telefonisch geschlossener Mobilfunk-Vertrag erst wirksam nach Bestätigung durch Kunde - Vorgehen Vodafone unzulässig
- 2 Minuten Lesezeit
Nach dem neuen § 54 TKG müssen Mobilfunkanbieter vor Vertragsabschluss dem Verbraucher eine Zusammenfassung des telefonisch geschlossenen Vertrages zur Verfügung stellen. Der Vertrag wird erst wirksam, nachdem der Verbraucher diese Zusammenfassung lesen konnte und den Vertrag ausdrücklich bestätigt hat.
Das Landgericht München hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass die Praxis von Vodafone, noch während des Telefonats mit dem Kunden über den Abschluss eines Vertrages eine E-Mail mit Bestätigungslink zu senden und Kunden zur sofortigen Bestätigung des Vertrages aufzufordern, gegen diese neue Verbraucherschutz-Regelung verstößt. Kunden müssen ausreichend Zeit haben, um die wesentlichen Inhalte des Vertrages in Ruhe prüfen und mit Angeboten anderer Anbieter vergleichen zu können.
Sollten Sie einen ähnlichen Fall haben, berät und unterstützt die Anwaltskanzlei Fuß Sie gerne (in Stuttgart, telefonisch oder online und meist schon am nächsten Tag).
telefonisch geschlossener Mobilfunk-Vertrag erst wirksam nach Bestätigung durch Kunde - Vorgehen Vodafone unzulässig
Neuregelung im TKG: Bestätigung Vertrag nach Erhalt Vertragszusammenfassung
Nach dem neuen § 54 TKG (Telekommunikationsgesetz) muss der Mobilfunkanbieter (z.B. Vodafone, Telekom, 1&1, Telefonica, O2) dem Verbraucher vor Abschluss eines Vertrages eine klare und leicht lesbare Vertragszusammenfassung über den zuvor telefonisch geschlossenen Vertrag zukommen lassen. Dies kann schriftlich per Post, per E-Mail oder über einen Link und einer Download-Funktion erfolgen. Erst wenn der Verbraucher diese Vertragszusammenfassung lesen konnte und den telefonisch abgeschlossenen Vertrag ausdrücklich bestätigt (z.B. per E-Mail oder über einen Link), ist der Vertrag wirksam zustande gekommen. Damit sollen Verbraucher davor geschützt werden, am Telefon überrumpelt zu werden und übereilt eine unüberlegte Entscheidung zu treffen.
„Umgehung“ Verbraucherschutzregelung durch Vodafone: Bestätigung Vertrag noch während Telefonat
Vodafone hat – wie auch andere Mobilfunkanbieter – versucht, diese neue Regelung zum Schutz von Verbrauchern zu „umgehen“.
Mitarbeiter von Vodafone hatten Kunden mittels Werbeanrufen kontaktiert und noch während des Telefonats über den Abschluss eines Vertrages eine E-Mail mit einem Bestätigungslink geschickt. Die Kunden wurden dann aufgefordert, noch während des Telefonats den Link anzuklicken und damit den Vertragsabschluss zu bestätigen.
Das Landgericht München hat nun aber einer entsprechenden Unterlassungsklage der Verbraucherzentrale gegen diese Praxis stattgegeben und Vodafone die bisherige Vorgehensweise untersagt (Urteil Landgericht München I v. 22.04.2024, Az.: 4 HK O 11626/23). Das Gericht sah in dem Vorgehen von Vodafone einen Verstoß gegen die Vorgaben des TKG.
Das Vorgehen von Vodafone verstößt nach Ansicht der Richter zwar nicht gegen den Wortlaut des Gesetzes, wohl aber gegen den Sinn und Zweck der Regelung. Der Kunde soll durch die Zusendung der Vertragszusammenfassung die Möglichkeit erhalten, nach Beendigung des Telefonats die wesentlichen Inhalte des Angebots in Ruhe zu prüfen und mit Angeboten anderer Anbieter zu vergleichen. Dafür benötigt der Verbraucher ausreichend Zeit.
Empfehlung:
Bei Fragen rund um einen Vertrag bzw. AGB – egal ob Mobilfunkvertrag, Kaufvertrag, Reservierungsvereinbarung, Werkvertrag, Dienstvertrag, Dienstleistungsvertrag, Mitgliedschaft Fitnessstudio, Arbeitsvertrag, Vertrag über Freie Mitarbeit oder Abo –, rufen Sie einfach an oder schreiben eine E-Mail und vereinbaren einen Termin für eine individuelle Beratung – egal ob in unserer Kanzlei in Stuttgart, telefonisch, online per Zoom / Teams / WebEx bzw. Skype oder per E-Mail.
0711 / 7 22 34 39 0
tanja.fuss@anwaltskanzlei-fuss.de
https://anwaltskanzlei-fuss.de
Anwaltskanzlei Fuß – Die Servicekanzlei –
Stuttgart (Stadtmitte)
Weitere Informationen zu mir und meiner Kanzlei sowie weitere Ratgeber bzw. Rechtstipps/Blogartikel finden Sie auf unserer Kanzleihomepage.
Artikel teilen: