Thomas Cook ist insolvent – was nun?

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Es ist überall in den Medien bekannt geworden: Das britische Traditionsunternehmen Thomas Cook hat Insolvenzantrag gestellt. In der Folge sitzen nun weltweit mehrere tausende Reisende fest. Es stellt sich allen die Frage, wer für die Reisekosten aufkommt – parallel dazu bangen tausende Mitarbeiter/innen um ihren Arbeitsplatz. 

Neben dem britischen Tourismuskonzern Thomas Cook ist jetzt auch seine deutsche Tochtergesellschaft, die Thomas Cook GmbH, zahlungsunfähig. 

Daneben sind auch andere Anbieter betroffen wie Neckermann Reisen, Bucher Reisen oder Öger Tours.

Wer haftet für den Schaden?

Viele Reisende fragen sich selbstverständlich nunmehr, wer für den ihnen entstandenen Schaden aufkommt, der ihnen in Folge der plötzlichen Insolvenz des Reiseunternehmers entstanden ist. In der Einstandspflicht findet sich der Versicherer Zurich, da der Versicherer sogenannte Reisesicherungsscheine für die gebuchten Pauschalreisen bei Thomas Cook ausgegeben hatte. Seit dem Jahr 1994 erhalten alle Pauschalreisenden diesen Reisesicherungsschein, wobei dieser als Insolvenzabsicherung gelten und im Falle einer Insolvenz oder Zahlungsunfähigkeit des Reiseveranstalters die Heimreise sicherstellen soll. Zudem wird dann der bezahlte Preis der gebuchten Reise den Reisenden erstattet. Der Insolvenzschutz ist im Fall der Thomas Cook GmbH allerdings auf einen Betrag in Höhe von 110 Millionen Euro begrenzt, wobei derzeit noch unklar ist, ob diese Summe für eine Kostenerstattung aller Reisenden ausreicht. 

Wie verläuft die Rückkehr der Betroffenen?

Thomas Cook hat sich zu der Frage nach der Heimreise und der Übernahme der damit im Zusammenhang stehenden Kosten bereits geäußert: „Wir sind derzeit im Austausch mit dem Auswärtigen Amt, dem Reiseinsolvenzversicherer und weiteren Partnern, mit dem Ziel, eine geordnete Rückführung der Gäste zu ermöglichen“. 

Anders als in Großbritannien haftet die Versicherung für die Kosten der Rückkehr der gestrandeten Urlauber und auch hier ist Zurich durch die Reisesicherungsscheine wieder die zahlende Versicherung.

Wer ist berechtigt?

Der Versicherer Zurich erstattet die vollen Kosten der Rückreise nur bei Pauschalreisen. Pauschalreisende wiederum sollen dafür Kontakt mit dem Reisebüro, dem Reiseveranstalter und mit der auf dem Reisesicherungsschein genannten Adresse aufnehmen.

Diejenigen Reisenden, die ihre Reise eigenständig oder nur teilweise über einen Reiseveranstalter gebucht haben, sind nicht von der Versicherungspflicht der Zurich abgedeckt. Diesen Reisenden fehlt der beiliegende Reisesicherungsschein, den es wie vorstehend dargestellt nur zur Absicherung von Pauschalreisen gibt, weshalb es für diese Reisenden keinen Insolvenzschutz gibt. Die Konsequenz ist dann, dass Individualreisende womöglich auf ihren Kosten sitzen bleiben.

Aufgrund des starken Andrangs kommt es zu starken Verzögerungen und Schwierigkeiten, die Verantwortlichen bei der Insolvenzschuldnerin zu erreichen und es ist abzusehen, dass es auch bei der Abwicklung der Schadensersatzzahlungen Komplikationen geben könnte. Es wird spannend bleiben, wie sich die Insolvenz des Tourismuskonzerns weiterentwickelt. 

Zur Durchsetzung Ihrer Rechte, sei es als Reisender oder auch als betroffener Hotelier, hilft Rechtsanwalt Hans-Jörg Briest mit seinem Team gern.


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