Thema Verkehrsunfall: Leistungskürzungen der gegnerischen Versicherungen

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Ein Verkehrsunfall ist schnell passiert. Das weiß ich aus eigener Erfahrung. Einmal kurz nicht aufgepasst und der Blechschaden ist da.


Ist man im ersten Moment zurecht froh, dass es nicht zu einem Personenschaden gekommen ist, kann sich die spätere Abwicklung mitunter schwierig und ärgerlich gestalten. Besonders, wenn Sie ohne Verschulden Geschädigter des Unfalls sind.


Eine wichtige Info vorneweg: Sie können direkt nach dem Unfall einen Rechtsanwalt einschalten, der die Schadensabwicklung für Sie übernimmt. Die Kosten des Rechtsanwalts müssen laut Rechtsprechung in den meisten Fällen von der gegnerischen Haftpflichtversicherung im Rahmen der Schadensersatzpflicht übernommen werden! Sprechen Sie mich hierzu gerne für eine Ersteinschätzung an!


Die Versicherungen des Unfallverursachers wetten oft auf Ihre Unerfahrenheit in Unfallangelegenheiten und versuchen (für den nicht rechtskundigen zunächst plausibel) die geldwerten Ansprüche, die Ihnen zustehen, zu kürzen.


Nachfolgend einige Beispiele, die mir immer wieder in der Praxis begegnen und einer rechtlichen Überprüfung nicht standhalten:


1. Kürzung des Arbeitslohnes


Die Versicherungen streichen häufig den Arbeitslohn auf das absolute Minimum zusammen.


Begründet wird dies damit, die Arbeiten seien nicht „notwendig“. Diese Einschätzung geht oft fehl und ist eine Einzelfallentscheidung, die die Versicherung im Zweifel natürlich für sich auslegt. Fakt ist aber, dass dieser Einwand in den meisten Fällen nicht greift.


Eindeutig stellt sich die Rechtslage dar, wenn die Versicherung den Arbeitslohn mit der Begründung kürzt, der Werklohn in der Alternativwerkstatt sei günstiger, diese angeführte Alternativwerkstatt aber in mehr als 20 km Entfernung liegt. Das Aufsuchen dieser Werkstatt ist Ihnen nach gefestigter Rechtsprechung nicht zuzumuten, so dass es sich bei diesem Einwand um nichts als heiße Luft der Versicherer handelt (vgl. z.B. OLG Karlsruhe Beschluss vom 28.07.2015, Az. 1 U 135/14).


INFO: Der Verweis auf die Alternativwerkstatt geht in diesem Fall nicht nur beim Arbeitslohn, sondern immer dann fehl, wenn auf diese Werkstatt zur Kürzung der Ansprüche verwiesen wird!


2. Kürzung der Verbringungskosten


Die Verbringungskosten sind Kosten, die für den Transport in die Werkstatt anfallen. Diese werden oft gekürzt, bzw. gar nicht erstattet, wenn Sie den Schaden „fiktiv“ abrechnen, das heißt, Sie lassen das Fahrzeug nicht reparieren, sondern lassen sich lieber den Schaden in Geld auszahlen.


Diese Verbringungskosten stehen Ihnen laut höchstrichterlicher Rechtsprechung auch dann zu, wenn Sie das Fahrzeug nicht reparieren lassen.


3. Ersatz- und Kleinteile


Immer wieder kürzen die Versicherungen den Anspruch mit der Begründung, die Kosten der Ersatz- und Kleinteile, die bei der Reparatur verwendet würden, seien höher als der UVP-Preis. Dieses Vorgehen ist rechtswidrig, wie der BGH (oberste Gericht in Deutschland für Zivilsachen) entschied.


4. Fazit


Die Versicherungen lassen sich immer wieder neue Sachen einfallen, um Ihre Ansprüche zu kürzen. Lassen Sie sich davon nicht verunsichern!


Auch sind es oft kleine Beträge, die gekürzt werden (z.B. 100 € Verbringungskosten, wenn der Schaden in Höhe von 10.000 €  besteht). Sie mögen denken, hier lohne es sich nicht, nachzuhaken, einen Rechtsanwalt einzuschalten oder gar einen Rechtsstreit vom Zaun zu brechen.


Dem kann zum einen entgegengehalten werden, dass der Anwalt für Sie in den meisten Fällen kostenlos ist (siehe bereits oben). Zum anderen entgeht Ihnen hier bares Geld, auf welches Sie einen Anspruch haben und das Sie mit relativ wenig Aufwand einfordern können.


Die Erfahrung zeigt nämlich auch: Sobald die Versicherung merkt, dass ein Rechtsanwalt eingeschaltet wurde, der die Kürzungen moniert, steigt die Zahlungsbereitschaft exponentiell. Den Versicherungen ist nämlich die einschlägige Rechtsprechung bekannt und es liegt nicht in deren Interesse einen aussichtslosen Rechtsstreit zu führen, der für diese Mehrkosten in einem etwaigen Gerichtverfahren bedeuten würde.


Wurden Ihnen durch die gegnerische Versicherung der Anspruch gekürzt? Oder haben Sie sonstige Anliegen rund um die Abwicklung eines Verkehrsunfalls? Dann helfe ich Ihnen gerne weiter! Kontaktieren Sie mich einfach für ein Erstgespräch.


Mit freundlichen Grüßen


Andreas Nieweg

Rechtsanwalt

Foto(s): ©AdobeStock/Laymanzoom


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