Thema Erbrecht: Gebühren im Grundbuchverfahren: Stichwort - Grundbuchberichtigungsantrag

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Rechtsanwalt Oliver Thieler beantwortet die Frage: 

Muss ein Grundbuchberichtigungsantrag auch innerhalb von zwei Jahren nach dem Erbfall gestellt werden, wenn die Erbfolge wegen Verzögerungen im Erbscheinsverfahren nicht früher geklärt werden konnte?

Die Antwort lautet ja! Wer ein Grundstück erbt, muss das Grundbuch entsprechend benachrichtigen, dass er als neuer Eigentümer auch im Grundbuch aufgeführt wird. Wer den Antrag innerhalb von zwei Jahren stellt, für den fallen keine Kosten an. Sollte die Frist versäumt werden, muss er für die Kosten aufkommen – auch wenn er unverschuldet handelt.


Die Frist verlängert sich nicht, wenn der Antrag nur deshalb verspätet gestellt wurde, weil die Erbfolge beispielsweise wegen Verzögerungen im Erbscheinsverfahren nicht früher geklärt werden konnte oder auch ein unverschuldetes Versäumnis der 2-Jahresfrist vorliegt.

So hat das Oberlandesgericht Karlsruhe mit Beschluss vom 22.12.2023 (19 W 95/22) folgenden Fall entschieden:

Im vorliegenden Fall erbte ein Mann ein Hausgrundstück. Das Grundbuchamt wies den Mann darauf hin, dass er als Erbe verpflichtet sei, unter Vorlage eines Erbnachweises die Grundbuchberichtigung zu veranlassen. Ein Antrag wurde von dem Mann zunächst nicht gestellt, da er einen Rechtsstreit um die Erteilung eines Erbscheins führte. Er erhielt sodann den Erbschein nach zwei Jahren. Das Grundbuchamt forderte sodann den Mann erneut zur Grundbuchberichtigung auf und der Mann erhielt eine Kostenrechnung über 1.335,00 €. Er wurde darauf hingewiesen, dass eine Gebührenbefreiung nicht in Frage kommt, weil der Berichtigungsantrag erst nach Ablauf von zwei Jahren nach dem Tod der Erblasserin gestellt worden sei.


Der Mann wendet sich sodann gegen einen Gebührenansatz im Grundbuchverfahren, da er der Ansicht ist, dass die Grundbuchberichtigung gebührenfrei sein müsste.


Die Beschwerde wurde zurückgewiesen. Bei einer Grundbuchberichtigung werden Gebühren ausgelöst. Die 2-Jahresfrist zur kostenlosen Grundbuchberichtigung ist verstrichen und wird auch nicht dann verlängert, wenn die Erbfolge – etwa wegen Verzögerungen im Erbscheinsverfahren – nicht früher geklärt werden konnte.

Dieser Beitrag wurde von Rechtsanwalt Oliver Thieler, LL.M. von der Rechtsanwaltskanzlei Prof. Dr. Thieler – Prof. Dr. Böh – Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH erstellt.

Rechtsanwalt Oliver Thieler, LL.M. ist seit Jahren u.a. im Bereich des internationalen länderübergreifenden Erbrechts tätig und Autor der Publikation: "Richtig Erben und Vererben".

Prof. Dr. Thieler – Prof. Dr. Böh – Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH vertritt Sie deutschlandweit und spezialisiert insbesondere in folgenden Rechtsgebieten: Betreuungsrecht, Erbrecht, Immobilien- und Mietrecht, Schenkungsrecht und Steuerrecht.

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