Veröffentlicht von:

Thekenraum einer Gaststätte muss rauchfrei bleiben

  • 1 Minuten Lesezeit

Mit einem Urteil vom 24.05.2012 hat das Obervewaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Aktenzeichen 7 A 11323/11.OVG, entschieden, dass das Durchqueren eines Raucherraums, zum Erreichen einer rauchfreien Zone, den gesetzlichen Vorgaben zum Nichtraucherschutz ganz klar widerspricht.

Im vorliegenden Fall gestattete die Klägerin an der Theke ihrer Gaststätte das Rauchen und wies stattdessen einen anderen, etwas größeren Speiseraum als rauchfrei aus.

Die Klage, mit der sie erreichen wollte, dass sie dies auch künftig so beibehalten könne, blieb auch in zweiter Instanz erfolglos.

Nach Auffassung des Gerichts erlaube das rheinland-pfälzische Nichtraucherschutzgesetz zwar das Rauchen in abgetrennten Nebenräumen. Dabei sei dieser Begriff jedoch nicht nur anhand der Größe, sondern auch nach der Funktion zu bestimmen. Die somit notwendige untergeordnete Bedeutung werde nicht gewahrt, wenn der Raum von allen Gästen durchquert werden müsse.

Zudem stehe der Speisesaal der Klägerin den nichtrauchenden Gästen häufig nicht zur Verfügung, weil er zweimal in der Woche für Vereinssitzungen oder ähnliche Veranstaltungen und darüber hinaus für private Feiern genutzt werde.

Dem Ziel des Gesetzgebers, auch Familien, Menschen mit Atemwegserkrankungen und Jugendlichen den Besuch von Gaststätten zu ermöglichen, widerspreche es, wenn diese sich im Raucherbereich aufhalten müssten.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Philipp Adam