ThomasLloyd: Ausstiegsmöglichkeiten, neue Gerichtsurteile
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Im Jahr 2024 ist eine Fortsetzung der Rechtsprechung deutscher Oberlandesgerichte zu erwarten, die zugunsten geschädigter Anleger der ehemaligen ThomasLloyd Investments AG und gegen die CT Infrastructure Holding Ltd. (CTIH) sowie andere Gesellschaften der Unternehmensgruppe entscheidet.
Bei der ThomasLloyd-Gruppe sind zahlreiche Gerichtsverfahren wegen der Auszahlung von Ansprüchen aus Genussrechten und der Rückzahlung von Einlagen anhängig.
Der BGH hat geurteilt, dass qualifizierte Rangrücktrittsklauseln gegen das Transparenzgebot verstoßen und unwirksam sind. Anleger in nachrangige Namens-Teilschuldverschreibungen der ThomasLloyd-Gruppe sollten juristische Beratung suchen, um potenzielle Schadensersatzansprüche wegen Aufklärungs- oder Beratungspflichtverletzungen zu prüfen.
Das Gericht in Karlsruhe stellte fest, dass Anleger als Verbraucher gelten, was ihnen erlaubt, bei ihrem Wohnort zuständigen Gericht Klage einzureichen. Dies gilt selbst nach der Umwandlung der Genussrechte in B-Shares, da die Verbraucherstellung nicht durch die Gesellschaft entzogen werden kann. Parallel dazu entschied das Oberlandesgericht Zweibrücken, dass die Verschmelzung der ThomasLloyd Investments AG mit der CT Infrastructure Holding Ltd. (CTIH) keine negativen Auswirkungen auf bereits wirksam gekündigte Genussrechtsbeteiligungen hat, auch wenn der Anleger eine Rücknahme der Kündigung erklärt.
Solch eine Rücknahme ist nach Wirksamwerden der Kündigung und der damit verbundenen Umwandlung der Vertragsbeziehung in ein Rückgewährschuldverhältnis nicht mehr möglich.
Weitere Entwicklung und Ausstiegsmöglichkeiten
Das Oberlandesgericht Zweibrücken entschied im Mai 2023, dass die Verschmelzung der ThomasLloyd Investments AG mit der CT Infrastructure Holding Ltd. (CTIH) keinen Einfluss auf bereits wirksam erfolgte Kündigungen von Genussrechtsbeteiligungen hat. Selbst wenn nach der Kündigung eine Rücknahmeerklärung erfolgte, ist aufgrund der Umwandlung in ein Rückgewährschuldverhältnis keine wirksame Rücknahme möglich.
Parallel dazu bestätigte das Brandenburgische Oberlandesgericht im August 2023 einen Schadensersatzanspruch wegen der Nichtgewährung gleichwertiger Rechte nach der Verschmelzung.
Die CTIH konnte nicht nachweisen, dass die neuen B-Anteile wirtschaftlich den Genussrechten gleichwertig sind. Ebenfalls relevant ist ein Gerichtsurteil des Oberlandesgerichts Köln von November 2013, welches bekräftigt, dass für Klagen gegen die im Vereinigten Königreich ansässige CTIH aufgrund des Wohnsitzes des Anlegers in Deutschland ein deutscher Gerichtsstand besteht.
Ein Auszug, der Fälle, die wir aktuell bearbeiten u.a.:
• Teilschuldverschreibungen der Cleantech Infrastruktur GmbH / CTI1D SP /CTI1D / CTI2D
• Teilschuldverschreibungen Thomas Lloyd Festzins 6 / 12 / 24
• Kommanditbeteiligung der Zweiten Cleantech Infrastrukturgesellschaft / CTIVario
• Kommanditbeteiligung der Dritten Cleantech Infrastrukturgesellschaft / CTI 5D / CTIVario
• Genussscheine Thomas Lloyd Private Wealth GmbH / Genussrechte Vierte Cleantech
Infrastrukturgesellschaft / 4.CTI
• Stille Beteiligung an der Thomas Lloyd Cleantech Infrastructure Holding GmbH / DB 04
• ThomasLloyd Investments GmbH (Genussrechte)
• DKM Global Opportunities Fund 01 GmbH (atypisch stille Beteiligung)
In vielen Fällen kommt die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen Verletzung von Aufklärungs- bzw. Beratungspflichten gegen den Vermittler oder das Unternehmen, für welches der Vermittler aufgetreten ist, in Betracht. Ob der einzelne Anleger solche Ansprüche erfolgreich verfolgen kann bedarf einer Prüfung des Einzelfalls, beispielsweise durch einen im Bereich des Kapitalanlagerechts spezialisierter Rechtsanwalt.
Die KSR Rechtsanwaltskanzlei, seit über 20 Jahren auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisiert, bietet individuelle Beratung in allen Aspekten der Vermögensanlage, einschließlich der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen und dem Umgang mit Anlagebetrug sowie Schneeballsystemen.
Anlegern, die Investitionen bei der ThomasLloyd-Gruppe getätigt haben, wird empfohlen, fachanwaltliche Beratung im Bank- und Kapitalmarktrecht zu suchen, um mögliche Schadensersatzansprüche aufgrund von Aufklärungs- oder Beratungspflichtverletzungen zu prüfen.
KSR Rechtsanwaltskanzlei
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