Teure Zeitersparnis – Verwenden von fremden Fotos für eBay-Auktion

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Auch auf der Internetplattform eBay gilt das Urhebergesetz: Dort nutzte ein Verkäufer jedoch für eine Auktion zur Darstellung des Artikels die Fotos eines anderen eBay-Nutzers, von dem er zuvor den Artikel ersteigert hatte.

Dies stellt eine Verletzung des § 15 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 19 a Urheberrechtsgesetz dar, entschied das Landgericht Leipzig (Az.: 05 O 2428/12). Demnach sind Fotos gemäß der § 2 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 und § 72 Urheberrechtsgesetz geschützt und dürfen nicht ohne Zustimmung des Rechteinhabers - dem Urheber - verwendet werden.

Auch erfolgte mit dem Ersteigern des Artikels von dem ursprünglichen Verkäufer keine Übertragung von Nutzungsrechten an den Fotos. In der Folge wurde der urheberrechtswidrige Verwender rechtmäßig abgemahnt. Für eine solche Abmahnung dürfen von dem Verwender die Rechtsanwaltsgebühren verlangt werden. Schnell entstehen so Kosten von ca. 600 EUR, abhängig vom jeweiligen Verstoß.

Wird die mit der berechtigten Abmahnung versendete, rechtlich nicht zu beanstandende Unterlassungserklärung, nicht unterzeichnet, schließt sich in der Regel ein Gerichtsverfahren an, welches dann zu hohen Gesamtkosten führen kann. Zu den Abmahnkosten und Gerichtsgebühren kommen dann noch Schadensersatzzahlungen für die unrechtmäßige Bildverwendung.

Fazit: Es empfiehlt sich daher, beim Eingang einer Abmahnung stets einen Fachanwalt aufzusuchen, um diese auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen und sich umfassend beraten zu lassen.

RA Norbert Franke

RA Norbert Franke, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, Tel. (0351) 80 71 8-41, franke@dresdner-fachanwaelte.de


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