur persönliche Informationen wie Identifikationsmerkmale (Name, Anschrift und Geburtsdatum), äußere Merkmale (Geschlecht, Augenfarbe, Größe und Gewicht) oder innere Zustände (Meinungen, Motive, Wünsche, Überzeugungen und Werturteile), sondern auch sachliche Informationen wie Vermögens- und Eigentumsverhältnisse, Kommunikations- und Vertragsbeziehungen und alle sonstigen Beziehungen der betroffenen Person zu Dritten und ihrer Umwelt sowie subjektive und/oder objektive Einschätzungen zu einer Person seien personenbezogene Daten.

Dementsprechend fielen all diese Daten unter Artikel 15, Absatz 3 Satz 1 der DSGVO. Darin heißt es nämlich: „Der Verantwortliche stellt eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung“. Die Klägerin habe also durchaus einen Anspruch darauf, nicht nur Auskunft über ihre Stammdaten, sondern auch über vorhandene Vermerke aus Telefonaten und sonstigen Gesprächen zu erhalten. Deswegen muss die Beklagte der Klägerin nun Kopien aller personenbezogenen Daten auszuhändigen, die sich in ihrem Besitz befinden - insbesondere Telefonnotizen, Aktenvermerke, Protokolle, E-Mails, Briefe und Zeichnungsunterlagen für Kapitalanlagen.

SBS Legal – Kanzlei für Datenschutzrecht in Hamburg

Im Zeitalter der Digitalisierung werden Daten immer wichtiger – und damit auch der Schutz dieser Daten. Die europäische DSGVO soll das ermöglichen. Insbesondere das Auskunftsrecht aus Artikel 15, das dem oben beschriebenen Fall und Urteil zugrunde liegt, dient dabei der Transparenz in der Speicherung personenbezogener Daten.

So wichtig es für den Verbraucher und die Privatperson ist, dieses Recht wahrzunehmen, so schwierig kann es für ein Unternehmen sein, diesen und anderen Regelungen der DSGVO vollumfänglich nachzukommen. Was dürfen, was können und was müssen wir im Sinne des Datenschutzes tun? – Fragen, die sich einem jeden Unternehmer stellen.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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