Nachbarbeschwerde: Habe ich ein Recht zu erfahren, wer sich über mich beschwert hat? [Update 7.4.24]

  • 2 Minuten Lesezeit

Der Fall: Sie haben einen Nachbarn, der sich bei der Hausverwaltung über den Zustand Ihrer Wohnung, Lärm oder den Geruch im Treppenhaus beschwert hat? Und nun würden Sie gern wissen, welcher Nachbar sich über Sie beschwert hat und ob Ihnen ein Auskunftsrecht zusteht?

Die Rechtslage: Gemäß Art. 15 DSGVO haben Sie als betroffene Person das Recht, über alle verfügbaren Informationen sowie über die Herkunft der Daten Auskunft vom jeweiligen Verantwortlichen zu erhalten. Doch gilt das auch hier?

Denn das Auskunftsrecht besteht nicht uneingeschränkt. Durch die Offenlegung der Daten werden die "Rechte und Freiheiten" einer anderen Person (Hinweisgeber) eingeschränkt. Es folgt eine Interessenabwägung zwischen Ihren Interessen an der Offenlegung des Namens des Nachbarn und dem Interesse des Nachbarn an der Geheimhaltung seiner Identität. Diese Abwägung muss jeweils anhand des konkreten Einzelfalls vorgenommen werden. 

In die Abwägung muss einbezogen werden, dass sich auch weitere Ansprüche, wie etwa das Recht des Betroffenen vom Verantwortlichen, hier Ihre Hausverwaltung oder Ihr Vermieter, Berichtigung oder Löschung zu verlangen, anschließen können. Diese können allerdings nur geltend gemacht werden, wenn man den Namen des Hinweisgebers erlangt.

Besonderes zu berücksichtigen ist auch, ob die Hausverwaltung die Angaben des Nachbarn selbst überprüft hat, oder lediglich als wahr unterstellt hat. Sollte die Hausverwaltung die Angaben nicht überprüft haben, liegt ggf. eine falsche Tatsachenbehauptung vor, gegen die Sie sich wehren können!

Die Lösung: Einen solchen Fall hatte der BGH nun vorliegen (BGH, Urteil vom 22. Februar 2022, Az. VI ZR 14/21) und sprach dem beschuldigten Mieter ein Auskunftsrecht über den Namen des Hinweisgebers nach Art. 15 DSGVO zu. Insbesondere hat der BGH festgestellt, dass die Berufung auf die Vertraulichkeit der Informationsweitergabe und die Wahrung des Hausfriedens in solch gelagerten Fällen nicht ausreicht, um einen Auskunftsanspruch zu verweigern. Fragen Sie also Ihren Vermieter. Wenn der sich nicht rührt, fragen Sie uns.

Wir übernehmen gerne eine Prüfung Ihres Falles. Wir beraten bundesweit - persönlich, aber auch per Telefon, Mail und WhatsApp.


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Dr. Daniel Kötz ist seit vielen Jahren zertifizierter Datenschutzbeauftragter, zudem u.a. Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht.

Foto(s): DK/Frank Beer

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