Thema Selbstanzeige: Fallstricke, an die Uli Hoeneß´ Steuerberater ggf. nicht gedacht hat

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Mit dem Bekanntwerden jedes neuen Steuer-CD-Kaufs mit Steuersünderdaten aus der Schweiz sehen sich immer mehr deutsche Steuerpflichtige zur zeitnahen Erstattung einer Selbstanzeige gezwungen. Prominentestes Beispiel: Ex-Bayern-Präsident Uli Hoeneß.

Bei Abgabe einer Selbstanzeige ist mehr denn je Vorsicht geboten – vor allem, wenn das ausländische Geldvermögen durch frühere Schenkungen tangiert wurde. 

Wo finden sich die größten Fallstricke?

Wer sich selbst anzeigt, geht landläufig davon aus, dass der Nacherklärungszeitraum bei genau zehn Jahren liegt. Allerdings gibt es aber auch Fälle, in denen er (weit) darüber hinausgehen kann …

Um ein einfaches Beispiel zu nennen: Eine Person hat Vermögen auf einem Schweizer Konto geparkt. Sie schenkt hiervon einer ihr nahestehenden Person einen nennenswerten Betrag von beispielsweise 800.000 Euro. Zu diesem Zweck wird bei der gleichen ausländischen Bank ein zweites Konto zugunsten dieser anderen Person mit deren Einverständnis auf deren Namen eröffnet und das Geld überwiesen. Aus dieser Schenkung resultiert zu Lasten des Schenkenden eine separate Anzeigepflicht gegenüber der Finanzverwaltung. Diese Anzeigepflicht erfasst im Übrigen auch den Beschenkten, was nicht übersehen werden sollte.

Wie kann es zu einer risikobehafteten „Spätfolge“ einer solchen Schenkung kommen?

Hauptsächlich wird diese Frage von der steuerlichen Festsetzungsverjährung bestimmt. Diese ist im Steuerverfahrensrecht besonders zentral. Ist die Festsetzungsverjährung erst einmal eingetreten, ist die Festsetzung der Steuer aus diesem Grunde nicht mehr zulässig. Solange die Festsetzungsverjährung aber noch läuft, kann das Finanzamt auch noch Steuern verlangen und diese Steuerquellen müssen bei einer Selbstanzeige alle mit angegeben werden.

Worauf ist bei der Festsetzungsverjährung in Bezug auf die Schenkungsteuer zu achten?

Grundsätzlich gilt die vierjährige Festsetzungsfrist. Hiervon gibt es aber Ausnahmen, da diese Frist erst später zu laufen beginnen kann. Zeigen weder Schenker noch Beschenkter die Schenkung dem Finanzamt an, beginnt die Festsetzungsfrist erst dann zu laufen, wenn der Schenker verstorben ist oder das Finanzamt von der Schenkung auf anderem Wege bereits Kenntnis erlangt hat. Das heißt aber auch: Lebt der Schenker (= der jetzt Selbstanzeigewillige) noch und die Finanzbehörde hat auch nicht auf anderem Wege von der Schenkung erfahren, kann Schenkungsteuer bezogen auf einen solchen Vorgang auch nach 15, 20 oder mehr Jahren noch immer wirksam festgesetzt werden.

Und welche Auswirkungen hat die Festsetzungsverjährung auf die Wirksamkeit einer Selbstanzeige in solchen Fällen?

Sollte der Schenker die Schenkung(en) aus dem nicht deklarierten Geldvermögen bereits vor mehr als 10 Jahren vorgenommen – und noch immer nicht deklariert – haben, und geht er irrtümlich nur von der in den Medien kolportierten Nacherklärungsfrist von maximal 10 Jahren bei seiner Selbstanzeige aus, kann dies zu einem fatalen Irrtum führen. Lässt er daraufhin die Schenkung bei der Selbstanzeige unerwähnt, weil er sie nicht mehr für relevant hält, kann dies zum entscheidenden Fehler werden.

Unterlässt der Schenker eine solche berichtigende Erklärung im Rahmen der abgegebenen Selbstanzeige, erfasst die Selbstanzeige nämlich nicht alle noch unerklärten Sachverhalte. Das aber verhindert die erforderliche vollständige Offenlegung aller unversteuerten Vorgänge und blockiert im Ergebnis die durch die Selbstanzeige eigentlich bezweckte Strafbefreiung. Zusätzlich setzt der Selbstanzeigende den Beschenkten einer steuerstrafrechtlichen Verfolgung aus, wenn dieser in den Selbstanzeigevorgang nicht von vornherein mit einbezogen worden ist. Für diesen ist die Strafbefreiung durch Abgabe einer Selbstanzeige dann nicht mehr möglich.

Welchen Ratschlag kann man den davon Betroffenen mit auf den Weg geben?

Bei aller berechtigten Eile sollte vor Abgabe einer Selbstanzeige sowohl in einkommensteuerlicher als auch insbesondere in schenkung- und erbschaftsteuerlicher Hinsicht exakt geprüft werden, ob gegebenenfalls weitere Deklarationspflichten bestehen. Hierzu bedarf es in der Regel einer Hinzuziehung spezialisierter Berater. Nur dann kann gewährleistet werden, dass die Wirksamkeit der Abgabe einer Selbstanzeige nicht an vermeintlich nebensächlichen Vorgängen scheitert, die bei entsprechender Überprüfung hätten erkannt und erklärt werden können und müssen.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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