Testament auf Bestellzettel wirksam

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Insbesondere unverheiratete Paare sollten an ein Testament denken. Denn ohne Testament gilt die gesetzliche Erbfolge. Das bedeutet, dass der unverheiratete Partner beim Tod des Lebensgefährten leer ausgehen würde. Um Streit unter den Erben zu vermeiden, sollte ein Testament eindeutig formuliert sein und auch gewisse Formalien sollten eingehalten werden.

So sollte ein Testament immer eine klare Überschrift wie „Mein letzter Wille“ tragen. „Ein handschriftliches Testament muss zudem vollständig handschriftlich vom Erblasser verfasst und unterschrieben werden. Nur eine handschriftliche Unterschrift ist nicht ausreichend“, sagt Rechtsanwalt Hansjörg Looser, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

An das Papier, auf dem das Testament verfasst wird, sind hingegen keine besonderen Ansprüche zu stellen. Nach einem Beschluss des OLG Oldenburg vom 20. Dezember 2023 kann auch ein handschriftliches Testament auf einem Bestellzettel wirksam sein (Az.: 3 W 96/23). Ein ungewöhnliches Schreibpapier spreche nicht gegen den Testierwillen, machte das OLG deutlich.

Der Erblasser in dem zu Grunde liegenden Fall betrieb eine Gaststätte. Nach seinem Tod fand seine Lebensgefährtin hinterm Tresen das Testament ihres Lebenspartners. Auf einem Vordruck einer Brauerei, den der Gastwirt üblicherweise für seine Bestellungen verwendete, hatte er eigenhändig festgehalten, dass seine Partnerin alles bekommen sollte. Das Papier war unterschrieben und datiert.

Das zuständige Amtsgericht sah darin allerdings keine wirksame Erbeinsetzung und verweigerte der Lebensgefährtin den Erbschein als Alleinerbin. Stattdessen ging das Gericht von der gesetzlichen Erbfolge aus.

Gegen diese Entscheidung wehrte sich die Lebenspartnerin und hatte Erfolg: Das OLG Oldenburg entschied, dass der Erblasser sie wirksam als Alleinerbin eingesetzt habe. Er habe das Testament eigenhändig und mit Testierwillen errichtet, so das OLG.

Das Gericht machte deutlich, dass die Verwendung eines Bestellzettels nicht gegen den Testierwillen des Erblassers spreche. Dieser habe generell wenig Wert auf Schriftwechsel gelegt. Es sei daher auch nicht fernliegend, dass er für sein Testament einen Zettel nutzte, der für ihn unmittelbar greifbar war – hier der Bestellblock. Auch die Verwahrung des Testaments bei Rechnungen hinterm Tresen sei kein Anzeichen für fehlenden Testierwillen. Denn der Erblasser hatte üblicherweise für ihn wichtige Schriftstücke hinter der Theke abgelegt, so das OLG.

„Die Lebensgefährtin ist nach der Entscheidung des OLG Oldenburg zwar zur Alleinerbin geworden. Der Fall zeigt aber, dass ein Testament nach Form und Inhalt eindeutig sein sollte, damit es keinen Interpretationsspielraum gibt und der letzte Wille im Sinne des Erblassers umgesetzt werden kann“, so Rechtsanwalt Looser.

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