Telefonieren beim Fahren - wie ist die Rechtslage?

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Bei dem Tatvorwurf des Telefonierens am Steuer ergeben sich für die Verteidigung zahlreiche Ansatzpunkte.  Schließlich muss der anzeigende Polizeibeamte (als Beweismittel) gesehen haben, wie der Betroffene telefoniert hat. Hier wird es schon haarig. Denn wer erinnert sich schon Monate später an jede dieser Situationen.

Auf diesem Gebiet kommt es auch häufig zu skurrilen Urteilen, wie in einem vom OLG Düsseldorf entschiedenen Fall. Ein Autofahrer, der auf einem Seitenstreifen (stehend!) mit laufendem Motor mit seinem Handy telefoniert, handelt ordnungswidrig. Er bleibt auch bei stehenden Rädern auf dem Seitenstreifen ein normaler Verkehrsteilnehmer. Auf einem Parkplatz wäre dies aber anders zu beurteilen. Der Autofahrer hielt vorliegend auf dem Seitenstreifen und ließ den Motor laufen. Dann telefonierte er mit seinem Mobiltelefon. Das OLG Düsseldorf bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und verurteilte. Dem Autofahrer sei die Benutzung eines Handys (oder auch des Smartphones) untersagt, wenn er es hierfür in die Hand nehmen müsse. Er nehme auch stehend weiterhin am „fließenden Verkehr" teil, da der Seitenstreifen „Fahrbahn im Rechtssinne" sei. Das Telefonieren sei somit genauso zu bewerten wie an einer roten Ampel. Da der Betroffene auf dem Seitenstreifen nur zum Telefonieren angehalten habe, handelte er überdies auch wegen verbotswidrigen Haltens an einer Kraftstraße ordnungswidrig.

Oder auch folgende Stilblüte: Wer wegen der besseren Verständigung mit der Hand auf den separaten Ohrhörer seines Mobiltelefons drückt, verstößt nicht gegen das Handy-Verbot am Steuer seines Fahrzeuges. Dies entschied das OLG Stuttgart. Allerdings gilt dies nur, wenn das Mobiltelefon in einer Handyvorrichtung liegt und das Signal zum Hörer beispielsweise über eine Bluetooth-Verbindung übertragen wird, so sieht es zumindest der Senat des OLG. Laut Straßenverkehrsordnung (StVO) handelt ein Autofahrer ordnungswidrig, wenn er vorsätzlich oder fahrlässig ein Mobil- oder Autotelefon benutzt, indem er hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnimmt oder „hält".

Vergessen Sie nicht: es droht die Eintragung von einem Punkt in Flensburg.

Zu beobachten ist, dass diese Urteile in der jüngeren Vergangenheit zahlreicher geworden sind. Denn heutzutage wird immer mehr über das Handy oder Smartphone abgewickelt. Gleichzeitig wird die Zeit immer knapper. Daher wird auch die Zeit beim Autofahren immer mehr zum Surfen genutzt. .

Haben Sie Fragen hierzu? Weitere Informationen unter: 

http://www.rechtsanwaltoranienburg.de/category/allgemein/

Verfasser: Dr. Henning Karl Hartmann, Fachanwalt für Verkehrsrecht in Oranienburg


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